Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZB 162/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6128

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[X.][X.]/09 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-che Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung [X.], 313 ist unbeachtlich, weil die Entschei-dung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag ([X.], [X.]. v. 17. April 2008 - [X.] ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-[X.]/ Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50). 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Fra-ge, ob während der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahin-gestellt sein lassen. Da der Gläubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor Antragstellung sei im Rahmen eines Pfändungsversuchs beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob [X.] des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabhängig davon von Amts wegen festzustellen ist. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 IN 75/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 T 228/09 -

Meta

IX ZB 162/09

08.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZB 162/09 (REWIS RS 2010, 6128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6128

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