Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 2 B 36/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 9660

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Gegenstand

Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 [X.]RRG) gestützte [X.]eschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. Der 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Ende Januar 2016 im Dienst der [X.], zuletzt im Amt eines Verwaltungsamtmanns ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.][X.]esO).

3

Die [X.]eklagte erkannte die im Angestelltenverhältnis als [X.]eamtenanwärter verbrachte [X.] als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der [X.]egründung, dass auch seine ab September 1977 absolvierte, dreijährige Ausbildung zum [X.] an der (damaligen) [X.] [X.] ([X.]) anzuerkennen sei. Die [X.]eklagte wies den Widerspruch zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, als anderer [X.]ewerber in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der (damaligen) [X.] ernannt, habe keinen Anspruch auf Anerkennung der [X.] seiner Ausbildung zum [X.] als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Die [X.] seiner Ausbildung zum [X.] sei keine [X.] einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Der zwischen dem Kläger und der (damaligen) [X.] geschlossene Vertrag stelle formell und materiell ein dem Lernen dienendes Ausbildungsverhältnis dar. Der Hauptzweck habe nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren [X.]eamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels bestanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines [X.]egehrens, weil die [X.] seiner Ausbildung zum [X.] keine für [X.] vorgeschriebene Ausbildungszeit darstelle. Nach der zur [X.] der Ableistung der Ausbildung des [X.] geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der [X.]svermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. September 1968 (Dienstblatt der [X.]svermittlung und Arbeitslosenversicherung 1969, [X.] - [X.]VAV 1968), gestützt auf § 2 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 [X.]LV in der Fassung vom 14. April 1965 ([X.]), sei Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, die Laufbahnbefähigung durch ein Fachhochschulstudium zu erlangen. Ohne [X.]edeutung sei, dass die Laufbahnbefähigung nach der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der [X.] vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der [X.] 1980, [X.] - [X.] 1980), gestützt auf § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.]LV in der Fassung vom 15. November 1978 ([X.] I S. 1763), auch durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der [X.] und das [X.]estehen der Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für [X.]eratungsfachkräfte in der [X.] ([X.]) in der Fassung vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der [X.] 1980, [X.]5 - [X.] 1980) habe erworben werden können. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung und die Ausbildung des [X.] hätten sich nach den Übergangsregelungen weiter nach altem Recht gerichtet. Nichts anderes ergäbe sich, wenn dem nicht zu folgen und auf die Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 abzustellen wäre. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung nach der [X.] vom 29. Juli 1975 (Dienstblatt der [X.] 1976, S. 34 - [X.] 1975) sei zu keinem Teil mit der Ausbildung nach der [X.] 1980 identisch gewesen. Eine Gleichartigkeit der Ausbildungen im Sinne einer (bloßen) inhaltlichen Gemeinsamkeit reiche nicht aus.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

7

a) Der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage,

"ob eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. v. § 10 Satz 1 [X.] auch dann gegeben ist, wenn die von dem [X.]eamten (arbeits-)vertraglich geschuldete Hauptleistung in der Durchführung der Ausbildung bestanden hat",

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

8

Im [X.]eamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 27 Rn. 7; [X.]eschluss vom 6. Mai 2014 - 2 [X.] 90.13 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 22 Rn. 6). Nach dem danach maßgeblichen § 10 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 150 - [X.] 2010) sollen [X.]en einer für die Laufbahn des [X.]eamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein [X.]eamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem [X.]eamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

9

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die [X.] des § 10 Satz 1 Nr. 2 [X.] ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten betrifft und die vorausgesetzte förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des [X.]eamten hauptberuflich ausgeübt worden sein muss (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - [X.] 239.1 § 10 [X.] Nr. 11 S. 3 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - [X.] 239.1 § 6 [X.] Nr. 4 [X.], jeweils zu § 10 Satz 1 [X.] in der inhaltlich entsprechenden Fassung des [X.]ÄndG 1993, [X.] 1994 I [X.]442). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und [X.]erufswahl geprägten [X.]erufsbild entspricht oder nahekommt ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - [X.] 239.1 § 6 [X.] Nr. 4 [X.]). Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfasst werden. Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzessystematik. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] speziell geregelt.

b) Der von der [X.]eschwerde weiter aufgeworfenen Frage,

"liegen vorgeschriebene Ausbildungszeiten für [X.] i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch dann vor, wenn diese zwar auf unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Regelungen beruhen, inhaltlich aber identisch oder zumindest gleichartig ausgestaltet gewesen sind",

kommt ebenso wenig grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie ist nicht entscheidungserheblich. [X.] sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom [X.]undesverwaltungsgericht zu beantworten wären. Daran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft keine tragende [X.]egründung, mit der das [X.]erufungsgericht die Verpflichtung der [X.] zur Neubescheidung des [X.]egehrens des [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abgelehnt hat.

Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung, dass die [X.] der Ausbildung des [X.] zum [X.] an der [X.] (damaligen) [X.] nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen sei, darauf gestützt, dass diese [X.] nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2010 erfülle, weil sie keine für [X.] vorgeschriebene Ausbildungszeit gewesen sei. Nach dem insofern maßgebenden [X.] zur [X.] der Ableistung der Ausbildung des [X.], der Laufbahnordnung vom 18. September 1968, habe die Laufbahnbefähigung nur durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung, nicht durch ein Fachhochschulstudium erworben werden können. Zu dieser das [X.]erufungsurteil tragenden [X.]egründung bezeichnet die [X.]eschwerde keinen Revisionszulassungsgrund.

Die von der [X.]eschwerde formulierte Frage zielt auf die Klärung ab, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2010 auch gegeben seien, wenn die Ausbildung des anderen [X.]ewerbers mit der für [X.] vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich identisch oder zumindest vergleichbar sei. Die Fragestellung betrifft nur die hypothetische Erwägung des [X.]erufungsgerichts, dass der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] selbst dann nicht erfüllt sei, wenn es sich auf den seiner Auffassung gegenteiligen Standpunkt stellte und das (neue) [X.] nach der Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 und die dort für [X.] vorgeschriebene Ausbildung für maßgeblich hielte. Allein in diesem Zusammenhang hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger absolvierte Ausbildung nicht mit der nach neuem Recht verlangten Ausbildung identisch sei und eine bloß inhaltlich gleichartige Ausbildung nicht genüge. Die in der [X.]eschwerde gestellte Frage hebt damit auf eine Rechtsauffassung ab, die der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts nicht zugrunde liegt. Ihr fehlt die [X.]keit.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder [X.]. § 127 Nr. 1 [X.]RRG zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht - oder unter den Voraussetzungen des § 127 Nr. 1 [X.]RRG ein Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Darlegung des [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt nicht nur, dass die Entscheidung des Gerichts, von der das [X.]erufungsgericht abgewichen sein soll, in der [X.]eschwerdeschrift angegeben wird, sondern auch, dass die als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden.

a) Diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht, soweit sie geltend macht, das [X.]erufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1979 - 6 [X.] 117.79 - ([X.] 232.5 § 10 [X.] Nr. 2 S. 7 f.) ab. Sie legt keinen Rechtssatzwiderspruch dar, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Passagen aus dem [X.]eschluss vom 18. Dezember 1979 zu zitieren. Wörtliche Zitate ersetzen aber nicht die im Sinne der Darlegungsanforderungen gebotene Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Mai 2008 - 4 [X.] 42.07 - juris Rn. 8).

Selbst wenn die [X.]eschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass sie mit den zitierten Passagen auf die Aussage abzielen will, bei einer Sachlage, bei der ein [X.]eamtenanwärter mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch zum Zwecke der Ausbildung ein [X.]eschäftigungsverhältnis schließt und hierfür ein erhebliches Entgelt erhält, komme es bei der Prüfung des Tatbestands des § 10 Satz 1 [X.] 2010 nicht auf die Frage an, ob das [X.]eamtenanwärterverhältnis in erster Linie Ausbildungszwecken diene, führt dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Einen solchen Rechtssatz hat das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht aufgestellt.

Die [X.]eschwerde übersieht, dass der Senat über die von der [X.]eschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob ein in erster Linie Ausbildungszwecken dienendes Verwaltungs- oder [X.]eamtenanwärterverhältnis als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen ist", im [X.] 6 [X.] 117.79 nicht entschieden hat. Nach den Ausführungen im [X.]eschluss vom 18. Dezember 1979 - 6 [X.] 117.79 - ([X.] 232.5 § 10 [X.] Nr. 2 Rn. 5) kam es auf diese Frage nicht an, weil es sich in diesem Fall nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zur konkreten Gestaltung der Vertragsbeziehungen um ein vorwiegend der Arbeitsleistung dienendes, entgeltliches Verwaltungs- und [X.]eamtenanwärterverhältnis handelte, das unzweifelhaft unter die [X.] des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der insoweit inhaltlich entsprechenden Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. August 1976, [X.] I [X.]485) fiel.

Auch soweit der Kläger die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 - 6 C 31.77 - ([X.] 232 § 114 [X.][X.]G Nr. 7) anführt, fehlt es an der Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

b) Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist auch nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das [X.]erufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des [X.] vom 18. Dezember 2013 - 5 LA 5/13 - (juris) ab. Die [X.]eschwerde formuliert bereits keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der in [X.]ezug genommenen Entscheidung des [X.], der einem ebensolchen Rechtssatz der angefochtenen [X.]erufungsentscheidung widerspricht. Der Kläger wendet sich der Sache nach lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs durch das [X.]erufungsgericht. Die Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 [X.]RRG kann darauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Januar 2018 - 2 [X.] 38.17 - juris Rn. 11 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten monatlichen Versorgungsbezügen und den angestrebten Versorgungsbezügen unter [X.]erücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit im Mai 2018 <222,46 €>).

Meta

2 B 36/18

05.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. März 2018, Az: 1 A 2411/15, Urteil

§ 13 Abs 1 BLV 1965, § 2 Abs 4 BLV 1965, § 2 Abs 4 S 1 BLV 1978, § 10 S 1 Nr 2 BeamtVG, § 12 Abs 4 S 1 BeamtVG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 2 B 36/18 (REWIS RS 2019, 9660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9660

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23 K 7518/21

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