Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2013, Az. IX ZB 20/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6948

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 20/13

vom

2. April
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am
2. April
2013

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28.
Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm
vom 14. Februar 2013
wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft
ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach §
78b Abs. 2 ZPO
findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Be-schwerdegericht
gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO
zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
78b
Rn. 16; Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
78b Rn.
8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2013 -
10 O 465/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2013 -
28 W 4/13 -

2

Meta

IX ZB 20/13

02.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2013, Az. IX ZB 20/13 (REWIS RS 2013, 6948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6948

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