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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Dezember 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des 31. Zivilsenats des [X.] vom11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf dievon der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an,da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen,bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem [X.] 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des [X.] vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48 [X.][X.]JoeresWassermannMayen
Meta
09.12.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. XI ZR 68/03 (REWIS RS 2003, 307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 307
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