Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. III ZR 414/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1305

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Oktober 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 [X.] Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unver-züglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.[X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Hanau- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 7. November2002 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger sind Architekten. Sie hatten sich zu einer (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um das im unbe-planten Innenbereich der beklagten Stadt belegene Grundstück [X.] 54mit einem Wohn- und Bürohaus zu bebauen. Nach Gesprächen mit Mitarbei-tern der [X.] über [X.] kauften sie das [X.] April 1994 und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen(001) über 375.000 DM auf. Der Kläger zu 2 übernahm die zeichnerische [X.] des Vorhabens und die Erstellung des Bauantrages. Dieser wurdedurch Bescheid der [X.] vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Am 7. [X.] 3 -1997 schlossen die Kläger zur Finanzierung der Baukosten einen weiterenDarlehensvertrag über 570.000 DM; dieses Darlehen (002) wurde nur in [X.] 194.500 DM ausbezahlt. Am 17. April 1997 begannen die Kläger mit [X.], nachdem sie dies zuvor der [X.] angezeigt hatten.Bereits im Februar 1997 hatten die Eigentümer der [X.] und 52 bei der [X.] gegen die den Klägern erteilte Bau-genehmigung Widersprüche eingelegt. Hiervon unterrichtete die Beklagte [X.] zunächst nicht. Anfang April beantragten die Nachbarn beim Verwal-tungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.Mit Schreiben vom 29. April 1997, bei den Klägern eingegangen am 5. Mai1997, teilte die Beklagte ihnen mit, daß die Nachbarn Widersprüche eingelegtund Eilanträge gestellt hätten. In dem Schreiben hieß es weiter, in Anbetrachtder laufenden Verfahren müsse die Beklagte darauf aufmerksam machen, [X.] Kläger zwar nicht gesetzlich verpflichtet seien, die Bauarbeiten einzustel-len, das Risiko weiterer Bautätigkeiten jedoch allein zu tragen hätten. Die Klä-ger nahmen dieses Schreiben zum Anlaß, im wesentlichen nur noch Maßnah-men zur Sicherung der bereits errichteten Bauteile ausführen zu lassen. [X.] 1997 gab das Verwaltungsgericht den von den Nachbarn gestellten Eilan-trägen im wesentlichen statt. Die Beklagte untersagte den Klägern deshalb [X.] vom 23. Juni 1997 die Fortführung der Bauarbeiten. [X.] die Kläger das Vorhaben teilweise um und erwirkten bei der [X.]am 12. November 1998 eine entsprechende [X.]. [X.] diese hielt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nichtstand. Nach Erhalt der das zweite Eilverfahren abschließenden Entscheidungdes [X.] Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2000 gaben die Klägerdas Vorhaben auf und veräußerten das Grundstück [X.] 4 -Sie nehmen nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen aufSchadensersatz wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigungen [X.]. Eine weitere Amtspflichtverletzung erblicken sie darin, daß die [X.] sie nicht rechtzeitig vor der Aufnahme des zweiten Darlehens über dieeingegangenen [X.] unterrichtet habe. Ihren Schaden be-rechnen sie im wesentlichen nach den fehlgeschlagenen Finanzierungsauf-wendungen für den Zeitraum vom 23. Juni 1997 (Baustopp) bis zum 14. März2000 (Kenntnisnahme von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs).Ihre Forderungen haben sie an die [X.] abgetreten und [X.] diese beantragt.Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank insgesamt52.618,17 aßdie Beklagte verpflichtet sei, 75 v.H. des Schadens zu ersetzen, der den [X.] daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Baugenehmi-gung vom 11. Dezember 1996 und die [X.] vom12. November 1998 rechtswidrig und nicht ausführbar gewesen seien, sowieden gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstan-den sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte sie über den Eingang [X.] vom 20. Februar 1997 nicht vor dem 7. März 1997 unter-richtet habe.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag [X.] 5 -EntscheidungsgründeDie Revision ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die [X.] geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) imvom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.1.Die Baugenehmigungen vom 11. Dezember 1996 und vom 12. Novem-ber 1998 waren rechtswidrig. Dies steht zwar nicht schon aufgrund der [X.] Entscheidungen fest, da diese im Eilverfahren ergangenwaren und deshalb für den jetzigen Amtshaftungsprozeß keine Bindungswir-kung entfalten konnten ([X.]surteil vom 16. November 2000 - [X.] =NVwZ 2001, 352). Die Vorinstanzen sind jedoch zu Recht der sachlichen Be-urteilung des [X.] Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach sich dasVorhaben der Kläger sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geän-derten Gestalt wegen seiner Höhe und Geschoßflächenzahlen nicht in die Ei-genart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Er-teilung der solchermaßen rechtswidrigen Baugenehmigungen stellte eineschuldhafte Amtspflichtverletzung der Amtsträger der [X.] gegenüberden Klägern dar. In der Rechtsprechung des [X.]s ist seit langem anerkannt,daß die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, [X.] auch und gerade gegenüber dem antragstellenden [X.] selbst obliegt (vgl. [X.]surteil [X.]Z 149, 50, 52 m.w.[X.]). Dies allesstellt auch die Revision nicht in [X.] Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß beide [X.] zumindest grundsätzlich - vorbehaltlich eines Mitverschuldensder Kläger (siehe dazu im folgenden) - geeignet waren, eine [X.] 6 -grundlage für die Aufwendungen und Investitionen der Kläger zu bilden, die [X.]) Allerdings kommen als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungs-rechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) [X.] Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] Weise - entgegenstehen können, nicht nur objektive Umstän-de, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende [X.] des Empfängers in Betracht ([X.]surteile [X.]Z 134, 268,283 f; 149, 50, 52 f). Derartige subjektive Kenntnisse und sich aufdrängendeErkenntnismöglichkeiten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der [X.] Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine [X.] rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn derBetroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Beste-chung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtigoder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungs-aktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte ([X.]surteile[X.]Z 134, 268, 284; 149, 50, 54).b) Derartige besondere Umstände lagen hier nicht bereits deshalb vor,weil der Kläger zu 2 als Architekt, der die Erstellung einer genehmigungsfä-higen Planung übernommen hatte, über genügend Sachkunde hätte [X.], um von sich aus die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten zu [X.] und die Fehlerhaftigkeit der erteilten Baugenehmigungen zu erkennen.Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar,der dem [X.]surteil [X.]Z 149, 50 zugrunde gelegen hatte: Hier wie [X.] es diese Sachkunde nicht, den Klägern als antragstellenden Bau-- 7 -herren das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der planungsrechtlichen Anforde-rungen, hier des § 34 BauGB, aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde inso-weit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 34 BauGB ist eine zentraleBestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemäße Handhabung dieserVorschrift fällt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauauf-sichtsbehörde. Das "[X.]", d.h. hier die ordnungsgemäßeBeurteilung des § 34 BauGB, wurde nicht bereits dadurch in vollem Umfangvon der Behörde auf die Kläger verlagert, daß bei diesen als Architektenebenfalls ein gewisses Maß an Sachkunde vorauszusetzen war. Anders [X.] bei der Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht, die zuden grundlegenden Anforderungen gehört, die jeder Architekt bei der [X.] beachten hat (vgl. dazu [X.]surteil vom 19. März 1992 - [X.] =[X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Architekt 1 = NVwZ 1992, 911, 912), ging esbei der hier zu beurteilenden Frage, ob das Vorhaben sich nach Art und [X.] baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die [X.] der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), um Wertun-gen, die mitunter nicht einfach sind und gewisse Beurteilungsspielräume eröff-nen können. Deshalb gilt hier der Grundsatz, daß die Kläger bei der Beurtei-lung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht klüger zu seinbrauchten als die zur Entscheidung über den [X.] Amtsträger der [X.] (vgl. [X.]surteil [X.]Z 108, 224, 230; s. auch[X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 260 m.w.[X.]). Das schutz-würdige Vertrauen, das die Baugenehmigung bestimmungsgemäß bei den [X.] begründet hat, ist hier jedenfalls nicht so weit eingeschränkt, daß ein To-talverlust des Amtshaftungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene [X.] müßte. Eine sachgerechte Lösung besteht vielmehr in einer Abwägungnach § 254 BGB.- 8 -c) Auch die weiteren, von der Revisionsbegründung aufgezeigten [X.] vermögen einen Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs nicht zurechtfertigen.aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten nicht aufdie Baugenehmigung vertrauen dürfen, weil ihnen wiederholt mündlich "aus-drücklich und unmißverständlich" mitgeteilt worden sei, daß der von ihnen vor-gelegte Plan nicht genehmigungsfähig sei. Daß die Beklagte das [X.] für unzulässig gehalten hat, bot für sich allein genommen den [X.] keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht. Mit der Erteilung der Baugenehmi-gungen waren diese zuvor vom Bauaufsichtsamt geäußerten Bedenken hinfäl-lig geworden. Die Kläger mußten sich in der Annahme, das Vorhaben sei [X.] zulässig, bestätigt sehen. Sie durften nunmehr davon ausgehen, daßeiner der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung ihres [X.] Hindernisse nicht entgegenstünden und daß sie entspre-chend wirtschaftlich disponieren könnten.bb) Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Kläger hätten grob fahrlässiggehandelt, weil die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 52 ihnen in [X.] am 25. November 1995 erklärt hätten, "daß man nicht bereit sei, einüberdimensioniertes Bauvorhaben zu dulden", dringt die Revision nicht durch.Ein derartiger mündlicher Widerstand bedeutete nicht notwendig, daß die be-troffenen Nachbarn auch tatsächlich mit einem Rechtsbehelf gegen die erteilteBaugenehmigung vorgehen würden. Im übrigen kommt sogar im Falle einertatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des [X.] in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Weg-- 9 -fall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unterdem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgrün-de vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres vonder Hand zu weisen ist (siehe [X.]surteil [X.]Z 149, 50, 55 f mit zahlreichenweiteren Nachweisen; vgl. ferner [X.]surteil vom 16. Januar 2003 - [X.] = NVwZ 2003, 501).d) Die Kläger selbst lassen sich hinsichtlich beider [X.] von 25 v.H. anrechnen; dem ist das Berufungsge-richt gefolgt. Diese Abwägung fällt in den Bereich tatrichterlicher [X.] läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.3.Einen weiteren Amtshaftungstatbestand erblickt das [X.], daß die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde die Kläger nicht sogleichvon dem Eingang des [X.] Ende Februar 1997 unterrichtethätten. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können [X.]) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob der Umstand, daß die [X.] die Baugenehmigung begünstigt wurden, ihnen im Rahmen des [X.] eine Rechtsstellung verlieh, die die Beklagte als Ausgangs-behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, zur unverzüg-lichen Unterrichtung verpflichtete. Diese Frage braucht hier indessen nicht [X.] zu werden.b) Die Bediensteten des [X.] hatten hier nämlich [X.], sich zur Amtspflicht verdichtende Fürsorgepflicht, durch eine recht-- 10 -zeitige Unterrichtung mögliche Schädigungen der Kläger zu verhindern. Inso-weit ist anerkannt, daß besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse für [X.] zusätzliche Pflichten schaffen können, so auch die Pflicht, einen Ge-suchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen be-lehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn ererkennt oder erkennen muß, daß der Betroffene seine Lage in tatsächlicheroder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wennder Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Diese zusätzli-che Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, daß der Beamte nicht nur Vollstrek-ker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helferdes Bürgers" sein soll (vgl. z.B. [X.]surteil [X.]Z 15, 305, 312; [X.]/[X.] Rn. 159 m.w.[X.]). Insbesondere darf der Beamte nicht "[X.]" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schäden erleidet, dieder Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Wortenoder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist ([X.] 5. Mai 1994 - [X.] = NJW 1994, 2415, 2417 m.w.[X.]).c) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung vom [X.] das Ergebnis eines mehrjährigen Abstimmungsprozesses zwischen [X.] und der [X.] gewesen. Daher mußte den zuständigen Amtsträ-gern der [X.] klar sein, daß diese Baugenehmigung die Verläßlichkeits-grundlage für kostspielige Aufwendungen bilden konnte, die der [X.] dienten. Durch die Erhebung des formellen Widersprucheswurde daher aus der Sicht der [X.] die ernsthafte Möglichkeit geschaf-fen, daß diese Verläßlichkeitsgrundlage entfallen werde. Dies hat die Beklagteauch selbst so gesehen, als sie in ihrem Unterrichtungsschreiben vom [X.] die Kläger auf das Risiko weiterer Bautätigkeiten hinwies. Zwar lagen- 11 -zum damaligen Zeitpunkt bereits die Eilanträge der Widerspruchsführer [X.] der aufschiebenden Wirkung vor; dieses Risiko wurde aber - der[X.] erkennbar - schon durch die Widersprüche selbst begründet.d) Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte zunächst nicht aufbloßes [X.] beschränken. Dies gilt um so mehr, als schon eine ein-fache, formlose Mitteilung dem berechtigten Informationsinteresse der Klägergenügt hätte.e) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß diese [X.] jedenfalls vor dem 7. März 1997, dem Zeitpunkt der Aufnahme deszweiten Darlehens (002), hätte erfolgen müssen. Mit Recht ist das Berufungs-gericht der Auffassung des [X.] entgegengetreten, eine Unterrichtungbinnen zwei Wochen sei entsprechend den Grundsätzen zur [X.] noch ausreichend. Denn anders als ein zur Anfechtung einerWillenserklärung Berechtigter hatte die Baugenehmigungsbehörde hier keinerechtlichen Überlegungen anzustellen, sondern schlicht eine Tatsache formlosmitzuteilen. Da die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch das [X.] auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruhte, [X.] die "[X.]" die Beklagte hier nicht zu entlasten (vgl.[X.]/[X.] Rn. 218).f) Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger ist bei diesem [X.] nicht erkennbar.4.Die Frage, ob sich die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbun-denen Kläger hier vorrangig auf Ansprüche gegen den Kläger zu 2 als ander-- 12 -weitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisenlassen müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Haf-tung der Gesellschafter war im Gesellschaftsvertrag wirksam auf Vorsatz undgrobe Fahrlässigkeit beschränkt worden; dies entspricht im übrigen dem ge-setzlichen Haftungsmaßstab des § 708 i.V.m. § 277 BGB.5.Auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält den [X.]) [X.] ist der [X.] haftungsrechtlichnicht zuzurechnen. Sie hatte bereits lange Zeit vor Erteilung der ersten [X.] stattgefunden und war daher nicht durch ein Vertrauen in [X.] worden. Die erste Baugenehmigung bildete jedoch eine geeigneteVerläßlichkeitsgrundlage für die weitere Nutzung der Darlehensvaluta. [X.] haben die Kläger in ihre bezifferten Zahlungsansprüche auchlediglich die Finanzierungskosten für den Zeitraum zwischen der vorläufigenStillegung der Bauarbeiten und dem endgültigen Scheitern des Projektes ein-gestellt.b) Das Berufungsgericht ist der Schadensberechnung der Kläger [X.] hat die Grundsätze herangezogen, die in der Rechtsprechung des [X.] zur Ermittlung des Verzögerungsschadens bei [X.] eines Gebäudes entwickelt worden sind ([X.]Z 121, 210; zurverspäteten Erteilung einer Baugenehmigung und einer dadurch [X.] siehe insbesondere [X.]surteil vom 11. Juni 1992 - [X.] = NVwZ 1992, 1119, 1120). Hiergegen wendet sich die Revision [X.]. Diese Grundsätze betreffen nämlich Fallgestaltungen, in denen das be-- 13 -treffende Vorhaben trotz der Verzögerung letztlich doch verwirklicht wird. [X.] geht es darum, daß die Baugenehmigung von vornherein [X.] hätte erteilt werden dürfen und das Vorhaben von Anfang an nicht reali-sierbar war.- 14 -c) Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts stellt sich [X.] anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO): [X.] hätten nämlich diejenigen Schritte, die sie nach dem endgültigenScheitern des Projekts zur Ablösung des Darlehens unternommen haben,schon früher, nämlich zum Zeitpunkt der Stillegung des Bauvorhabens unter-nehmen können. Daß sie dies unterlassen und während des Schwebezustandsbis zum endgültigen Scheitern des Projekts weitere Finanzierungsaufwendun-gen getätigt haben, beruht auf den rechtswidrigen Baugenehmigungen. [X.] in diese Genehmigungen gesetzte Vertrauen bildete die Grundlage dafür,daß die Kläger den Versuch unternehmen durften, sich ihrerseits gegen die[X.] zur Wehr zur setzen und das Vorhaben doch noch zuretten. Deswegen ist die amtspflichtwidrige Erteilung der [X.] den Schaden ursächlich geworden; dieser fällt auch in den sachlichenSchutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Mitverschuldensquote von25 v.H. haben die Kläger durch eine entsprechende Anpassung ihrer Anträgeselbst Rechnung getragen. Der [X.] hat daher keine durchgreifenden Beden-ken dagegen, das Vorbringen der Kläger zur Schadenshöhe in dem vorbe-zeichneten Sinne [X.]) Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt - in Übereinstimmung mit der Schadensberechnung der Kläger - hinsicht-- 15 -lich des zweiten Darlehens (002) die unterlassene Unterrichtung der Kläger alsdie wesentliche Schadensursache angesehen und insoweit ein mitwirkendesVerschulden verneint hat.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 414/02

09.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. III ZR 414/02 (REWIS RS 2003, 1305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1305

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