Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 2 BvC 19/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 2738

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Gegenstand

Verwerfung eines unbegründeten Richterablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren


Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen die [X.] sowohl die Verfassungswidrigkeit der 5%-Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 Bundeswahlgesetz ([X.]) als auch der [X.] in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 [X.] gerügt. Dabei bekundete er, dieselben Einwände geltend zu machen, die er bereits in einer Wahlprüfungsbeschwerde zur [X.] vorgetragen habe. [X.] wies ihn in seiner Eigenschaft als Berichterstatter mit einem im Konjunktiv formulierten Schreiben vom 5. Juli 2019 darauf hin, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das [X.] habe die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen wiederholt bestätigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dürften keine Neubewertung dieser Rechtsprechungsgrundsätze rechtfertigen. Zudem bezögen sich die Ausführungen zur 5%-Klausel überwiegend auf die nicht verfahrensgegenständliche [X.]. Im Übrigen zeigten sie nicht in substantiierter Weise das Vorliegen eines relevanten Fehlers bei der [X.] auf. Die [X.] sei bei der [X.] nicht zur Anwendung gekommen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 lehnte der Beschwerdeführer den [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er habe neue Argumente vorgetragen, die in den von [X.] zitierten Entscheidungen nicht berücksichtigt worden seien und die eine Neubewertung der Rechtsprechung rechtfertigten. Das Schreiben vom 5. Juli 2019 zeige, dass [X.] nicht bereit sei, sich mit diesen neuen Argumenten auseinanderzusetzen.

2

[X.] hat unter dem 2. Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung abgegeben, wonach die Darlegungen im Schreiben vom 5. Juli 2019 die von ihm vertretene Rechtsauffassung wiedergäben. Er sehe sich an einer unvoreingenommenen Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde nicht gehindert. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen. Er stütze seinen Befangenheitsantrag nicht darauf, dass [X.] seine Wahlprüfungsbeschwerde in seinem Hinweisschreiben als nicht erfolgversprechend eingestuft habe, sondern darauf, dass [X.] keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seinen Argumenten zu befassen. Durch die dienstliche Stellungnahme zeige [X.], dass er sich mit seinem Vortrag nicht befasst habe, was einen weiteren Befangenheitsgrund darstelle.

3

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 5. Juli 2019 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen [X.] getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. August 2011 - 2 [X.] -, Rn. 2). Das Schreiben vom 5. Juli 2019 gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, [X.] habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht ausreichend befasst oder sei zur unvoreingenommenen Würdigung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht bereit. Gleiches gilt für die dienstliche Stellungnahme.

Meta

2 BvC 19/19

31.03.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

nachgehend BVerfG, 31. März 2020, Az: 2 BvC 19/19, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 2 BvC 19/19 (REWIS RS 2020, 2738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2738


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvC 19/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 19/19, 31.03.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 19/19, 31.03.2020.


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2 BvE 3/11

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