Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 5 StR 118/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1846

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und begründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher dem Antrag des [X.] entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das [X.] bereits ein vollständiges Urteil – und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes – abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils.

3

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22 mwN).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

Köhler     

  

[X.]     

  

Meta

5 StR 118/23

28.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 14. Oktober 2022, Az: 2 KLs 315 Js 625/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 5 StR 118/23 (REWIS RS 2023, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1846

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5 StR 601/16

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