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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 293/06 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individual-erklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars [X.]vom 29. Juni 1999 ([X.]. –
) bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat sich erledigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 124.742,16 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
19.12.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 293/06 (REWIS RS 2006, 149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 149
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