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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des [X.] gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das [X.] bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; [X.], Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, [X.]. in juris).
Franke |
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Lutz |
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Meta
08.02.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bonn, 8. Juli 2022, Az: 24 Ks 1/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 2 StR 460/22 (REWIS RS 2023, 706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 706
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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