Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. 2 ARs 42/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4659

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290916B2ARS42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 42/16
2 AR 15/16

vom
29. September
2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

[X.].: 20 Js 2758/12 V Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 115 [X.] 186/15 [X.] Landgericht [X.]
[X.].: III [X.] 786/15 [X.] Landgericht Bochum

-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 29. September
2016
beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-dungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 19.
April 2013 beziehen, ist das Landgericht -
[X.] -
[X.] zuständig.

Gründe:
I.

1. Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 19. April 2013 in der [X.]. Im Zeitraum vom 20. März 2015 bis zum 25.
August 2015 wurde er zur Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in die [X.] und

nach deren Abschluss

in die offene Abteilung der [X.] verlegt.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 setzte die mit dem Verfahren nach §
57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bochum die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 3. Januar 2016 zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde am 5. November 2015 aus der [X.] bewährungsweise entlassen.
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2. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2015 hat die [X.] die Sache an das Landgericht -
Strafvollstreckungskammer -
[X.] zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die [X.] des [X.] ist der Auffassung, dass ihre Zustän-digkeit nicht begründet sei, weil die Zuständigkeit der [X.] gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 [X.] fortwirke. Die [X.] des [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen, da die [X.] und [X.] in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte

der Oberlandesgerichte [X.] und [X.]

fallen.

Die gemäß §
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[X.] veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die weitere Bewäh-rungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im [X.] örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer des [X.] endete mit der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, die erst am 13. November 2015 und damit nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug erfolgt ist, kommt es nicht an.

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Die örtliche Zuständigkeit ging mit der Verlegung des Verurteilten in die [X.] auf das Landgericht [X.] über, das für die
Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidun-gen im [X.] zuständig ist. Entgegen der Auffassung des [X.] wirkte die

örtliche

Zuständigkeit der [X.] des [X.] nicht gemäß §
462a Abs. 1 Satz 2 [X.] fort; sie endete vielmehr mit der Entscheidung über die Frage der Strafausset-zung zur Bewährung ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
462a Rn. 15; KK [X.]/Appl, 7. Aufl., §
462a [X.] Rn. 12, 21; vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2006

2 [X.], [X.], 94 und vom 16. Mai 2012

2 [X.], [X.], 59, 60).

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Bartel

Meta

2 ARs 42/16

29.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. 2 ARs 42/16 (REWIS RS 2016, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4659

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