Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZB 134/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1346

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

17. November 2011

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1; [X.] § 21 Abs. 7
Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach §
91 Abs.
1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der [X.] im eigenen Namen geltend macht.

[X.], Beschluss vom 17. November 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November
2011
durch [X.] [X.], [X.] Lemke
und

Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 243,37

Gründe:
I.
Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin einer von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlage gegen die Beklagte als Eigentümerin einer der Wohnungen in der Anlage erfolgreich Ansprüche auf Zahlung rückständigen Hausgelds und einer Sonderumlage gerichtlich geltend gemacht und im [X.] daran die Festsetzung der ihr entstandenen Rechtsanwalts-
und Ge-richtskosten erwirkt. Die Klägerin hat der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus eine Vergütung für die "Bearbeitung des gerichtlichen Verfah-rens"
von
243,37

ervertrag vereinbart ist. Den Antrag auf Festsetzung auch dieser Vergütung als Kosten des [X.] hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der [X.]
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gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt sie
ihren Festsetzungsantrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf das [X.] Zweifel, ob eine Vergütung für die Bearbeitung von gerichtlichen Verfah-ren in dem Verwaltervertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] werden kann und ob sich solche Zweifel im Kostenfestsetzungsverfahren klären lassen. Jedenfalls handele es sich dabei nicht um Kosten des [X.], die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig gewesen seien, zumal die Klägerin im Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen
sei.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch sonst zuläs-sige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO sind im Kostenfestsetzungsverfahren die
Kosten festzusetzen, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungs-fähig sind. Das sind nach § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die zur [X.] Rechtsverfolgung notwendigen Kosten unter Einschluss der durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnis nach Maßgabe der §§ 20, 22 [X.].
2. Zu diesen Kosten gehört die Sondervergütung
für die Begleitung ge-richtlicher Verfahren, welche die Klägerin mit der [X.] in dem Verwaltervertrag vereinbart hat, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.
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a) Ob eine solche Vergütung zu den
nach § 91 Abs. 1 ZPO überhaupt erstattungsfähigen Kosten gehört, wird, allerdings aus dem Blickwinkel eines Aktivprozesses
der Wohnungseigentümergemeinschaft,
unterschiedlich beur-teilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht unumstritten, ob die
Ver-einbarung einer Vergütung für die Begleitung eines Rechtsstreits, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft anwaltlich vertreten ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Sie scheitert zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, an einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, das im [X.] an die Rechtsprechung des Senats zum früheren [X.] (Senat, Beschluss vom 6. Mai 1993 -
V
ZB 9/92, [X.]Z 122, 327, 330) in §
5 Abs.
2 Nr.
2 solche Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt (Johnigk in Wolf/[X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 [X.] Rn. 45). Sie
entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung indessen nur, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen
Verwaltervergütung abgegolten ist. Diese Voraus-setzung hat der Senat für
den hier nicht gegebenen Fall bejaht, dass der [X.] den Einziehungsprozess der [X.] selbst führt und sich nicht anwaltlich vertreten lässt
(Beschluss vom 6. Mai 1993 -
V
ZB 9/92, [X.]Z 122, 327, 332).
b) Auf diese Fragen kommt es aber nicht
an.
Unabhängig von ihrer Be-antwortung ist die geltend gemachte Sondervergütung hier nicht erstattungsfä-hig.
[X.]) Die Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlage sind nicht durch die materiell-rechtlich anspruchsberechtigte
Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband eingeklagt worden, sondern auf Grund einer Prozessstandschaft durch die Klägerin als Verwalterin der [X.] im eigenen Namen. Partei des Rechtsstreits ist deshalb die Klägerin selbst, nicht der Verband. Die "Prozessbegleitvergütung", die sie der Woh-6
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nungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt hat, kann deshalb nicht zu den Kosten ihrer Rechtsverfolgung gehören. Für sie bedeutet diese Sonderver-gütung eine zusätzliche Einnahme. Kosten können daraus nur dem Verband entstehen, der aber gerade nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht nach §
91 Abs.
1 ZPO erstattungsberechtigt ist.
Den denkbaren materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des Verbands hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Prozessstandschaft einklagen können. Das ist nicht geschehen und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.
[X.]) An diesem Ergebnis ändert auch die Regelung in dem Verwalterver-trag
nichts, dass die Sondervergütung für die Prozessbegleitung "im Falle einer gerichtlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist". Diese entfaltet gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Vertragspartner der Klägerin sind nämlich,
anders als vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.], nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, son-dern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (Kuhla, [X.] 2009, 196, 199 für Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vereinbarung oder nach Maßgabe von §
21 Abs.
7 [X.] durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden. Entsprechende Regelungen oder Beschlüsse führten auch nicht zu einer Erwei-terung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern zu einem mate-riell-rechtlichen Zahlungs-
oder Erstattungsanspruch, der selbständig eingeklagt werden müsste.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2011 -
14 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.05.2011 -
82 T 294/11 -

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Meta

V ZB 134/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. V ZB 134/11 (REWIS RS 2011, 1346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1346

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