Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. III ZR 93/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2665

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 93/03
vom 24. Juni 2004 in der Baulandsache

Beteiligte:

Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:

Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 -

[X.] hat am 24. Juni 2004 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom
22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Än-derung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003. Gründe:
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem [X.] geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. [X.] für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 •; vgl. auch [X.] der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom [X.] in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des [X.] abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur [X.] vom 30. September 1999 - [X.] - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben. Schlick
[X.]

Meta

III ZR 93/03

24.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. III ZR 93/03 (REWIS RS 2004, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2665

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