Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IX ZB 279/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1381

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 100/11
IX [X.]/11
vom

16. November
2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
16. November 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde und der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.

S.

aus [X.] werden abgelehnt.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000

festgesetzt.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde
ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach
§ 36 Abs. 4 InsO funkti-onal als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 -
IX
ZB 97/03, [X.], 732; vom 17. Februar 2004 -
IX
ZB 306/03, [X.], 441; vom 6. November 2008 -
IX
ZB 256/08, juris). Gegen ent-sprechende Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, besteht daher das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Gilt jedoch der allgemeine [X.]
-

3

-
ckungsschutz, so findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des [X.] statt ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO), woran es im Streitfall fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002
-
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

2. Die von der Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
36h IN 4423/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
85 [X.] -

2
3

Meta

IX ZB 279/11

16.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IX ZB 279/11 (REWIS RS 2011, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1381

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