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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZA 13/04
vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: - 2 -
[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den [X.] vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird [X.]. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli
2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. Juni 2004 - [X.] - mit der Argumentation des [X.] zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus [X.] Gehör gewährt worden.
Schlick [X.]
Meta
29.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZA 13/04 (REWIS RS 2004, 2063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2063
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