Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. VIII ZR 176/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2270

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[X.] DES VOLKESURTEILV[X.] ZR 176/00Verkündet am:13. Juni 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 134StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der [X.] in die bisher bestehende ([X.] eintritt, während der [X.] freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegenVerstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.[X.], Urteil vom 13. Juni 2001 - [X.] I- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 23. [X.] Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2000 in der [X.] des [X.] vom 24. Mai 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abge-schlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.Der [X.] betrieb bis Ende 1998 in [X.]unter dem [X.]" als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freieMitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte [X.]und [X.], diehalbtags arbeitende Rechtsanwältin [X.]sowie die [X.] -[X.]geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren [X.] 3 -Da der [X.] seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte,um den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999noch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zuexpandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den20. November 1998 datierten "Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei". In [X.] war unter anderem [X.] [X.] verkauft und überträgt an den Erwerber seine vor-genannte Anwaltskanzlei mit folgenden materiellen und immate-riellen Vermögensgegenständen:...b)den mit der Kanzlei verbundenen sogenannten [X.] will, ins-besondere den Mandantenstamm....§ 2 Kaufpreis1.Der Kaufpreis für die Kanzlei beträgt [X.] 1.050.000 (später ge-ändert auf [X.] 1.140.000).2.Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:a)[X.] 150.000 (später geändert auf [X.] 240.000) für die ... mate-riellen [X.])[X.] 900.000 für die ... immateriellen Vermögensgegenstände.3.Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:a)[X.] 787.500 bis spätestens 22.12.1998 ...b)[X.] 262.000 bis spätestens 30.06.1999 ...- 4 -§ 3 Außenverhältnis und Innenverhältnis1.Die Parteien sind sich darüber einig, daß ab 01.01.1999 bis31.03.1999 im Außenverhältnis nur deswegen eine Außenso-zietät begründet wird, um den Mandantenstamm auf den [X.] überzuleiten. Die [X.] führt auf Wunsch [X.] bis auf dessen Widerruf auf Kanzleibögen, Kanzlei-schildern etc. den Namen "Rechtsanwälte [X.], [X.]& Collegen" und nachfolgend (sollen) wie bisher die als freieMitarbeiter tätigen Rechtsanwälte/innen genannt [X.] ist jedoch ab dem Stichtag der [X.] Erwerber Alleininhaber der Kanzlei mit allen sich hierausergebenden Rechten und Pflichten.3.Vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 (später abgeändert auf31.12.1999) wird der Veräußerer dem Erwerber weiterhin inuneingeschränktem Umfang als anwaltlicher freier Mitarbeiterzur Verfügung stehen, und zwar mit dem Ziel der [X.] auf den Erwerber....§ 4 Übergabe1.Die Übergabe der Kanzlei erfolgt am und mit Wirkung zum31.12.1998, 24.00 Uhr....§ 8 [X.]...2.Da die Parteien im Außenverhältnis vorübergehend eine [X.] begründen, gehen sie davon aus, daß eine Zu-stimmung der Mandanten zur Übertragung der [X.] und zu dem Zugriff des Erwerbers auf die Mandan-tendaten und Mandatsakten nicht erforderlich ist.3.Im Innenverhältnis wird der Erwerber jedoch mit dem Stichtagder Übergabe Eigentümer der [X.] und Mandats-akten.- 5 -4.Soweit sich die Zustimmung der Mandanten zur [X.] [X.] und Mandatsakten als erforderlich erwei-sen sollte, wird das Eigentum hieran vom Veräußerer lediglichaufschiebend bedingt an den Erwerber übertragen. ..."...[X.] schieden zum 31. Dezember 1998 die [X.], [X.] und [X.] -[X.]aus der Kanzlei aus, [X.] , wie vorgesehen, in der Kanzlei verblieb. Der Klägerzahlte die erste [X.] fristgerecht zum 22. Dezember 1998. Wegen [X.] wurde die Kanzlei erst am 4. Januar 1999 an den Kläger einschließ-lich aller Mandantenakten übergeben, ohne daß die Mandanten hiervon Kennt-nis hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 1999 berief sich der Kläger, dervon Anfang an mit Verlust gearbeitet hatte, auf die Nichtigkeit des [X.], focht diesen ferner wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und ver-langte Rückzahlung des bereits geleisteten Teilkaufpreises; dieser Aufforde-rung kam der [X.] nicht nach. In der Folgezeit kündigten alle Mitarbeiterder Kanzlei bis auf eine Auszubildende ihre Verträge. Der Aufforderung [X.] vom 10. Dezember 1999, die Kanzlei zurückzunehmen und bis zum17. Dezember 1999 einen Termin zur Rücknahme zu nennen, kam der [X.] nicht nach, sondern verließ die Kanzlei unter Mitnahme seiner persönli-chen Sachen am 18./19. Dezember 1999.Auf Antrag des [X.] hat das [X.] die Nichtigkeit des [X.] festgestellt und den [X.]n verurteilt, an den Kläger787.500 [X.] nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der [X.] zu zahlen.Auf die Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht die [X.] des [X.]n zur Zahlung von 787.500 [X.] nebst Zinsen aufrechterhal-- 6 -ten, die Zug-um-Zug-Einschränkung durch Beifügung einer Liste konkretisiertund auf die Rückgabe von Fremdgeldern in Höhe von 157.730 [X.] erweitert,hingegen die Rückgabe des [X.] entfallen lassen. Ferner hat es auf An-trag des [X.] festgestellt, daß sich der [X.] mit der Erfüllung seinerVerpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei zurückzunehmen, in [X.].Mit seiner Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf [X.] Klage in vollem Umfang weiter, der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußre-vision seinerseits, den [X.]n [X.] zur Zahlung zu [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] ff veröffentlicht ist, ausgeführt: Der zwischen den Parteien [X.] sei wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in [X.] mit § 134 BGB nichtig, da eine ausdrückliche Einwilligung der [X.] des [X.]n in die Aktenübergabe weder bei Abschluß des [X.] noch bei der faktischen Übergabe der Kanzlei [X.] Januar 1999 vorgelegen habe. Der Nichtigkeit des Kaufvertrages stehe [X.] vertragliche Regelung entgegen, daß der [X.] als freier Mitarbeiterzum Zwecke der Mandatsüberleitung in der Kanzlei des [X.] weiter habemitarbeiten sollen; aus der Neuregelung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 [X.] seinichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die salvatorische Klausel des § 12 Nr. 4des Vertrages führe hier nicht zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages; der- 7 -[X.] könne der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht § 242 [X.]. Der Bereicherungsanspruch des [X.] sei nicht deshalbausgeschlossen, weil die Kanzlei in dem Zustand, in welchem sie ihm [X.] Januar 1999 übergeben worden sei, nicht mehr existiere; § 817 Satz 2 BGB,der eine Rückforderung bei beiderseitigem Gesetzesverstoß grundsätzlichausschließe, stehe der Rückabwicklung nicht entgegen.Der [X.] sei allerdings zur Ausübung seines ihm zustehenden Zu-rückbehaltungsrechts bis zur Rückgabe der zur Kanzlei gehörenden Gegen-stände berechtigt, weil der Kläger insoweit, auch wenn die Gegenstände nichtmehr vorhanden sein sollten, gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärfthafte. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nach § 818 Abs. 3 [X.] berufen, da er bereits im Juli 1999 von der Unwirksamkeit des Kaufver-trages ausgegangen sei; insoweit sei der Tenor des landgerichtlichen [X.] gefaßt worden.Der [X.] befinde sich ferner mit seiner Verpflichtung, die [X.] zurückzunehmen, seit dem 17. Dezember 1999 in [X.], der auch nicht durch § 297 BGB ausgeschlossen sei.I[X.] Die Revision des [X.]n hat Erfolg. Das angefochtene Urteil [X.] rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der [X.] verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom20. November 1998 nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, so daß er nicht ge-mäß § 134 BGB unwirksam ist.1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der auchdas Berufungsgericht ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einerAnwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur [X.] -be der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten ver-pflichtet, deren [X.] Selbstbestimmungsrecht und die dem [X.] nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtlicheSanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages (§ 134 BGB) sollen die [X.] vor einer Weitergabe von "Geheimnissen", die sie einem Angehörigender genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer [X.] Zustimmungserklärung geschützt werden ([X.]Z 116, 268, 272 ff;[X.], Urteil vom 17. Mai 1995 - [X.], [X.], 1357 unter 2 a aa;[X.], Urteil vom 11. Oktober 1995 - [X.], [X.], 22 unter [X.] a;[X.], Urteil vom 22. Mai 1996 - [X.], [X.], 1815 unter [X.] a;siehe auch [X.], Urteil vom 3. Februar 1999 - [X.], [X.], 1034unter [X.] 1).2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darf allerdings ein Rechts-anwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertrage-nen Rechtsangelegenheiten betrauen, ohne damit ein Mandantengeheimnisunbefugt zu offenbaren (vgl. [X.]Z 115, 123, 128; [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.], [X.], 1841 unter [X.] b m.w.Nachw.). Auch erstrecktsich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietäts-mitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten; denn bei [X.] an eine Sozietät haben wegen der mit einer Sozietät ver-bundenen Vorteile hinsichtlich der [X.] ([X.]Z 56,355, 360) im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, [X.] einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeit-punkt an - sein vermutetes Einverständnis vorausgesetzt - in das [X.] einzubeziehen. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitar-beiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbe-ziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, daß er nach [X.] 9 -ßen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt ([X.]Z 124, 47, 48 ffm.w.Nachw.; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1342 unter [X.]). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des [X.] Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten [X.] sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen,scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitgliederaus. Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 bAbs. 4 Satz 1 [X.] erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen einesRechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der [X.] des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt [X.], nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden([X.], Urteil vom 10. August 1995 aaO; [X.], Urteil vom 17. Oktober 1996- [X.], [X.], 2244 unter 1).3. Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien [X.] nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB als nichtig anzusehen.a) Die von den Mandanten vor dem Übergabezeitpunkt der Kanzlei er-teilten Mandate bezogen sich auf sämtliche Mitglieder der unter dem Namen"[X.]& Collegen" aufgetretenen Anwaltskanzlei, auch wenn diese lediglichals sogenannte [X.] ausgestaltet war, ohne daß dies dem Innenver-hältnis entsprach (vgl. [X.]Z 124, 47, 51). Diese Kanzlei bestand nach [X.] durch den Kläger - wenn auch mit geringfügig verändertem [X.] - fort, wobei die Anwälte [X.]und [X.] sowie [X.] -[X.]aus-geschieden waren, der Kläger hingegen in die Kanzlei eingetreten war;Rechtsanwältin [X.]sowie der [X.], letzterer für eine Übergangszeit, wa-- 10 -renweiterhin Mitglieder der [X.]. Damit erstreckten sich die der früherenKanzlei erteilten Mandate zugleich auf den Kläger. Daß dieser nach den interngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen nunmehr Alleininhaber der [X.], während der [X.] neben Rechtsanwältin [X.]lediglich als freier [X.] nur noch für einen gewissen Zeitraum tätig sein sollte, ändert an dereingetretenen Erweiterung der Mandatsverhältnisse auf den Kläger nichts. Dermutmaßliche Wille der Mandanten, welche die als Sozietät auftretende [X.] [X.]n beauftragt hatten, umfaßte auch in diesem Fall die Einbezie-hung des hinzugetretenen [X.] in die bestehenden Mandatsverhältnisse mitder Folge, daß vorhandene Mandantenakten an diesen herausgegeben [X.]) Soweit das Berufungsgericht für den hier vorliegenden Fall einerKanzleiveräußerung darauf abstellen will, daß der [X.] als ursprünglichVerantwortlicher aus der Kanzlei nach einer Übergangszeit ausscheiden sollte,demgemäß die alleinige Verfügungsbefugnis über die Mandantenakten [X.] nicht mehr ausüben konnte, so daß auch der Mandantenschutz nichtmehr gewährleistet sei, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen.Ein solcher Schutz der Mandanten besteht auch in den Fällen einer Sozietäts-erweiterung oder Kanzleifusion nicht. Vielmehr haben sämtliche Mitglieder [X.] Kanzlei, wenn sich die erteilten Mandate auf sie erstrecken, ungehindertenZugang zu den Mandantenakten, so daß ein unbefugtes Offenbaren von "[X.]" durch die bisherigen Sozietätsmitglieder nicht erfolgt. Das gleichemuß für den Fall gelten, daß der bisherige [X.] - unter Fortbestandder ([X.] - aus der Kanzlei ausscheidet und an seiner Stelle einneuer Inhaber eintritt. Auch mit einer solchen, nicht ungewöhnlichen Verände-rung innerhalb der beauftragten Sozietät muß der Mandant, der im Regelfall- 11 -keinen Einblick in die internen Verhältnisse der Kanzlei hat, rechnen.Schutzwürdige Interessen des Mandanten werden ebenso wie im Falle einerSozietätserweiterung durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an [X.] im Regelfall nicht berührt. Deshalb ist auch in einem solchen Fallgrundsätzlich nicht nur von der Erstreckung des Mandatsverhältnis auf denneuen [X.], sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten indie [X.] an diesen auszugehen ([X.], [X.], 202, 203).4. Ist danach der zwischen den Parteien geschlossene Kanzleikaufver-trag ohne Verstoß gegen ein Verbotsgesetz abgeschlossen, kommt es auf dieFrage der Erstreckung des [X.] aus § 49 b Abs. 4 Satz 1 [X.]auf die mit einer Kanzleiveräußerung verbundenen Übergabe von Mandanten-akten (vgl. [X.] aaO; ablehnend [X.], Anmerkung zum [X.]-Urteil vom 17. Mai 1995, [X.] § 134 BGB Nr. 149) wie auf die Auswirkung der in§ 12 Nr. 4 des Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel nicht an.II[X.] Mit der Aufhebung der Verurteilung des [X.]n entfällt auch [X.], so daß die Anschlußrevision gegenstandslos ist.Da somit das angefochtene Urteil insgesamt nicht [X.], war die Sache zur weiteren Klärung, zunächst zur Frage des Durchgrei-fens der vom Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1999 erklärten [X.] wegen arglistiger Täuschung, hinsichtlich derer das Berufungsgericht- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellun-gen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 176/00

13.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. VIII ZR 176/00 (REWIS RS 2001, 2270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2270

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