Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. XII ZR 15/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 747

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 15/06 Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den [X.]n rück-ständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom [X.] geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem [X.]. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 • geltend. 2 Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64 •. Die Klägerin verlangt von dem [X.]n noch 838,55 •. 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in Höhe von 223,36 • Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das [X.] hat ausgeführt, die Klägerin sei dem [X.]n zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Aufklärungspflicht ihm gegenüber ver-letzt habe. Im [X.] habe sich eine Differenzierung im Preisgefüge herausgebildet, die für den potentiellen Mieter nicht ohne weiteres erkennbar sei. Im Gegensatz zum [X.]n sei der Klägerin die Problematik der Angemessenheit und der Erstattungsfähigkeit von [X.]en be-kannt gewesen. Die Klägerin habe den Begriff "[X.]" vermieden und den Mietpreis erst nach Unterzeichnung durch den [X.]n in den Vertrag eingetragen und damit verhindert, dass der [X.] die Problematik bemerkt habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass gerade die Haftpflichtversiche-rung des Unfallgegners schon mehrfach die Unangemessenheit der Tarife der Klägerin geltend gemacht habe. Darauf, ob im konkreten Fall der [X.] der Klägerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen über dem Normaltarif liegenden Preis rechtfertige, komme es nicht an. Denn dem [X.] drohe selbst bei Angemessenheit des [X.]es, dass er die Erstattung gegenüber der Haftpflichtversicherung unter Umständen nur streitig durchsetzen könne und er dabei das Beweislastrisiko trage. Der vereinbarte Tagespreis habe hier deutlich über dem Normaltarif von 101 • gelegen. Eine 6 - 4 - hinreichende Aufklärung sei nicht erfolgt. Ein Schaden sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Haftpflichtversicherung dem [X.]n zugesagt habe, ihn von weiteren [X.] an die Klägerin und den Kosten des vorlie-genden Prozesses freizustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich der [X.] im Falle einer Aufklärung für eine Minimierung des Risikos entschieden hätte und nicht bei der Klägerin, sondern bei einem Drittunternehmen ein Fahr-zeug zu einem Normaltarif angemietet hätte. Der [X.] hätte dabei 647 • aufwenden müssen. Nach Abzug der von der Haftpflichtversicherung erstatte-ten 423,64 • schulde der [X.] noch 223,36 •. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. 7 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungs-pflicht der Klägerin angenommen. Der [X.] hat - nach Erlass des [X.] - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessen-ten eines Unfallersatzwagens bejaht ([X.]surteile vom 28. Juni 2006 - [X.] ZR 50/04 - [X.] 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - [X.] ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - [X.] ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - [X.] ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen [X.], d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf [X.] - 5 - zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. 9 b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Mietwagenunternehmer müsse nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des Schädigers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu [X.]. Der Schaden des [X.]n beruhe auf dem - rechtswidrigen - Re-gulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr müsse der Vermieter nicht hinweisen. Es genüge, den Geschädigten im Regulierungs-streit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterstützen, warum der erhöhte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum Beitritt als Streithelfer auf Seiten des [X.]n in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen [X.] regelmäßig ersetzt verlangen kann. Dem ist aber nicht so. [X.]) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs zu den [X.]en (Nachweise im [X.]surteil vom 28. Juni 2006 [X.]O) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztari-fen" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem [X.] hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten 10 - 6 - Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatz-wagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätz-lich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. 11 [X.]) Soweit nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des [X.]es - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbe-trachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Ein-flussmöglichkeiten - sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des [X.]s mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrige-ren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Recht-sprechung des [X.]. Zivilsenats ([X.]O), der der [X.] folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den [X.]. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Auf-klärungspflicht des [X.] den Mieter schützen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum [X.] anmietet, die Erstat-tung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der [X.] - ausnahmsweise - zu erstatten ist ([X.]surteil vom 24. Oktober 2007 - [X.] ZR 155/05 -). - 7 - c) Danach steht dem [X.]n ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann ([X.]surteil vom 10. Januar 2007 [X.]O). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der [X.] nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. 12 [X.] Ahlt Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 11 C 652/04 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 [X.]/05 -

Meta

XII ZR 15/06

21.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. XII ZR 15/06 (REWIS RS 2007, 747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 747

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