Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 2 ARs 211/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10098

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ECLI:DE:BGH:2016:140616B2ARS211.16.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 211/16
2 AR 103/16

vom
14. Juni
2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Betrugs

Az.: 20 StVK 3/15 Landgericht Potsdam
Az.: 720 VRs 91 Js 13476/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 14. Juni
2016
beschlossen:

1. Der Antrag des Landgerichts Potsdam, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Landgericht Potsdam zurückgegeben.

Gründe:
1. Der Verurteilte befindet sich seit dem 13. September 2011 in Haft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Ulm in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in Potsdam festgenommen und zum Zwecke des Rück-transports in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel eingeliefert. Der Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt Ulm erfolgte am 13. Januar 2015. Am 26. Januar 2015 wurde er in
die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel richtete der Verurteilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam.

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Offenburg haben ihre örtliche Zuständigkeit für die nach § 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57 StGB zu treffende Entscheidung verneint. Das Landge-richt Potsdam hat mit Beschluss vom 15. März 2016 beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
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2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu-weisen.

In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zu-ständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 -
2 ARs 69/00, NStZ 2010, 110; Beschluss vom 19. September 1986 -
2 ARs 206/86, BGHR StPO §
462a Abs. 1, Befasstsein 2 mwN). Beteiligt sind am Streit bislang nur die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Offenburg.

Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist indes die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm, denn der Verurteilte war zum Zeitpunkt, in dem er seinen Antrag auf Ausset-zung der Reststrafe auf Bewährung anbrachte, in einer zum Bezirk des Land-gerichts Ulm gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO):

r-teilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung, zum Zwe-cke einer medizinischen Untersuchung oder zum Zwecke einer vorübergehen-den medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 15 mwN). Da der Verurteilte nach seiner Flucht nur vorübergehend in der Justiz-vollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zum Zwecke des Rücktransports 3
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untergebracht war, war er auch in der Zeit seines dortigen Aufenthalts weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Ulm aufgenommen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Ulm war mit Eingang e-Antrag an das Landgericht Potsdam gerichtet und zunächst dort eingegangen war. Es genügt, dass der Antrag bei einem Gericht eingegangen ist, das für die Sache zuständig sein kann (vgl. KK-StPO/Appl aaO Rn. 19).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm blieb auch nach der am 26. Januar 2015 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt Offenburg für die Entscheidung über die
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache -StPO/Appl aaO
Rn. 21).

Fischer Appl Eschelbach

Ott Bartel
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Meta

2 ARs 211/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 2 ARs 211/16 (REWIS RS 2016, 10098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10098

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2 StR 534/12

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