Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 5 StR 485/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 589

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Gegenstand

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage und den Angeklagten S. in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. [X.], 204-205; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt Folgendes: Aus dem Schreiben des Präsidenten des [X.]s Neuruppin vom 17. August 2010 geht hervor, dass der Vorsitzende [X.] in der [X.] vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2010 und der Berichterstatter in der [X.] vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunfähig erkrankt waren. Angesichts der den dienstlichen Äußerungen zu entnehmenden gesundheitlichen Probleme des Berichterstatters und der 'Vereinbarung' zwischen Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde‚ 'einen Großteil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sache selbst übernehmen', bestand für den Kammervorsitzenden besonderer Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem [X.]punkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in [X.]R StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; [X.] StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des [X.] für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zweiten beisitzenden [X.], abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des [X.] und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (vgl. [X.]St 26, 247, 249). Anhaltspunkte dafür sind den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätten auch andere Dienstgeschäfte des Berichterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zurücktreten müssen (vgl. [X.] NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle einging. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung.“

2

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründeten – Urteils.

Brause                            Raum                            Schneider

                   [X.]

Meta

5 StR 485/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 18. Mai 2010, Az: 16 KLs 1/10, Urteil

§ 275 Abs 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 5 StR 485/10 (REWIS RS 2010, 589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 589

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 542/19

5 StR 542/19

KRB 37/19

4 StR 390/13

5 StR 550/11

5 StR 485/10

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