Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZB 178/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1570

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/02
vom 29. September 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 29. September 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. April 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.]

Der Schuldner beantragte am 8. Dezember 1999 die Eröffnung des [X.] und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Insolvenzeröffnung zeigte die Treuhänderin an, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und beantragte die [X.] des Verfahrens. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 gab das Insolvenzge-richt den [X.] Gelegenheit, zu diesem Antrag und dem [X.] binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das betei-ligte Finanzamt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Ver-sagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in seiner Einkommens-teuererklärung vom 25. März 1999 Einkünfte aus der Veräußerung von Waren in Höhe von 40.000 DM nicht angegeben und sich aus der berichtigten [X.] 3 -

veranlagung eine zur Tabelle angemeldete Nachzahlung von 9.000 [X.] habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld-ner seinen Antrag weiter.

I[X.]

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das [X.] hat mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen fest-gestellt, dass der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung für das [X.] unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um Steuern zu hinterziehen. Die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die sich das [X.] dabei gestützt hat, ergeben sich aus einem außergerichtlichen Schriftwechsel und sind zwischen den Beteiligten im [X.] nicht umstritten. Die angefochtene Entscheidung beruht somit nicht auf streitigen Tatsachen, die erst noch gemäß § 290 Abs. 2 [X.], § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Die Beschwerdeentscheidung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den [X.] nicht innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist glaubhaft [X.] hat. - 4 -

Die von der Rechtsbeschwerde ferner aufgeworfenen Fragen, insbeson-dere, ob dem Schuldner nachteilige Schlussfolgerungen daraus gezogen wer-den dürfen, dass er den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betreffen nur den vorliegenden Einzelfall und haben keine rechtsgrund-sätzliche Bedeutung.

Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es ge-mäß [X.] Nr. 1823 ([X.]) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entschei-dung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.[X.], § 61 Abs. 2 GKG a.[X.]). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.[X.] von Artikel 1 des [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 178/02

29.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZB 178/02 (REWIS RS 2005, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1570

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.