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PDF anzeigen [X.][X.] vom 14. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 5. August 2009 wird [X.]. Gründe: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige [X.]verfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. [X.] § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete [X.] nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern. 2 Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozess-kostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend geprüft und weder 3 - 3 - eine grundsätzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssiche-rung oder der Rechtsfortbildung feststellen können. Die Ausführungen des Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu §§ 295, 296 [X.] sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, son-dern gemäß § 290 [X.] wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfah-ren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung aus-gegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben. Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 7c IN 16/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 T 64/09 -
Meta
14.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. IX ZA 33/09 (REWIS RS 2009, 1775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1775
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