Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 2 B 90/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 5840

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Gegenstand

Zur maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelung für die Berücksichtigung einer Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; zu den Voraussetzungen einer Revision wegen Divergenz


Leitsatz

1. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Bestätigung der stRspr).

2. Die Abweichung von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn diese Entscheidung aufgrund späterer ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (stRspr).

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte [X.]eschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der [X.] ist unbegründet.

2

1. Der 1955 geborene Kläger stand als technischer Fernmeldehauptsekretär im Dienst der [X.]. 1973 ging der Kläger kurz vor der [X.]eendigung des 10. Schuljahres von der Realschule ab. Anschließend absolvierte er von September 1973 bis August 1976 die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Angestellter bei der [X.] wurde er zum 1. November 1985 zum [X.]eamten auf Probe ernannt. Auf seinen Antrag hin versetzte ihn die [X.]eklagte mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand. Den Antrag des [X.], seine Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, lehnte die [X.]eklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]eklagte dagegen verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit unter [X.]erücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] sei maßgeblich, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur [X.] ihrer Ableistung gegolten hätten, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich gewesen sei. Allein das Abstellen auf diesen [X.]raum gewährleiste, dass der später in das [X.]eamtenverhältnis übernommene [X.]eamte annähernd die Versorgung erhalte, die er beziehen würde, wenn er sich während der [X.], in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im [X.]eamtenverhältnis befunden hätte. Die zum [X.]punkt der Ausbildung des [X.] maßgeblichen [X.]estimmungen hätten den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und daneben den Nachweis der erforderlichen technischen [X.]efähigung, etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Handwerk, erfordert. Dementsprechend handele es sich bei der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne.

4

2. Die [X.]eschwerde sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in der Frage,

"ob bei [X.]eamten des mittleren technischen Dienstes, die ab 1980 in ein [X.]eamtenverhältnis übernommen wurden und die keine mittlere Reife vorweisen konnten, eine vor 1980 durchgeführte Lehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden kann."

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr., u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der [X.]eschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage nach dem für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] maßgeblichen Recht rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Denn sie ist in der Rechtsprechung des [X.] im Sinne des Urteils des [X.] geklärt.

6

Im [X.]eamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (Urteile vom 25. August 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.10 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 17.12 - [X.] 2014, 66 Rn. 7). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung des am 25. März 2010 in [X.] getretenen Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im [X.] und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 ([X.]) kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird aber die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Folge der Schulbildung gleich, dass diese [X.] nicht zu berücksichtigen ist.

7

Die Frage, ob der betreffende [X.]ewerber in das [X.]eamtenverhältnis berufen werden kann (§ 7 [X.] und § 7 [X.]eamtStG), bestimmt sich nach den zum [X.]punkt der Ernennung geltenden [X.]estimmungen, insbesondere den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der [X.]erücksichtigung von [X.]en als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] das zur [X.] der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur [X.] der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Urteile vom 28. April 1983 - [X.]VerwG 2 [X.] 97.81 - [X.] 235 § 28 [X.] Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.95 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.04 - [X.] 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.08 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 17 Rn. 21 sowie [X.]eschlüsse vom 20. Juli 1989 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.88 - Rn. 4 und vom 5. Dezember 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 103.11 - Rn. 11). Durch die [X.]erücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder [X.]en praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen [X.]eamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das [X.]eamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren [X.]punkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der [X.]eamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur [X.] der Ausbildung galten (Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).

8

Dabei ist gerade in [X.]ezug auf das Vorbringen der [X.]eschwerde zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetzt (z.[X.]. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule sowie einer [X.]erufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert nach den zum [X.]punkt der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden.

9

3. Zugunsten der [X.] geht der Senat davon aus, dass mit der [X.]eschwerde auch geltend gemacht wird, das Urteil des [X.] weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des [X.] ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das [X.]erufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den das [X.]esverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das ist der Fall, wenn das [X.]erufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des [X.] nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 18.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.]DG Nr. 1 Rn. 4 und vom 28. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 53.08 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Den in der [X.]eschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des [X.] kann entgegen der [X.]eschwerde nicht der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, hinsichtlich der Frage, ob die allgemeine Schulausbildung durch eine andere Art der Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] ersetzt werde, sei grundsätzlich auf das zum [X.]punkt des Eintritts in die jeweilige [X.]eamtenlaufbahn geltende [X.]eamtenrecht und damit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen.

Die Urteile des Senats vom 19. September 1991 (- [X.]VerwG 2 [X.] 34.89 - [X.] 240 § 28 [X.] sowie - [X.]VerwG 2 [X.] 37.89 - n.v.) betreffen die Festsetzung des [X.]esoldungsdienstalters des jeweiligen [X.] und befassen sich mit der Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung des [X.]esbesoldungsgesetzes vom 13. November 1980 ([X.]G[X.]l I S. 2081). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt aber voraus, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem vom [X.]esverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist.

Das Urteil vom 26. September 1996 (- [X.]VerwG 2 [X.] 28.95 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 11 S. 4 f.) entspricht in [X.]ezug auf die [X.]ewertung der vom Kläger des dortigen Verfahrens absolvierten Lehre als nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zu berücksichtigende Ausbildungszeit entgegen der Annahme der [X.]eschwerde den oben dargelegten Grundsätzen. Denn das [X.]esverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Lehre zusammen mit dem erfolgreichen Abschluss der Volksschule den nach den zum [X.]punkt der beruflichen Ausbildung maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften regelmäßig geforderten Mittelschulabschluss ersetzte. Auch im [X.]eschluss vom 5. Dezember 2011 (- [X.]VerwG 2 [X.] 103.11 - Rn. 11) hat der Senat auf die laufbahnrechtlichen Regelungen abgestellt, die zum [X.]punkt der Ableistung der Ausbildung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes maßgeblich waren.

Die [X.]eschwerde zieht auch den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1992 (- [X.]VerwG 2 [X.] 90.91 -) heran. Dieser betrifft zwar § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] und nimmt auch ausdrücklich [X.]ezug auf die oben angeführten Senatsurteile vom 19. September 1991 (- [X.]VerwG 2 [X.] 34.89 sowie [X.]VerwG 2 [X.] 37.89 -). Dem [X.]eschluss ist aber keine ausdrückliche Stellungnahme zu der Frage zu entnehmen, ob es für die Vorbildungsvoraussetzungen auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Absolvierung der Lehre oder auf den Rechtszustand zum [X.]punkt der [X.]erufung in das Probebeamtenverhältnis ankommt. Aus dem [X.]eschluss des [X.] vom 25. April 1991 (- 11 S 2509/89 -), der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1992 ist, kann aber wohl entnommen werden, dass der Senat tatsächlich die Rechtslage zum [X.]punkt der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis als maßgeblich angesehen hat. Der Senat hat in seinem [X.]eschluss vom 13. Januar 1992 hinsichtlich des Zugangs zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes auf § 17 Nr. 1 [X.] in der Fassung des am 1. September 1976 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 ([X.]G[X.]l I S. 2209) abgestellt ("mindestens der Abschluss der Realschule"). Nach dem [X.]eschluss des [X.] hatte der dortige Kläger, ein Lokomotivführer, seine Lehre zum Elektroinstallateur aber bereits in der [X.] von Dezember 1974 bis Ende Januar 1976 absolviert.

Dennoch scheidet die Zulassung der Revision wegen Divergenz aus. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das [X.]erufungsgericht einer Rechtsansicht entgegengetreten ist, die das [X.]esverwaltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, inzwischen aber nicht mehr vertritt ([X.]eschluss vom 5. Mai 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 35.99 - NVwZ 2000, 65 f.; [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl., § 132 Rn. 18). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz dient der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit. Diese Rechtseinheit ist aber nicht mehr gefährdet, wenn die Entscheidung, von der abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (Urteil vom 11. April 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.01 - [X.]VerwGE 116, 169 <173> = [X.] 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 7). Dies ist auch gegeben, wenn das Revisionsgericht die vereinzelte, seiner früheren Spruchpraxis widersprechende Rechtsprechung wieder aufgegeben hat und nunmehr wieder in Übereinstimmung mit der früheren ständigen Rechtsprechung entscheidet. So liegt es hier. Der Senat hat nach seinem [X.]eschluss vom 13. Januar 1992 mehrfach, übereinstimmend mit der früheren ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur [X.] der Ableistung der jeweiligen Ausbildung maßgeblich sind (Urteile vom 26. September 1996 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.95 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.04 - [X.] 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.08 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 17 Rn. 21 und [X.]eschluss vom 5. Dezember 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 103.11 - Rn. 11).

Meta

2 B 90/13

06.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Juli 2013, Az: 1 A 38/13, Urteil

§ 12 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 12 Abs 1 S 2 BeamtVG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 2 B 90/13 (REWIS RS 2014, 5840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5840

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AN 16 K 17.02720

M 12 K 15.1687

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