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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 93/03
vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 -
[X.] hat am 29. Juli 2004 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 ([X.]) gegen die Streitwertfestsetzung in dem [X.] vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der [X.] auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 ausei-nandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör ge-währt worden.
Schlick
[X.]
Meta
29.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2004, Az. III ZR 93/03 (REWIS RS 2004, 2064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2064
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