Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 143/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3807

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2002Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 276 [X.], 633, 635[X.]ie spätere Beendigung des [X.] läßt die einmal begründete Se-kundärhaftung des Architekten nicht entfallen.[X.], Urteil vom 4. April 2002 - [X.] - OLGBambergLGSchweinfurt- 2 -[X.]er VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.]r. Haß, [X.]r. Wiebel,[X.]r. Kuffer und Prof. [X.]r. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 1999 aufgeho-ben.[X.]ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie Kler verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar,der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage [X.] [X.]M wegen mangelhafter Architektenleistungen.[X.]er Beklagte beauftragte die [X.] mit Architektenleistungen fr denUmbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebeudes. Er kn-digte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. No-vember 1986 vor vollstndiger Erbringung der Leistungen fristlos. [X.]er Beklagte- 3 -nahm die Leistungen der [X.] nicht ab. Sie berreichten ihm eine [X.] 18.499,33 [X.]M.[X.]er Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses in-folge mangelhafter Planung und Baurwachung durch die [X.] völlig miß-lungen sei. [X.]er Beklagte habe daher Baukosten und [X.]arlehenszinsen in [X.] mehr als 500.000 [X.]M nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei [X.] von 100.000 [X.]M eingetreten. [X.]arber hinaus seien ihm wegen dernicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 [X.]Mentstanden. [X.]azu komme die von den Klern zu verantwortende Bausum-mrschreitung. [X.]as alles ist streitig geblieben.[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in [X.] 194.451,23 [X.]M und Zinsen entsprochen. [X.]as Berufungsgericht hat [X.] als derzeit unbegrdet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erwei-terte Widerklage hat es wegen [X.] vollstdig abgewiesen. [X.] sich die Revision des Beklagten.[X.]:I.[X.]ie Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. [X.]ezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 4 -II.[X.]as Berufungsgericht [X.] aus, die [X.] seien nicht durch die Grund-stze der sogenannten Sekrhaftung des Architekten daran gehindert, sichauf den Eintritt der [X.] zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architektsei nicht gehalten, den Bauherrn unverzlich nach Hervortreten eines Mangelsseines Werkes auf mliche Regreûansprche gegen sich hinzuweisen. Er ge-seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der [X.] oder bei Abnahme seines Werkes gebe. [X.]ie [X.] htten auûerdem eineausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmrfen, da dieser den[X.]n in einem gegen den Bauunternehmer M. ge[X.]en Verfahren anwalt-lich beraten den Streit verkt habe.III.[X.]iese Ausfhrungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichtsnicht.1. [X.]as Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, [X.] die Se-krhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die [X.] vor Vertrags-kigung ihre Aufklrungspflicht verletzt haben kten.[X.]er Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs demBauherrn bei der Behebung von [X.] zur Seite zu stehen. Er [X.] nicht nur die Rechte des Auftraggebers geger den [X.] wahren, ihm obliegt auch die objektive [X.]ung der [X.], [X.] hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehren. Als Sachwalterdes Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursa-chen sichtbar gewordener Bauml unverzglich aufzuklren und den Bau-- 5 -herrn ohne schuldhafte Verzgerung vom Ergebnis der Untersuchung und dersich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten ([X.], Urteil vom 20. [X.]e-zember 1984 - VII ZR 13/83, [X.], 232 = [X.] 1985, 119; Urteil [X.] Januar 1996 - [X.], [X.], 418, 419 = [X.] 1996, 155). [X.] mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht inso-weit nicht. [X.]ie stere Beendigung des [X.] die einmal begrteSekrhaftung nicht entfallen.2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ver-schulden der [X.] entfalle deswegen, weil sie davotten ausgrfen,[X.] sich der Beklagte nach [X.] sachkundig gemacht undkeiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, [X.] der [X.] Zusammenhang mit der [X.] anwaltlich beraten worden ist,rechtfertigt diese Ansicht nicht. [X.]er Architekt darf nicht davon ausgehen, [X.]der Auftraggeber anlûlich der [X.], die in erster Linie der Unter-brechung der [X.] dient, hinreicr Ersatzansprche gegen ihnaufgeklrt worden [X.] -3. [X.]as Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darer ge-troffen, [X.] sich der Beklagte anwaltlich wegen smtlicher Ansprche hat be-raten lassen, die er gegen die [X.] geltend macht. [X.]ie [X.] gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil [X.].[X.]

Meta

VII ZR 143/99

04.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 143/99 (REWIS RS 2002, 3807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3807

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