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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 390/13
vom
18. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 18.
Dezember
2013
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
Gründe:
Das [X.]
Schwurgericht
hat den Angeklagten wegen gefähr-licher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des §
275 Abs.
1 Sätze 1 und
2 [X.] Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des §
338 Nr.
7 [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1
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3
-
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 29.
November 2012 nach 23
Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 4.
Juni 2013
und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 14.
Februar 2013
zu den Ak-ten gebracht worden ist.
An der Einhaltung dieser Frist war das [X.]
worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat
nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des §
275 Abs.
1 Satz
4 [X.] gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der noch bei [X.] der Revisionsbegründung am 17.
Juli 2013 andauernden Erkrankung des Vorsitzenden, der zugleich der Berichterstatter war, zu sehen. Der
Vermerk der beisitzenden [X.]in S.
vom 13.
Februar 2013 führt hierzu u.a. Folgen-
des
aus:
Vorsitzende
[X.] am [X.] K.
wurde am 31.01.2013
aufgrund einer nicht vorhersehbaren
schweren Erkrankung stationär im Krankenhaus
aufgenommen. Nunmehr wurde bekannt, dass seine [X.] voraussichtlich einen längerfristigen
Aufenthalt im Kranken-haus erfordert.
Auf diese Feststellung am Tag vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist durf-ten sich die beisitzenden [X.] nicht beschränken.
Alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers
sind
für die Einhaltung der Frist nach §
275 Abs.
1 [X.] verantwortlich. Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember
1975
1
StR
701/75, [X.]St 26, 247, 249; Beschlüsse
vom
9.
August
1988
5
StR
295/88, [X.]R [X.] §
338 Nr.
7 Fristüberschreitung
1, vom
27.
April 1999
4
StR
141/99, [X.], 474, und vom 9.
Dezember 2010
2
3
4
-
4
-
5
StR
485/10, [X.], 211).
Gründe dafür, dass es den Beisitzern unmög-lich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der verbleibenden Urteilsabset-zungsfrist von zwei Wochen das nicht sonderlich umfangreiche und schwierige Urteil selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. Der Senat vermag
insbesondere den von der Revision
mitgeteilten Vermerken der [X.]in am Amtsgericht
S.
vom 13.
Februar, 8.
Mai und 4.
Juni 2013 einen
die Fristüberschreitung
rechtfertigenden
Grund nicht zu entnehmen:
Der Umstand, dass bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nicht geklärt worden ist, ob und in welchem Umfang Vorsitzender [X.] am [X.]
K.
bereits einen Urteilsentwurf gefertigt
hatte, ist hierzu von vornherein ungeeignet. Die
Stellungnahmen enthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen
(vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2008
2
StR
492/07, [X.]R [X.] §
275 Abs.
1 Satz
4 Umstand
6).
Sonach
hat das
Revisionsgericht davon auszugehen, dass Umstände, die eine Fristüberschrei-tung
rechtfertigen
könnten, fehlen
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
August 1988
und
vom
27.
April 1999, [X.]. aaO).
Auf die Frage, ob nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der [X.] bis zum 4.
Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größtmöglicher
Beschleunigung fertigzustellen
([X.], Beschlüsse
vom 7.
September
1982
1
StR
249/82, [X.], 519, und vom 21.
Juni 1995
3
StR
215/95, [X.]R
5
-
5
-
[X.] §
275 Abs.
1 Satz
4 Umstand
4),
verstoßen worden
ist, kommt es daher
nicht mehr an.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 4 StR 390/13 (REWIS RS 2013, 136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 136
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 390/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Ausfall des Berichterstatters
5 StR 485/10 (Bundesgerichtshof)
Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist
5 StR 485/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 21/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 241/20 (Bundesgerichtshof)
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes nach Zeugenvernehmung in derselben Sache: Fehlerhaftigkeit der nach Eintritt …