Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 751

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 128/05 Verkündet am: 21. November 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juli 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückstän-dige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall am 30. Juli 2003, bei dem der Pkw der [X.] beschädigt worden war, mietete diese am gleichen Tag von der Kläge-rin einen Ersatzwagen zum [X.]. 2 Mit Rechnung vom 28. April 2003 machte die Klägerin insgesamt 3.141,17 • geltend. 3 - 3 - Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 979,92 •, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Klägerin über das [X.] angebotenen Tarifs angefallen wäre. Die Differenz von 2.161,26 • verlangt die Klägerin von der [X.]. 4 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.161,26 • verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom [X.] zugelas-senen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 6 1. Das [X.] hat ausgeführt, ein gewerbliches Mietwagenunter-nehmen sei nicht verpflichtet, ungefragt auf eigene günstigere Tarifgestaltungen oder gar auf mögliche Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung im Zu-sammenhang mit dem sogenannten [X.] hinzuweisen. Der [X.] stehe deshalb kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Auf-klärungspflicht zu. Der Mietvertrag verstoße auch nicht gegen § 138 Abs. 1, 2 BGB. Für die Ausnutzung einer Schwächesituation, wie sie § 138 Abs. 2 BGB verlange, liege kein Anhaltspunkt vor. Für eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB fehle es an der verwerflichen Gesinnung. 7 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 8 a) Im Ergebnis richtig ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen 9 - 4 - Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Der [X.] hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinen Entscheidungen vom 10. Januar 2007 - [X.] ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 mit der Frage der Sittenwidrigkeit von Mietverträgen bei Vereinbarung eines [X.]s befasst. Danach können die Beson-derheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinan-zierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Be-wertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwa-genunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem [X.] höheren Preis [X.], wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die be-sondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon daraus ergeben, dass der [X.] über dem sogenannten [X.] liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte [X.] den auf dem Markt üblichen [X.] in sittenwidriger Weise übersteigt. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass unter diesem Ge-sichtspunkt bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist. b) Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der [X.] hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht ([X.]surteile vom 28. Juni 2006 - [X.] ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - [X.] ZR 72/04 - aaO; vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 125/04 - aaO; vom 27. Juni 2007 - [X.] ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - [X.] ZR 155/05 -). Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen [X.], d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grund-sätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen [X.] - 5 - tragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem [X.] auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif mögli-cherweise nicht in vollem Umfang erstattet. c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann ([X.]surteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das [X.] 11 - 6 - Bezug genommen hat, hätte die Beklagte bei ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif von 979,92 • angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 21 C 4640/04 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2005 - 16 S 11842/04 -

Meta

XII ZR 128/05

21.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05 (REWIS RS 2007, 751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 751

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