Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZA 45/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten [X.]sgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] abge-lehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der [X.] auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren. [X.], [X.]uss vom 11. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beab-sichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten [X.]uss des [X.] vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab. 1 - 3 - Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, Stundung der [X.] und Restschuldbefreiung. 2 Das Amtsgericht hat mit [X.]uss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab-gewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde [X.] und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe zu gewähren. 3 I[X.] Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 [X.]) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen. 4 1. Mit [X.]uss vom 16. Juli 2009 ([X.] ZB 219/08, [X.], 691 z.[X.]. in [X.]) hat der [X.] entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig ist, wenn er [X.] von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem [X.]uss vom 3. Dezember 2009 ([X.] ZB 89/09, z.[X.].) hat der [X.] diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der [X.] - 4 - trag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen [X.] ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des [X.] zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 89/09, z.[X.]. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 174/09, z.[X.]. Rn. 7). Mit [X.]uss vom 14. Januar 2010 hat der [X.] ent-schieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Rest-schuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] wegen Ver-mögensverschwendung versagt worden ist ([X.] ZB 257/09, z.[X.].). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor. 2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 [X.] besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die [X.] in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der [X.] der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff). 6 Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die bean-tragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels 7 - 5 - Masse gemäß § 26 Abs. 1 [X.] abgelehnt und der Antrag auf [X.] gegenstandslos geworden ist. Da die Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. 8 3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden [X.] zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgewiesen worden. 9 - 6 - II[X.] Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 [X.]. 10 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 65 IK 35/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.]/09 -

Meta

IX ZA 45/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZA 45/09 (REWIS RS 2010, 9461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 45/09 (Bundesgerichtshof)

Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten Restschuldbefreiungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungsgrundes


IX ZA 40/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 257/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 39/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 7/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 45/09

IX ZB 174/09

IX ZB 257/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.