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PDF anzeigen[X.] ZB 206/02vom14. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 14. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 12. April 2002 wird auf Kosten [X.] (Masse) als unstatthaft verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] bis zu 300 Gründe:[X.] Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch [X.] 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum [X.] Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die so-fortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das [X.] aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. [X.] wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nachInkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], 1887,1902 ff) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene [X.] über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 [X.] mehr gemäß § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde,sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 1589 [X.] ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus-drücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keinerdieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 [X.] auf Rechtsbe-schwerden in Konkursverfahren keine Anwendung ([X.], aaO). Aus welchen- 4 -Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der [X.] hat, ist unerheblich.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZB 206/02 (REWIS RS 2002, 701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 701
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