Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 93/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2064

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 93/03
vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache

betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,

Beteiligte:

1.

Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:

2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 -

[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 ([X.]) gegen die Streitwertfestsetzung in dem [X.] vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der [X.] auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 ausei-nandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör ge-währt worden.

Schlick
[X.]

Meta

III ZR 93/03

29.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 93/03 (REWIS RS 2004, 2064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2064

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