Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 2 StR 460/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 706

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Tenor

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Gründe

1

Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des [X.] gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Da das [X.] bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.

3

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; [X.], Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, [X.]. in juris).

Franke     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Grube     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 460/22

08.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 8. Juli 2022, Az: 24 Ks 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 2 StR 460/22 (REWIS RS 2023, 706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 706

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