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PDF anzeigenAbschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 332/03
vom 4. November 2004 in der Baulandsache
betreffend die Enteignung von Teilflächen der Flurstücke 674/13, 674/14, 674/15, 674/4 und des Anspruchs auf Erwerb bezüglich einer Teilfläche des Flurstücks 674/17, sämtlich Gemarkung [X.],
Beteiligte:
1.
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin,
2.
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegnerin,
3.
Enteignungsbehörde,
4.
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 1 u. 4: Rechtsanwalt -
- Verfahrensbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt - - 2 -
[X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. No-vember 2004
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligen zu 1 und 4 vom 23. Juli 2004 gegen den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellungen der Beteiligten zu 1 und 4 (Schreiben vom 19., 20. und 23. Juli 2004) gegen den Senatsbeschluß
vom 9. Juni 2004 werden zurückgewiesen.
3. [X.] vom 8. und 19. Juli 2004 gegen den Kostenansatz der [X.] vom 9. Juni
2004 (Kostenrechnungen der Justizbeitreibungsstelle vom 23. Juni 2004) werden zurückgewiesen.
Gründe:
Zu 1. Es kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines [X.]s nach [X.] im "Gegenvorstellungsverfahren" nicht generell ausgeschlos-sen ist (vgl. [X.], Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/00 - NStZ-RR 2001, 333; [X.] NVwZ-RR 2004, 705). Jedenfalls ist das vorliegende Ab-- 3 -
lehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich. Es dient ersichtlich nur der Ausschaltung nicht genehmer [X.] wegen ihrer bisherigen Spruchtätigkeit und der Ver-schleppung des weiteren Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit eines Rich-ters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an [X.] Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Derartige ([X.]) Umstände benennen die Beteiligten zu 1 und 4 nicht. Die bloße Aufzählung einer Reihe von Grundrechten, die durch die getroffene Senatsentscheidung verletzt worden sein sollen, genügt nicht, auch nicht die geäußerte allgemeine Erwägung, Befangenheit sei gegeben, wenn der [X.] zu erkennen gebe, er sei nicht bereit, seine Meinung zu ändern.
Die Entscheidung über die Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ab-lehnungsgesuchs kann das Gericht in der ursprünglichen Besetzung unter [X.] der abgelehnten [X.] treffen (vgl. [X.], Beschluß vom 14. Novem-ber 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).
Zu 2. Die mit dem Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 getroffene Sachentschei-dung ist nicht abänderbar. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbe-kenntnisses des Rechtsanwalts [X.] vom 24. Juni 2004 an den Verfahrens-bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 zugestellt worden; seine [X.] steht damit außer Frage.
Zu 3. Die Kosten sind nach dem vom Senat für die Revisionsinstanz unan-fechtbar (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) festgesetzten Streitwert zutreffend berechnet und anteilig auf die Beteiligten zu 1 und 4 aufgeteilt worden. Der Streitwert richtet sich hier nach dem Wert der der Beteiligten zu 1 durch die Enteignung - die sie und der Beteiligte zu 4 bekämpft haben - genommenen - 4 -
Rechtspositionen; er entspricht also der vom Berufungsgericht zuerkannten Enteignungsentschädigung.
Die Beteiligten zu 1 und 4 können nicht damit rechnen, daß weitere [X.] in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.
[X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
04.11.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 332/03 (REWIS RS 2004, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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