Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZB 71/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 897

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

[X.]/01
vom 4. November 2004 in der Baulandsache

Beteiligte:

1.

Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegnerin,
- [X.]:

2.

Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren

und Berufungsführerin,
- [X.]:

3.

Enteignungsbehörde,

4. - 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. November 2004
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen [X.] und [X.] [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen (siehe den [X.] vom 4. November 2004 in [X.]).
2. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Kostenansatz der [X.] vom 18. Januar 2002 ([X.] vom 21. Januar 2002) wird [X.]. Die Kosten sind zutreffend nach dem vom Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom 17. Januar 2002 unanfechtbar (nach dem damaligen Sachstand) festgesetzten Streitwert berechnet worden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von Richtern wird nach der ständigen Pra-xis des Senats der volle Wert angesetzt.

Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in Höhe von 18 •" betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar angefallene Vollstreckungskosten.
3. Die Beteiligte zu 1 kann nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZB 71/01

04.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZB 71/01 (REWIS RS 2004, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 897

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