Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. XI ZR 185/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 207

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 185/08 vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - [X.] ZR 340/99, [X.], 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu ver-neinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsge-richts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-haltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 •. [X.] [X.]

Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2007 - 22 O 197/07 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2008 - 8 U 68/07 -

Meta

XI ZR 185/08

08.12.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. XI ZR 185/08 (REWIS RS 2009, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 207

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