Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. 1 StR 627/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11535

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Gegenstand

Strafurteil nach befristeter Überstellung aufgrund eines europäischen Haftbefehls: Identität der Straftat im Sinne des Unionsrechts; Vollstreckung und Einbeziehung der verhängten Strafe in eine Gesamtstrafe nach Ablauf der Befristung; Eingreifen des Verschlechterungsverbots nach rechtfehlerhafter Gesamtstrafenbildung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A.    wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2015, soweit es ihn betrifft,

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Rechtsmittelverfahren und der dem Angeklagten A.    insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Die Revision des Angeklagten [X.]     gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Der Angeklagte [X.]ist unter Einbeziehung von [X.]n aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die in dem früheren Urteil angeordnete Anrechnung in [X.] erlittener Auslieferungshaft blieb aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten Z.     hat das [X.] eine [X.]strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

2

Die Revision des Angeklagten [X.]hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO wie die Revision des Angeklagten Z.     insgesamt.

I.

3

Revision des Angeklagten A.

4

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

5

a) Das Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014, durch das der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat keinen Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) bezüglich der hier verfahrensgegenständlichen Tat bzw. Taten herbeigeführt. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, liegen den beiden betroffenen Verfahren jeweils unterschiedliche Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) zugrunde.

6

Ein innerstaatlicher Strafklageverbrauch aufgrund des genannten Urteils ergibt sich auch nicht aus Art. 50 der [X.] ([X.]). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot, das auch die mehrfache Strafverfolgung einer Tat innerhalb eines Mitgliedsstaates ausschließt ([X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.]/10, Rn. 34 f.; näher [X.] in Böse, [X.]s Strafrecht mit polizeilicher Zusammenarbeit, [X.], 2013, § 12 Rn. 34 mwN), auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 [X.] überhaupt zur Anwendung gelangt. Selbst wenn dies so wäre, weil beide betroffenen inländischen Strafverfahren die Hinterziehung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (hier: Alkohol und alkoholische Getränke) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/[X.] des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der [X.] ([X.]. [X.] vom 14. Januar 2009) zugrunde lag, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts über die Entstehung des [X.] und der – für die Steuerstraftat gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO täterschaftsbegründenden – Steuerschuldnerschaft auf der Umsetzung von Art. 7 und 8 Richtlinie 2008/118/[X.] beruhen und es sich deshalb um die „Durchführung des Rechts der Union“ gemäß Art. 51 Abs. 1 [X.] (zu den Anforderungen [X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.]/10, Rn. 19 ff. [X.]. Rn. 25-28) handeln sollte, wäre kein Strafklageverbrauch durch das Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 eingetreten. Dort war nicht dieselbe Tat im Sinne von Art. 50 [X.] Gegenstand des Verfahrens wie im hiesigen.

7

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 54 [X.] ist der dort verwendete Tatbegriff unionsrechtlich autonom auszulegen; es kommt maßgeblich auf die „Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“ an, der „unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse“ zu verstehen ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 9. März 2006, [X.]/04, [X.], Slg. 2006, [X.] ff. und vom 18. Juli 2007, [X.]/05, [X.], Slg. 2007, [X.]-6494 Rn. 36; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 – 5 [X.], [X.]St 52, 275; weit. Nachw. bei [X.] NStZ 2011, 425, 427 f.). Der Tatbegriff in Art. 50 [X.] dürfte nicht abweichend auszulegen sein ([X.] aaO § 12 Rn. 50). Da sich die den betroffenen inländischen Strafverfahren zugrunde liegenden Geschehen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterscheiden sowie unterschiedliche verbrauchsteuerpflichtige Waren betreffen, liegen verschiedene Tatsachenkomplexe vor. Damit fehlte es auch im Sinne des Unionsrechts an der Identität der Straftat.

8

b) Ebenso wenig besteht ein aus der Strafverfolgung derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] resultierendes, auf Art. 54 [X.] gestütztes Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs. Zwar ist gegen den Angeklagten [X.]ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft [X.] ein Strafverfahren wegen Betrugstaten im Zusammenhang mit dem in [X.] ansässigen Unternehmen S.                  und damit wegen tatsächlicher Geschehnisse geführt worden, die auch Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Am 7. Oktober 2014 hat jedoch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht in [X.] die Staatsanwaltschaft [X.] um die Übernahme des Ermittlungsverfahrens gebeten. Dem hat die Staatsanwaltschaft [X.] entsprochen. Derzeit wird in [X.] daher kein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der hier verfahrensgegenständlichen Geschehnisse betrieben. Erst recht fehlt es damit an einer rechtskräftigen Aburteilung derselben Tat im Sinne von Art. 54 [X.] in [X.].

9

Angesichts dessen bedarf es auch unter dem Aspekt der Strafverfolgung durch einen anderen Mitgliedstaat keiner Entscheidung, ob Art. 50 [X.] anwendbar ist.

c) Wie der [X.] in der den Angeklagten betreffenden Antragsschrift weiterhin zutreffend aufgezeigt hat, resultiert aus einer Verletzung des [X.]es im Auslieferungsverkehr innerhalb der [X.] ebenfalls kein Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008, [X.]/08, [X.] und [X.], Rn. 73, [X.], 35, 38 f. mit Anmerkung [X.]; [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 [X.], [X.], 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 83h Rn. 7).

2. Der auf [X.] Beweiswürdigung beruhende Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts ist er nicht nachteilig betroffen.

3. Das gilt insoweit auch im Hinblick auf den Strafausspruch. Das [X.] hat das [X.] aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO („großes Ausmaß“ – dazu [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 [X.] Rn. 32 ff., zur [X.] in [X.]St vorgesehen) nicht herangezogen. Die Höhe der durch die vom Angeklagten geförderten [X.] verursachten Hinterziehung [X.] Biersteuer wird durch die konkurrenzrechtliche Beurteilung seiner Unterstützungshandlungen nicht beeinflusst.

Die gegen den Angeklagten für die in diesem Verfahren verhängte [X.] von fünf Jahren [X.]strafe für die Beihilfe zu 15 Taten der Hinterziehung [X.] Biersteuer durch die verantwortlichen Betreiber von drei in [X.] gelegenen Steuerlagern weist auch im Übrigen für sich genommen (aber unten [X.]) keinen Rechtsfehler auf.

4. Allerdings kann diese im gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten verhängte Strafe derzeit nicht vollstreckt werden. Daher durfte sie auch nicht in eine Gesamtstrafe mit den [X.]n aus dem Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 einbezogen werden. Das Vollstreckungshindernis ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität (vgl. § 83h Abs. 1 [X.]).

a) Dem Vollstreckungshindernis liegt Folgendes zugrunde:

Das Amtsgericht [X.] hatte am 3. Januar 2013 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Diesem wurde darin vorgeworfen, als Verantwortlicher der [X.] ([X.]       ) in [X.] verschiedenen, im Einzelnen benannten Betreibern [X.] Steuerlager ermöglicht zu haben, Bier auf den [X.]markt im [X.] zu verbringen und die in diesem Zusammenhang entstandenen ([X.]) Verbrauchsteuern zu hinterziehen. Darüber hinaus war die Beteiligung des Angeklagten an der Hinterziehung [X.] Branntweinsteuer, ebenfalls unter Nutzung des Steuerlagers bei der [X.]       , Gegenstand des Haftbefehls. Auf der Grundlage dieses inländischen Haftbefehls fertigte die Staatsanwaltschaft [X.] am 29. Januar 2013 einen [X.] Haftbefehl.

Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte in [X.] festgenommen. Mit Entscheidung vom 31. Mai 2013 bewilligte die [X.] des Appellationsgerichts in [X.] (Chambre de l’instruction de la Cour d’appel de [X.]) die Übergabe des Angeklagten an die [X.] Justizbehörden; die Überstellung wurde durch das Gericht aber zunächst bis zum 17. Januar 2014 befristet. In der Folgezeit kam es zu mehreren Verlängerungen der Frist durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht.

Mittlerweile war durch die Staatsanwaltschaft [X.] der Vorwurf der bandenmäßigen Hinterziehung von Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit Lieferungen von branntweinsteuerpflichtigen Getränken abgetrennt worden. Wegen dieses Komplexes wurde der Angeklagte durch das rechtskräftige Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ende Juli 2014 begann die Vollstreckung dieser Strafe.

Mit Urteil vom 9. September 2014 ordnete die [X.] des Appellationsgerichts in [X.] auf Antrag des Angeklagten dessen Freilassung an. Nach dem Tenor dieses Urteils verfügte das Gericht die Freilassung des Angeklagten, sofern er nicht aus anderen Gründen in Haft sei und hob den Haftbefehl, „ausgestellt am 29. März 2013 von [X.] des Gerichts, das von dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts in [X.] benannt worden ist, zur Vollstreckung des [X.] Haftbefehls, ausgestellt am 29. Januar 2013 von den [X.] Gerichtsbehörden“, auf. Zur Begründung stellte die [X.] darauf ab, dass die Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 695-35 der [X.] Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) lediglich befristet erfolgt war.

Im [X.] daran ersuchte Anfang Oktober 2014 die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht in [X.] die Staatsanwaltschaft [X.] um die Übernahme der bisher von der Staatsanwaltschaft in [X.] geführten Ermittlungsverfahren wegen Taten im Zusammenhang mit dem ein [X.] Steuerlager betreibenden, in [X.] ansässigen Unternehmen [X.]      . Die Staatsanwaltschaft in [X.] stimmte noch im Oktober 2014 diesem Ersuchen zu. Ende Januar 2015 erfolgte die Anklageerhebung im hiesigen Verfahren wegen der Beteiligung des Angeklagten an der Hinterziehung [X.] Verbrauchsteuern.

Am 11. März 2015 fertigte die Staatsanwaltschaft [X.] einen [X.] Haftbefehl wegen der Begehung der dem Angeklagten mit der genannten Anklage vorgeworfenen, hier verfahrensgegenständlichen Taten. Am 11. Mai 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in [X.] bei dem dortigen Appellationsgericht die Erweiterung der strafrechtlichen Verfolgung auf die im [X.] Haftbefehl vom 11. März 2015 enthaltenen Geschehnisse. Diesen Antrag wies das Appellationsgericht durch Urteil vom 25. Juni 2015 ab. Das Gericht nahm zunächst nochmals auf die lediglich vorübergehende (befristete) Überstellung des Angeklagten Bezug und stellte fest, dass ungeachtet dessen und trotz der Freilassungsanordnung des Gerichts vom 9. September 2014 diese Überstellung aufgrund des Verhaltens der [X.] Justizbehörden faktisch zu einer endgültigen geworden sei. Die Freilassungsanordnung habe keinen Einfluss auf die Situation des Angeklagten gehabt. Die Ablehnung der begehrten Ausweitung der Überstellung auf das im [X.] Haftbefehl vom 11. März 2015 genannte Tatgeschehen stützte das Gericht auf Art. 695-24 der [X.] Strafprozessordnung, weil – ausweislich des Haftbefehls – ein Teil der Taten auf [X.] Staatsgebiet begangen worden war.

b) Bei dieser Verfahrenslage ist die Vollstreckung der in dem hier gegenständlichen Verfahren verhängten [X.]strafe und damit deren Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den [X.]n aus dem Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 nicht zulässig (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 [X.], [X.], 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN). Es besteht derzeit keine die verfahrensgegenständlichen Taten betreffende Bewilligung seitens der [X.] Republik zur Verfolgung dieser Taten und zur Vollstreckung einer wegen dieses Verfahrensgegenstandes verhängten Strafe. Das begründet bei der hier gegebenen Auslieferung des Angeklagten aufgrund eines [X.] Haftbefehls ein Vollstreckungshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008, [X.]/08, [X.] und [X.], Rn. 73, [X.], 35, 38 f. mit Anmerkung [X.]; [X.] jeweils aaO; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 83h Rn. 7).

Eine lediglich vorübergehende Bewilligung der Auslieferung hat nach Ablauf der Frist insoweit keine anderen Rechtswirkungen als eine Strafverfolgung und/oder –vollstreckung bezüglich einer „anderen Handlung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.]. [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]/9; nachfolgend [X.]) ohne die erforderliche Zustimmung des [X.] oder ohne einen Verzicht des Angeklagten auf die Beachtung des [X.]es.

aa) Die ursprüngliche Bewilligung der Auslieferung durch die [X.] des Appellationsgerichts in [X.] vom 31. Mai 2013 bietet keine Grundlage mehr für die Vollstreckung der gegen den Angeklagten in dem hier anhängigen Verfahren verhängten [X.]strafe. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der zugrunde liegende [X.] Haftbefehl vom 29. Januar 2013 die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten erfasste oder nicht. Selbst wenn dem so ist, kommt der Bewilligung wegen der darin enthaltenen Befristung keine die Vollstreckung der Strafe rechtfertigende Wirkung mehr zu. Die gesetzten Fristen sind selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Verlängerungen abgelaufen.

bb) Die Befristung hat ihre Bedeutung auch nicht dadurch verloren, dass in der vorgenannten Entscheidung des Appellationsgerichts als Grund für die lediglich vorübergehende Überstellung nach [X.] die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten in [X.] genannt worden war, ein solches aber derzeit nicht mehr und noch nicht wieder geführt wird.

(1) Die hier durch das zuständige [X.] Gericht angeordnete Einschränkung der Auslieferung findet ihre Grundlage in Art. 24 [X.]. Nach dessen Abs. 1 kann die vollstreckende Justizbehörde nach der Entscheidung zur Vollstreckung des [X.] Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person u.a. deshalb aufschieben, damit diese im [X.] gerichtlich verfolgt werden kann. Art. 24 Abs. 2 [X.] lässt als Alternative zum Aufschieben die vorübergehende Überstellung unter Bedingungen zu. Der [X.] Gesetzgeber hat die vom Rahmenbeschluss eröffnete Möglichkeit einer vorübergehenden und bedingten Auslieferung in Art. 695-39 Abs. 2 Code de procédure pénale aufgenommen. Auf diese Regelung des nationalen Rechts hat das Appellationsgericht in [X.] die lediglich befristete Überstellung des Angeklagten gestützt.

Der Umstand, dass der ursprünglich genannte Grund für die lediglich befristete Auslieferung, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten in [X.], später jedenfalls mit der auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft in [X.] erfolgten Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft [X.] (derzeit) weggefallen ist, ändert nichts an der lediglich befristeten Überstellung. Das zuständige [X.] Gericht hat mit seinem die Freilassung des Angeklagten anordnenden Urteil vom 9. September 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Überstellung des Angeklagten nach [X.] nicht mehr vorliegen. Das ergibt sich nicht nur aus der Freilassungsanordnung selbst, sondern auch aus der zugleich ausgesprochenen Aufhebung des am 29. März 2013 in [X.] ergangenen Haftbefehls als Grundlage für die dort bis zur Auslieferung erfolgte [X.]entziehung.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Freilassungsanordnung mit der Einschränkung etwaiger Inhaftierung aus anderen Gründen versehen ist. Die Haft aus anderen Gründen bezieht sich nämlich nicht auf die [X.]entziehung zur Verfolgung der Taten oder zur Vollstreckung von Strafen wegen Taten, die Gegenstand des [X.] Haftbefehls vom 29. Januar 2013 gewesen sind.

(2) Die bereits im Urteil vom 9. September 2014 enthaltene Entscheidung des Appellationsgerichts, eine fortdauernde Übergabe des Angeklagten nach [X.] auf der Grundlage des [X.] Haftbefehls vom 29. Januar 2013 nicht weiter zu bewilligen, hat der [X.] für die Prüfung eines aus dem [X.] resultierenden [X.] zugrunde zu legen.

Der [X.] bezweckt den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe (hier: Auslieferung im Rahmen der Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls) ersuchten Staates (siehe nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.] § 72 Rn. 11). Auch wenn der hier maßgebliche [X.] Haftbefehl als Institut der Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten der [X.] die früheren Instrumente der Auslieferung ersetzen soll (vgl. Erwägungsgrund 11 [X.]), behält der [X.] innerhalb des durch den Rahmenbeschluss gebildeten Rechtsregimes grundsätzlich seine Bedeutung als Souveränitätsschutz. Dementsprechend hat der Gerichtshof der [X.] im Rahmen der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 [X.] entschieden, dass eine Verurteilung einer auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls ausgelieferten Person zu einer ([X.])Strafe oder einer mit [X.]entzug verbundenen Maßregel nur wegen derjenigen „Handlung“ erfolgen darf, die der Übergabe zugrunde gelegen hat. Anderenfalls bedarf es der Zustimmung der betroffenen Person oder des ersuchten Staates ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2008, [X.]/08, [X.] und [X.], Rn. 73 und 74, [X.], 35, 38 f.). Dass eine Verletzung des [X.]es bei Übergabe aufgrund eines [X.] Haftbefehls lediglich zu einem Vollstreckungshindernis ([X.] aaO) nicht aber zu einem Verfahrenshindernis führt ([X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 [X.], [X.], 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN), ändert an der Geltung der Spezialität nichts.

(3) Den Umfang der Spezialitätsbindung bestimmt grundsätzlich der ersuchte Staat (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 [X.], [X.], 251, 252 bzgl. einer Auslieferung auf der Grundlage des EuAlÜbk). Bei der Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls gilt insoweit nichts anderes. Zwar sind gemäß Art. 1 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, einen solchen zu vollstrecken ([X.], Urteile vom 1. Dezember 2008, [X.]/08, [X.] und [X.], Rn. 51, [X.], 35 und vom 16. November 2010, [X.]/09, [X.], Slg. [X.] Rn. 36). Eine Pflicht bzw. eine Berechtigung zur Ablehnung der Vollstreckung gewähren an sich allein Art. 3 und Art. 4 [X.] ([X.] jeweils aaO).

Allerdings eröffnet der Rahmenbeschluss nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 – wie dargelegt – auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens im [X.] lediglich befristeten Übergabe. Hat der [X.] (hier [X.]) von dieser Möglichkeit nach der Entscheidung über die Vollstreckung Gebrauch gemacht, entfällt die bis dahin gültige Rechtsgrundlage für die Übergabe, wenn der [X.] entscheidet, die nur befristete Überstellung nicht aufrechtzuerhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verweigerung der Vollstreckung des [X.] Haftbefehls vorliegen. So verhält es sich hier. Am 9. September 2014 war in [X.] noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen der Beteiligung an unversteuerte [X.] durch das [X.] Unternehmen [X.]       in das [X.] und damit wegen eines tatsächlichen Geschehens, das auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, anhängig. Das begründete einen Verweigerungsgrund aus Art. 4 Nr. 2 [X.].

Der [X.] kann dies ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 [X.] entscheiden, weil dieser zu Art. 3 und 4 [X.] bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmungen das Recht bzw. die Pflicht des [X.] zur Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls besteht ([X.] jeweils aaO). Dann steht es dem [X.] erst recht zu, eine zunächst nur befristete Übergabe (Art. 24 Abs. 2 [X.]) nicht zu verlängern und die Freilassung des Betroffenen zu verlangen, wenn im Zeitpunkt dieser Entscheidung sogar die Vollstreckung des Haftbefehls verweigert werden dürfte. Auch insoweit bedarf es zur Auslegung von Art. 4 Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 [X.] keiner Vorlage gemäß Art. 267 [X.]. Denn die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften sind im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29. April 2014 – 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489, 2490; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2015 – [X.]([X.]) 13/14 Rn. 23, D[X.] 2015, 944; siehe auch [X.] in von der Groeben/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 267 Rn. 66 mN zur Rspr. des [X.]) in ihren Inhalten eindeutig.

(4) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das nach innerstaatlichem Recht zuständige [X.] Gericht, die [X.] des Appellationsgerichts in [X.] (vgl. Art. 695-39 Code de procédure pénale), durch seine Urteile vom 9. September 2014 und vom 25. Juni 2015 – Letzteres auf das Ersuchen um Ausweitung der Überstellung im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckung des [X.] Haftbefehls der Staatsanwaltschaft [X.] vom 11. März 2015 hin – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass wegen Wegfalls der ursprünglichen, befristeten Übergabe und der Verweigerung der Vollstreckung des [X.] Haftbefehls vom 11. März 2015 keine gültige Rechtsgrundlage für eine Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. Taten besteht. Damit fehlt es in [X.] zur Zeit auch an einer Grundlage für die Vollstreckung der in diesem Verfahren verhängten Strafe für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (für den Fall der [X.] nach endgültiger Freilassung vgl. § 83h Abs. 2 [X.]).

cc) Dem [X.] steht es im Rahmen der Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht zu, die Urteile des Appellationsgerichts in [X.] auf ihre inhaltliche Richtigkeit nach Maßgabe des von Art. 4 Nr. 2, Art. 24 Abs. 2 [X.] und des [X.] Strafverfahrensrechts zu überprüfen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. Art. 82 [X.]) gestattet eine derartige Prüfung nicht. Erwägungsgrund 11 [X.] legt für den Mechanismus des [X.] Haftbefehls ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Dementsprechend hat der Gerichtshof der [X.] bereits entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Systematik des Rahmenbeschlusses die grundsätzliche Pflicht der Mitgliedstaaten gebietet, einen solchen zu vollstrecken ([X.], Urteile vom 1. Dezember 2008, [X.]/08, [X.] und [X.], Rn. 51, [X.], 35, 38 und vom 16. November 2010, [X.]/09, [X.], Slg. [X.] Rn. 36; zu den aus dem Grundgesetz resultierenden Grenzen siehe aber [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14, NJW 2016, 1149 Rn. 38 ff.). Das „hohe Maß an Vertrauen“ zwischen den Mitgliedstaaten wirkt aber nicht nur in Richtung einer – außerhalb der im Rahmenbeschluss eröffneten Ausnahmen – Pflicht zur Vollstreckung des im [X.] erlassenen Haftbefehls. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfordert auch Vertrauen des [X.]es in die rechtmäßige Handhabung der Ausnahmen von der Vollstreckungspflicht (Art. 3 und 4 [X.]) oder der Vorschriften über Abweichungen von der Übergabe des Betroffenen (Art. 24 Abs. 2 des [X.]) seitens des [X.]es.

Ob bei offensichtlicher Abweichung der Behörden des [X.]es von den Vorgaben des Rahmenbeschlusses anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Konstellation liegt bezüglich der Urteile des Appellationsgerichts [X.] nicht vor. Das Urteil vom 9. September 2014 konnte grundsätzlich auf die in Umsetzung des Rahmenbeschlusses (Art. 4 und Art. 24 [X.]) statuierten Regelungen in Art. 695-24 und 695-39 Code de procédure pénale gestützt werden; das vom 25. Juni 2015 auf Art. 695-24 Code de procédure pénale.

c) Da bislang die [X.] Republik auch keine nachträgliche Zustimmung erklärt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des [X.]es verzichtet hat, darf die für die hier verfahrensgegenständliche Tat verhängte [X.] derzeit nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 [X.], [X.], 590 und vom 3. März 2015 – 3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN).

Die in diesem Verfahren gebildete Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Auflösung der durch Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Diese Gesamtstrafe besteht dementsprechend fort.

Ob diese Strafe vollstreckt werden darf, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

d) Der [X.] hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Wahrung des Verschlechterungsverbots aus § 358 Abs. 2 StPO die von der [X.] für die hier gegenständliche Tat verhängte, an sich rechtsfehlerfreie [X.]strafe von fünf Jahren (oben [X.]) auf eine solche von drei Jahren herabgesetzt.

Der Angeklagte ist durch die Bildung einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aus der für die gegenständliche Tat verhängten [X.]strafe und den [X.]n aus dem Urteil des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe beschwert. Ohne den Rechtsfehler in Gestalt der Einbeziehung der nicht vollstreckungsfähigen Strafe aus diesem Verfahren wäre er lediglich zu einer [X.] von fünf Jahren verurteilt worden. [X.] nach Auflösung der Gesamtstrafe diese [X.] neben der gerade vollstreckten Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem früheren Urteil bestehen, träfe den Angeklagten für den rechtlich noch möglichen Fall der Vollstreckbarkeit der [X.] in dieser Sache ein Strafübel von rechnerisch insgesamt acht Jahren und sechs Monaten. Dem Angeklagten ginge dann aber der ihm durch die – rechtsfehlerhafte – Gesamtstrafenbildung gewährte Vorteil eines Gesamtstrafübels von nur sechs Jahren und sechs Monaten verloren. Das Verschlechterungsverbot erfordert aber bei einer allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, ihm einen solchen Vorteil zu belassen (vgl. dazu dem Rechtsgedanken nach [X.], Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 [X.], [X.], 354 f.; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 7. April 2016 – 5 [X.] Rn. 3 f., vom 28. Januar 2003 – 5 [X.] Rn. 4 und vom 25. März 2003 – 5 [X.]/03).

Da sich der Umfang des dem Angeklagten durch die Gesamtstrafenbildung eingeräumten Vorteils aus dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (vgl. auch insoweit [X.], Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 [X.], [X.], 354 f.).

II.

Revision des Angeklagten Z.

Dessen Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO dringt nicht durch. Der behauptete [X.] ist angesichts des Inhalts der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter der Kammer, des weiteren Schöffen und des [X.] der Staatsanwaltschaft nicht bewiesen.

III.

1. Die das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der [X.] hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in vollem Umfang gegen seine Verurteilung gewendet hat. Gemessen an diesem Ziel des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das nur derzeitige Vollstreckungshindernis und die Ermäßigung der [X.] lediglich einen Teilerfolg erzielt.

2. [X.] zu dem Rechtsmittel des Angeklagten Z.     beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Raum                             Jäger                          [X.]

               Mosbacher                      Fischer

Meta

1 StR 627/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 24. Juli 2015, Az: 22 KLs 616 Js 24031/15 - AK 2/15

§ 83h IRG, § 55 StGB, § 358 Abs 2 StPO, Art 50 EUGrdRCh, Art 24 Abs 2 EGRaBes 584/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. 1 StR 627/15 (REWIS RS 2016, 11535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11535

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