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PDF anzeigenAbschrift
BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 1. Juli 2004 in der Baulandsache Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, [X.] Instanz:
2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner, [X.] Instanz:
[X.] hat am 1. Juli 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des [X.] vom 13. Mai 2004 [X.] wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den [X.] nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht (vgl. [X.] 2003, 1511; [X.], [X.] 33. Aufl. § 25 GKG Rn. 74). Die Wertfestsetzung des [X.] ist im übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden (s. den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 [X.]).
[X.] [X.]
Meta
01.07.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZA 13/04 (REWIS RS 2004, 2544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2544
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