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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 43/15
vom
6.
Oktober 2015
in dem
Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und Dr. Schoppmeyer
am
6. Oktober 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2015 wird als [X.] verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegen-satz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 16.
September 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41; [X.], 6.
Aufl., §
574 Rn.
15; MünchKomm/ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
574 Rn.
4; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12.
Aufl., §
574 Rn.
9).
Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
78b Rn.
16; [X.]/[X.], ZPO, 1
-
3
-
30.
Aufl., §
78b Rn.
7). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135
ff) und verfassungsrechtlich auch
nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
2 O 223/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
5 W 52/15 -
Meta
06.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. IX ZB 43/15 (REWIS RS 2015, 4393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4393
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