Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. VII ZR 65/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 708

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:8. November 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2Die fehlende Bezeichnung "[X.]" allein rechtfertigt nicht, die [X.] als unzulässig zu behandeln, [X.]n die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,gegen [X.] sich die Berufung richtet.[X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 8. November 2001 durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Teilurteil des 3. Zivilse-nats des [X.] [X.] vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der17. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 1999 be-treffend den [X.] als unzulssig verworfen wordenist.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]sgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.], ein Architekt, verlangt von der [X.]n Honorar aus einemArchitektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zusein. Die [X.] bestreitet das. Wegen behaupteter Ml aus einem ande-ren Vertrag rechnet die [X.] zudem auf und erhebt wegen des durch die- 3 -Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den [X.] und den[X.], einen weiteren Architekten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird [X.] der [X.] undWiderbeklagte, anschließend nach "gegen" die [X.] und [X.] im Anschluß hieran der [X.] aufge[X.]. Die [X.] [X.] hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils [X.] eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den[X.], Widerbeklagten und [X.]n. Sie ist eingelegt fr die [X.], [X.] und Berufungsklrin. Diese wird zuerst aufge[X.], [X.] daran ist der [X.] nur mit dieser Bezeichnung genannt.Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklag-ten, soweit sie sich gegen den [X.] richtet, als unzulssig [X.].Dagegen richtet sich die Revision der [X.]n.[X.]:Die gemß § 547 ZPO zulssige Revision der [X.]n hat Erfolg. [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzu-lssig verworfen worden ist und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] -I.Das Berufungsgericht lt die Berufung fr unzulssig, weil sie nicht derForm des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche.Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, [X.] die [X.]nur gegen den [X.] und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen,nicht aber im [X.] zum [X.]. Unter der Rubrik "gegen", diekennzeichne, gegen [X.] sich die [X.] [X.]de, sei nur der [X.] mit derBezeichnung "[X.], [X.] und [X.]" aufge[X.]. Der[X.] sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet.Es fehle der Zusatz "und [X.]". Folgerichtig habe der Urkunds-beamte der Gescftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeû-bevollmchtigten des [X.]s zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nichtdeswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigeft worden sei.[X.] [X.]det sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlichdes Drittwiderbeklagtt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO.1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, [X.]n bis zum Ablaufder Rechtsmittelfrist angegeben ist, fr [X.] und gegen [X.] das Rechtsmitteleingelegt werden soll ([X.], [X.] vom 16. Juli 1998 - [X.] 1998, 3499 = [X.]R ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die [X.] darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des [X.] Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nichtin unzumutbarer, aus Sachgricht mehr zu rechtfertigender Weise zuerschweren, nicht an unvollstigen oder fehlerhaften Angaben scheitern,[X.]n fr Gericht und [X.] das wirklich Gewollte deutlich wird ([X.],Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = [X.]R [X.] 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschrkt eingelegte [X.] gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle er-folgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des [X.] als [X.] genannt, so ist das Urteil auchr den anderen angefochten, auûer [X.]n die Berufungsschrift eineBeschrkung erkennen [X.] ([X.], Urteil vom 16. November 1993 - [X.], NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschrkte Berufungseinlegung [X.] auch dann bejaht, [X.]n als Rechtsmittelgegner nureiner von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an ersterStelle Stehende genannt wird oder [X.]n die Streitgenossen auf seiten [X.] nur teilweise als "[X.] und [X.]", imrigen aber nur als "[X.]" bezeichnet worden waren ([X.], Urteil vom20. Januar 1988 - [X.], NJW 1988, 1204, 1205).2. Nach diesen Grundstzt die Berufungsschrift in Verbindungmit dem vom Prozeûbevollmchtigten der [X.]n vorgelegten angefochte-nen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO.Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, [X.] sich die Berufung auch ge-gen den [X.] richten soll. Fr die Auslegung ist nicht maûge-bend, [X.] der Urkundsbeamte der Gescftsstelle nur die Zustellung an [X.] des [X.]s veranlaût hat und nur eine Urteilsab-schrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen- 6 -der fehlenden Bezeichnung des [X.] als "[X.]n"die Berufung fr unzulssig gehalten. Es hat nicht bedacht, [X.] die [X.] in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet.Die [X.] und [X.] wird entsprechend den Gepflogenheiten [X.] als Rechtsmittelfrerin an erster Stelle genannt. Im [X.] hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der [X.] auf-ge[X.]. Auch [X.]n er nicht gleichzeitig als "[X.]" bezeichnetist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaûte Be-zeichnung der Parteien deutlich, [X.] er nicht an der Seite der [X.]n, Wi-derklrin und Berufungsklrin steht.Die Nennung des [X.] im Rubrum der Berufungsschriftauf der Seite der [X.] [X.]n und [X.] ist erkenn-bar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigeften Urteils des[X.]s angelegt. Ein [X.] kann nicht auf seiten des [X.] stehen, der das Rechtsmittel [X.]. Er ist not[X.]digerweise [X.] zuzuordnen. Dem [X.] kann nur die Rolle des [X.] zukommen. Die fehlende Bezeichnung des [X.]als "[X.]" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung un-sclich ([X.], Urteil vom 16. November 1993 - [X.] aaO). Die [X.] weist mlich keine Beschrkung auf.[X.] Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 65/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. VII ZR 65/01 (REWIS RS 2001, 708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 708

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