Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 2 StR 15/24

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2432

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Tenor

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Gründe

1

Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Da das [X.] bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.

3

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22, [X.]. in juris).

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 15/24

12.03.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 16. Juni 2023, Az: 10 KLs 350 Js 5277/19 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 2 StR 15/24 (REWIS RS 2024, 2432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2432

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