Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. XII ZR 72/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5866

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 138 Aa, [X.], 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von [X.]n (Fortführung des [X.] vom 28. Juni 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2618). [X.], Versäumnisurteil vom 10. Januar 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 3. August 2001 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschließlich der [X.]) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-ständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. 1 Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch sei-nen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw [X.] worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen [X.] zum Tagessatz von 258 DM (131,90 •). Auf die Mitteilung des [X.] - 3 - ders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten [X.] Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen [X.] aus, der u.a. folgenden Passus enthält: "... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwa-gens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ... ... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristset-zung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkos-ten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet". Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 •) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 •) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 •) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den [X.] zur Zahlung von 1.065,82 • nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.] 37, 79, 81 ff.). 6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das [X.] hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwid-rigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem [X.] und zu einem [X.] seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märk-ten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für die Vermietung von [X.] herausgebildet, der eigenen Regeln fol-ge und ein vom [X.] abweichendes Preisniveau habe. Die hier verein-barten [X.] hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen [X.]. 7 Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem Autovermieter und dem Mieter eines [X.]s regelmäßig ein erheb-liches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsge-fälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen sei-nes Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversiche-rer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den 8 - 5 - Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des [X.]. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die [X.] zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, [X.] nicht zu einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichge-wicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe dem [X.] frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren. Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen [X.] wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten [X.] und die Existenz von speziellen [X.]n gegenüber dem [X.] gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den best-möglichen Gewinn zu erstreben. 9 Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkos-ten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem ange-botenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der Rechtsprechung des [X.], soweit die Kosten eines gemieteten [X.] zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen [X.] ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatz-pflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut 10 - 6 - üblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der An-mietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegenüber dem [X.] teureren [X.] wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erhe-ben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und [X.]en beim Autovermieter [X.] zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädig-ten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Autovermieter [X.]. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. 11 2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pau-schale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Un-fallgeschädigten, sondern insbesondere auch die Situation des [X.] ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die [X.] von [X.] ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem [X.] liegenden [X.] zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und [X.] - 7 - ches) einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-derlich sind (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist. [X.] Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversiche-rung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem [X.] der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur [X.] des vollen [X.]s verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. [X.] Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwid-rigkeit begründen, kennen (vgl. [X.]/[X.] 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; MünchKomm/[X.] 5. Aufl. § 138 Rdn. 96). 13 3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der [X.] eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat. 14 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungs-pflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwa-gens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen [X.], und zwar we-der über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu verge-wissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten 15 - 8 - einen Tarif anbietet, der deutlich über dem [X.] auf dem örtlich relevan-ten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständ-lich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt des [X.] bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den [X.] jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haft-pflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des [X.] mit dem hier deutlich über dem [X.] liegenden [X.] veranlasst. 16 a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegen-über der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des [X.] nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind ([X.] 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstat-tungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. [X.] 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situ-ation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten [X.] vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf [X.] - 9 - stattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen ([X.] 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete oh-ne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme. 18 b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin die [X.] der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim [X.] von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in [X.], der nicht schon Erfahrung mit der [X.] gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwi-ckelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): "Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die ge-richtsbekannte W.

Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagen-kosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht." c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 7. Mai 1996 - [X.] 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung des [X.]s der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen [X.] auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte. 19 - 10 - d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraft-fahrzeug zum [X.] angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klage-forderung erspart. 20 Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.08.2001 - 2 [X.]/01 - LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2004 - 5 [X.]/01 -

Meta

XII ZR 72/04

10.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. XII ZR 72/04 (REWIS RS 2007, 5866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5866

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