Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZR 117/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4306

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem [X.] auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haft-pflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2618, [X.] 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2008, 470). [X.], Urteil vom 25. März 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 durch [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-teil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten. 1 Mit [X.] mietete die Beklagte nach einem Verkehrs-unfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden war, von der Klägerin - ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche - ein Ersatzfahr-zeug zu dem von der Klägerin angebotenen sogenannten [X.]. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Hol-dienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des [X.]s ge-genüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung 2 - 3 - für den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Kläge-rin die Beklagte nicht hin. 3 Die Klägerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17. Juni 2005 zurückgegeben hatte, für die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in Höhe von 2.902,32 • (2.502 • zuzüglich 16 % MWSt: 400,32 •) in Rechnung. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Klägerin 1.083 •. Die Beklagte zahlte weitere 400,32 • (die in der Rechnung ausgewiesene Mehr-wertsteuer). Mit der Klage macht die Klägerin den noch offenen Rechnungsbe-trag von 1.419 • nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die [X.] verlangt widerklagend Rückzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in Höhe von 250,94 •. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe es pflichtwidrig unter-lassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Miet-wagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Klägerin habe deshalb nur Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe der von der Streithelferin gezahlten 1.083 • (netto) zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 314,68 • nebst Zinsen statt-gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das [X.] Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 • (1.419 • - 314,68 •) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 •) verur-teilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 6 Das [X.] hat ausgeführt: Der Klägerin sei kein Verstoß gegen ei-ne Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatz-anspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch auf-rechnen könne. Im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Vertragsschlusses sei noch streitig gewesen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfaller-satztarif verbundenen Risiken habe bestehen können. Dabei sei von besonde-rem Gewicht für die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Ver-tragsparteien objektiv befunden hätten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den Randgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Recht-sprechung ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Mei-nungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien. 7 Nach der Rechtsprechung des [X.] müsse der Autover-mieter den Mieter lediglich dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversiche-rung nicht den vollen Tarif übernehme, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der deutlich über dem [X.] auf dem örtlich relevanten Markt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme. Unter welchen Voraussetzungen die [X.] - 5 - schreitung als Ursache für die erwähnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. Insbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare Verkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das vertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem [X.] indi-ziert unterstellt. Zum Ausgleich für diese Vernachlässigung des Verschuldens müssten die Anforderungen an den objektiven [X.] entsprechend hoch angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den [X.], sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsprob-lematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es außerordentlich nahe, nicht nur dem einzelnen Vermieter die Folgen seines "[X.]" belastend zuzurechnen, sondern ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Versicherungen die Möglichkeit zur Schaffung von Klarheit nicht genutzt hätten. Dies alles führe zu dem Ergebnis, dass der vom [X.] allgemein umschriebene [X.] erst dann anzunehmen sei, wenn der [X.] um mehr als 30 % überschritten sei. Das sei hier nicht der Fall. Der zum Vergleich heranzuziehende [X.] betrage 2.017,24 • zuzüglich MWSt. Er errechne sich im Hinblick darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Mindestreparaturdauer von einer Woche ausgegangen seien unter Zugrundelegung des [X.] 2003 - aus einer Wochenpauschale (sieben Tage) von 657 • zuzüglich neun Tagen à 145 • = 1.305 •, einer Wochenpauschale für die Vollkaskoversicherung von 147 • sowie neun Tagen Vollkaskoversicherung à 21 • = 189 • und 32 • für Zustellung und Abholung sowie 10 • für den Zusatz-fahrer. Dies ergebe eine Bruttosumme von 2.340 •, somit einen Nettobetrag von 2.017,24 •. Dieser weiche von den von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten um weniger als 30 % ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin habe deshalb nicht bestanden. 9 - 6 - I[X.] 10 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 11 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklä-rungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen [X.]s könne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte [X.] den [X.] um über 30 % übersteige. a) Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mie-ter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach [X.] und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile [X.] 168, 168, 172 f. und vom 16. Februar 2000 - [X.] ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.). 12 b) Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen [X.] gegenüber dem Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht: 13 Der an der Anmietung eines [X.] interessierte Unfall-geschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagen-kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem 14 - 7 - Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen "[X.]" wird der Interessent, der den in einen "[X.]" und einen meist höheren "Unfaller-satztarif" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser An-nahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem [X.], nachdem die In-stanzgerichte dazu übergegangen waren, die [X.] mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den [X.] überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2618 f. = [X.] 168, 168; vom 10. Januar 2007 - [X.] ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - [X.] ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - [X.] ZR 15/06 - [X.], 269 f.). Seit der ersten neueren Entscheidung des V[X.] Zivilsenats zu den Unfall-ersatztarifen vom 12. Oktober 2004 ([X.] 160, 377) ist Autovermietern und [X.] bekannt, dass nunmehr auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein [X.], der den örtlichen [X.] übersteigt, nur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflicht-versicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. 15 Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungs-schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der [X.] besteht somit seit Veröffentlichung der [X.] 8 - dung des V[X.] Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, [X.], 2435) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem [X.] einen von ihm speziell für [X.] nach [X.], den örtlichen [X.] übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ab-lehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der [X.] muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufklären. Dabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Las-ten des Mieters berücksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtver-sicherer die Problematik bekannt war. 17 c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Klägerin hier ver-pflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf hinzuweisen, dass der von ihr angebotene [X.] von dem gegneri-schen Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht erstattet werden würde. Denn der vereinbarte [X.] der Klägerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag - über dem örtlichen [X.] zuzüglich der erbrachten Zusatzleistungen (Voll-kaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer). 18 2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine [X.]en dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aufgrund der [X.] ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) zusteht, den sie der Klageforderung entgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das schä-19 - 9 - digende Verhalten der Klägerin gestanden hätte, bedarf es zunächst der [X.], wie die Beklagte sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte. Diese Feststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. 20 Soweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen [X.]s ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berech-nung des [X.]s keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Be-rufungsgericht zur Ermittlung des [X.]s von dem sog. gewichteten [X.] nach dem [X.] 2003 für das jeweilige Post-leitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüp-fungspunkt darstellt ([X.] Urteil vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - NJW 2006, 2693). Auch die Berechnung des [X.]s für die Mietdauer von sechzehn Tagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 • und weiteren neun Ein-zeltagen à 145 • = 1.305 • ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu [X.]. Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen [X.]s ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte [X.] abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. [X.] dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die [X.] nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision ver-langten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwa-gentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet. Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten [X.] auf der Grundlage der [X.] zum [X.] - 10 - spiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Ab-holung des Fahrzeugs von 32 • (2 x 16 •), sowie die Vollkaskoversicherung für eine Woche von 147 • und neun Tage à 21 • (189 •) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB er-forderlichen Kosten grundsätzlich nach der [X.] zum [X.] gesondert neben dem [X.] verlangt werden. Für die von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten für einen Zusatz-fahrer in Höhe von 10 • fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die Parteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, wären insoweit nicht nur Kosten in Höhe von 10 •, sondern von 160 • in Ansatz zu bringen, da nach der [X.] zum [X.] für den Zusatzfahrer 10 • pro Miettag verlangt werden können. - 11 - [X.] war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 22 [X.] [X.] Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 41 C 958/06 - [X.], Entscheidung vom 19.07.2007 - 14 S 59/07 -

Meta

XII ZR 117/07

25.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZR 117/07 (REWIS RS 2009, 4306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4306

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