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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B2ARS211.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 211/16
2 AR 103/16
vom
14. Juni
2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 20 StVK 3/15 [X.]
Az.: 720 [X.] Js 13476/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Juni
2016
beschlossen:
1. Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das [X.] zurückgegeben.
Gründe:
1. Der Verurteilte befindet sich seit dem 13. September 2011 in Haft. Am 7. März 2013 wurde er in die [X.] in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in [X.] festgenommen und zum Zwecke des [X.] in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an [X.] eingeliefert. Der Rücktransport in die [X.] erfolgte am 13. Januar 2015. Am 26. Januar 2015 wurde er in
die [X.] verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an [X.] richtete der Verurteilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Straf-vollstreckungskammer des [X.].
Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] haben ihre örtliche Zuständigkeit für die nach § 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57 StGB zu treffende Entscheidung verneint. Das Landge-richt [X.] hat mit Beschluss vom 15. März 2016 beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
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2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu-weisen.
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der [X.] nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zu-ständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 -
2 ARs 69/00, [X.], 110; Beschluss vom 19. September 1986 -
2 [X.], [X.] §
462a Abs. 1, [X.] 2 mwN). Beteiligt sind am Streit bislang nur die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.].
Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist indes die Strafvollstreckungskammer des [X.], denn der Verurteilte war zum [X.]punkt, in dem er seinen Antrag auf Ausset-zung der Reststrafe auf Bewährung anbrachte, in einer zum Bezirk des [X.] gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO):
r-teilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung, zum [X.] einer medizinischen Untersuchung oder zum Zwecke einer vorübergehen-den medizinischen Behandlung aufhält ([X.], 7. Aufl. § 462a Rn. 15 mwN). Da der Verurteilte nach seiner Flucht nur vorübergehend in der Justiz-vollzugsanstalt Brandenburg an [X.] zum Zwecke des Rücktransports 3
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untergebracht war, war er auch in der [X.] seines dortigen Aufenthalts weiterhin in der [X.] aufgenommen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Ulm war mit Eingang e-Antrag an das [X.] gerichtet und zunächst dort eingegangen war. Es genügt, dass der Antrag bei einem Gericht eingegangen ist, das für die Sache zuständig sein kann (vgl. [X.] aaO Rn. 19).
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb auch nach der am 26. Januar 2015 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die [X.] für die Entscheidung über die
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zuständig, da sie zu diesem [X.]punkt bereits mit dieser Sache -StPO/Appl aaO
Rn. 21).
Fischer Appl Eschelbach
Ott Bartel
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Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 2 ARs 211/16 (REWIS RS 2016, 10098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10098
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