Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 100/11
IX [X.]/11
vom
16. November
2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
16. November 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde und der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
S.
aus [X.] werden abgelehnt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde
ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach
§ 36 Abs. 4 InsO funkti-onal als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 -
IX
ZB 97/03, [X.], 732; vom 17. Februar 2004 -
IX
ZB 306/03, [X.], 441; vom 6. November 2008 -
IX
ZB 256/08, juris). Gegen ent-sprechende Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, besteht daher das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Gilt jedoch der allgemeine [X.]
-
3
-
ckungsschutz, so findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des [X.] statt ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO), woran es im Streitfall fehlt.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002
-
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
2. Die von der Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
36h IN 4423/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
85 [X.] -
2
3
Meta
16.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IX ZB 279/11 (REWIS RS 2011, 1381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1381
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.