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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten [X.]sgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] abge-lehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der [X.] auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren. [X.], [X.]uss vom 11. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beab-sichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten [X.]uss des [X.] vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab. 1 - 3 - Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, Stundung der [X.] und Restschuldbefreiung. 2 Das Amtsgericht hat mit [X.]uss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab-gewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde [X.] und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe zu gewähren. 3 I[X.] Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 [X.]) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen. 4 1. Mit [X.]uss vom 16. Juli 2009 ([X.] ZB 219/08, [X.], 691 z.[X.]. in [X.]) hat der [X.] entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig ist, wenn er [X.] von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem [X.]uss vom 3. Dezember 2009 ([X.] ZB 89/09, z.[X.].) hat der [X.] diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der [X.] - 4 - trag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen [X.] ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des [X.] zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 89/09, z.[X.]. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 174/09, z.[X.]. Rn. 7). Mit [X.]uss vom 14. Januar 2010 hat der [X.] ent-schieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Rest-schuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] wegen Ver-mögensverschwendung versagt worden ist ([X.] ZB 257/09, z.[X.].). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor. 2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 [X.] besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die [X.] in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der [X.] der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff). 6 Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die bean-tragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels 7 - 5 - Masse gemäß § 26 Abs. 1 [X.] abgelehnt und der Antrag auf [X.] gegenstandslos geworden ist. Da die Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. 8 3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden [X.] zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgewiesen worden. 9 - 6 - II[X.] Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 [X.]. 10 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 65 IK 35/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.]/09 -
Meta
11.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZA 45/09 (REWIS RS 2010, 9461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9461
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IX ZA 45/09 (Bundesgerichtshof)
Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten Restschuldbefreiungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungsgrundes
IX ZA 40/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 257/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 39/09 (Bundesgerichtshof)
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