Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2023, Az. VIII ZR 356/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 540

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Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 21. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die festgestellte Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel auf die Bestimmung in § 8 Abs. 4 (nicht § 8 Abs. 3) des [X.]s der Parteien bezieht.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene und am 30. April 2019 veröffentlichte [X.] des [X.] ab dem 1. Mai 2019 durch einseitige Erklärung in den [X.] vom 2. März 2011 einzuführen, und soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin verurteilt worden ist, an die Kläger 45,92 € nebst Zinsen zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 2. März 2011 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] - abgesehen von einem Messpreis, der im Rechtsstreit nicht von Belang ist - einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P =

P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2005         

der Basispreis

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2005

der Basisindex

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2005

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

AP =

AP2005 x E/E2005

AP    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

AP2005

der Basisarbeitspreis

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2005         

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Die Kläger zahlten für die abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, rügten die Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 28. Februar 2019 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückerstattung aus ihrer Sicht überzahlter Fernwärmeentgelte (zunächst) für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2017.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - von der [X.] die Rückerstattung ihrer Ansicht nach überzahlter Fernwärmeentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von 1.681,71 € (betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2017) sowie klageerweiternd weiterer 608,36 € (betreffend das Abrechnungsjahr 2018), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Ferner haben sie die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat den [X.] vollumfänglich und dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 232,16 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, soweit die Kläger ihr [X.] in Höhe von erstinstanzlich abgewiesenen 1.449,55 € nebst Zinsen weiterverfolgt haben. Der von den Klägern in zweiter Instanz erweiterten Zahlungsklage, gerichtet auf die Rückzahlung für die Jahre 2019 und 2020 geleisteter Wärmeentgelte in Höhe von 724,19 € beziehungsweise 725,73 €, jeweils nebst Zinsen, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf von ihm angenommene Überzahlungen in der [X.] von Mai 2019 bis Dezember 2020 nur in Höhe von 45,92 € nebst Zinsen stattgegeben.

9

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungszeiträume der Jahre 2015 bis 2018 insgesamt abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig in den Wärmelieferungsvertrag einzuführen.

Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger hingegen verfolgen ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung in den Jahren 2015 bis 2018 in Höhe von 1.681,71 € brutto gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zu. Allerdings sei die [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar und damit gemäß § 134 BGB ni[X.]htig, weil die Klausel die maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsfaktoren ni[X.]ht vollständig und in allgemein verständli[X.]her Form ausweise.

Die Ni[X.]htigkeit der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] wirke si[X.]h ni[X.]ht gemäß § 139 BGB auf die [X.] bezügli[X.]h des [X.] aus. Au[X.]h isoliert betra[X.]htet sei die [X.] im Hinbli[X.]k auf den Bereitstellungspreis ni[X.]ht unwirksam. Die Unwirksamkeit der vertragli[X.]hen [X.] (ledigli[X.]h) bezügli[X.]h des [X.] führe ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der jeweiligen Verträge, sondern erfasse auss[X.]hließli[X.]h die für den Kunden na[X.]hteilige Preisänderung.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel ni[X.]ht, dass die Beklagte ledigli[X.]h bere[X.]htigt sei, den bei Abs[X.]hluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Re[X.]hnung zu stellen. Im Wege der - na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vorzunehmenden - ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) sei vorliegend vielmehr grundsätzli[X.]h auf das Preisniveau des Jahres 2014 abzustellen. Die Kläger hätten erstmals mit S[X.]hreiben vom 28. Februar 2019 die Abre[X.]hnungen aus dem [X.] und der na[X.]hfolgenden Jahre beanstandet. Da im vorliegenden Fall die Abre[X.]hnung für das [X.] erst am 5. Juli 2016 erteilt worden sei, sei bei der Zurü[X.]kbere[X.]hnung des dreijährigen Zeitraums von Februar 2019 der im [X.] bere[X.]hnete Preis maßgebli[X.]h. In diesem Jahr habe der Arbeitspreis 0,0838 €/kWh betragen. Die Abre[X.]hnungen für die Jahre 2015 bis 2018 seien mithin ni[X.]ht zu beanstanden, denn ihnen hätten im Verglei[X.]h zum [X.] jeweils geringere [X.] zugrunde gelegen. Die Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.] verstoße au[X.]h ni[X.]ht gegen unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben.

Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprüngli[X.]hen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse der Kläger dur[X.]h die Ankündigung der [X.] vom 24. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragli[X.]he Preisanpassungsformel zu ändern, ni[X.]ht entfallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, jedo[X.]h nur im Hinbli[X.]k auf die Intransparenz der [X.] im [X.] bezügli[X.]h des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit der die Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß dem S[X.]hreiben der [X.] vom 24. April 2019 beanstandet hätten, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei au[X.]h begründet, denn der [X.] stehe ni[X.]ht das Re[X.]ht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen.

Die zweitinstanzli[X.]he Erweiterung der Zahlungsklage sei zulässig. Zwar beträfen die Abre[X.]hnungen andere Kalenderjahre und damit einen anderen Streitgegenstand; die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und 2 ZPO seien jedo[X.]h erfüllt. Die Zahlungsklage sei indes nur teilweise begründet. Den Klägern stehe unter dem Gesi[X.]htspunkt der ungere[X.]htfertigten Berei[X.]herung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Abre[X.]hnungszeiträume von Mai 2019 bis Dezember 2020 - bere[X.]hnet unter Zugrundelegung des [X.] des Jahres 2014 - ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in Höhe von ledigli[X.]h 45,92 € nebst Zinsen zu.

B.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis - wenn au[X.]h ni[X.]ht, wie vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] abgewiesen.

Unter Anwendung der vom [X.] entwi[X.]kelten [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zudem mit zutreffender Begründung angenommen, dass den Klägern ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die in den [X.] der Jahre 2015 bis April 2019 geleisteten [X.] ni[X.]ht zusteht. Ohne revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ents[X.]hieden, dass die ([X.] betreffend die Wirksamkeit der von der [X.] im [X.] verwendeten [X.] zwar zulässig, aber nur im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis begründet ist.

Hingegen können die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen, die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig in den [X.] der Parteien einzuführen, und die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 betreffende - Verurteilung der [X.] zur Rü[X.]kzahlung von [X.] in Höhe von 45,92 € nebst Zinsen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts - keinen Bestand haben.

I. Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Der [X.] der Parteien und damit au[X.]h die von den Klägern beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 21, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementspre[X.]hend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

a) Na[X.]h der vorgenannten Vors[X.]hrift ist, wie der [X.] - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils - für eine identis[X.]he [X.] in den [X.] der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, die in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 2. März 2011 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis na[X.]h § 134 BGB unwirksam, au[X.]h wenn si[X.]h dies ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25; jeweils [X.]).

b) Dies hat jedo[X.]h - wie der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat - ni[X.]ht zuglei[X.]h die Unwirksamkeit au[X.]h der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

[X.]) Die [X.] zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 28, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 58 ff.). Au[X.]h hieran hält der [X.] na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfängli[X.]h auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der [X.] si[X.]h mit den von der Revision au[X.]h im vorliegenden Verfahren angespro[X.]henen Gesi[X.]htspunkten bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet hat.

d) Ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hierna[X.]h wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2020 ges[X.]huldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher insoweit ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zusteht.

2. Wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, stehen den Klägern aufgrund der im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis unwirksamen [X.] im [X.] vom 2. März 2011 Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he für die Abre[X.]hnungszeiträume der Jahre 2015 bis eins[X.]hließli[X.]h April 2019 ni[X.]ht zu.

Die Kläger können - wovon das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgegangen ist - die Unwirksamkeit der auf der [X.] zum Arbeitspreis beruhenden Preiserhöhungen entgegen der Ansi[X.]ht der Revision nur insoweit geltend ma[X.]hen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresabre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, geltend gema[X.]ht haben ([X.]).

a) Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist au[X.]h bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun au[X.]h für länger zurü[X.]kliegende Zeitabs[X.]hnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend ma[X.]ht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslü[X.]ke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu s[X.]hließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, ni[X.]ht geltend ma[X.]hen kann, wenn er sie ni[X.]ht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 42 ff.). Diese [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragss[X.]hluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde ni[X.]ht re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, als vereinbart gilt und mithin der dana[X.]h maßgebli[X.]he Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 32; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52; jeweils [X.]).

b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]sre[X.]htspre[X.]hung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtli[X.]hen hiergegen von ihr vorgebra[X.]hten unionsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezügli[X.]hen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.], 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Hieran hält der [X.] au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe au[X.]h [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 31 ff., [X.] 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie [X.] 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils [X.]).

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausri[X.]htung an einem die Anwendung der [X.] vermeintli[X.]h prägenden Sanktions[X.]harakter dur[X.]hgängig aus, dass dur[X.]h die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) stets ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die na[X.]h dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Vertragsparteien unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer beider Interessen dur[X.]h eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Glei[X.]hheit [im Sinne des ursprüngli[X.]h vertragli[X.]h intendierten Glei[X.]hgewi[X.]hts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsre[X.]ht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gehalten, den Re[X.]htsstreit na[X.]h Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Geri[X.]htshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Ri[X.]htlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, dur[X.]h die dargestellte (umfangrei[X.]he) Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs im Sinne eines a[X.]te [X.] geklärt und vorliegend ledigli[X.]h auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 60; vgl. au[X.]h [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

[X.]) Unter Anwendung der [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern der geltend gema[X.]hte Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h für in den [X.] der Jahre 2015 bis April 2019 überzahlte [X.] na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zusteht.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen dur[X.]h das S[X.]hreiben der Kläger vom 28. Februar 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Preis bildet, da die Kläger der na[X.]hfolgenden Jahresabre[X.]hnung für 2015 vom 5. Juli 2016 re[X.]htzeitig binnen drei Jahren widerspro[X.]hen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hierna[X.]h aber ohnehin bis eins[X.]hließli[X.]h des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0,0836 €/kWh, für 2016 0,0833 €/kWh und für 2017 0,0830 €/kWh) und die für das Abre[X.]hnungsjahr 2018 erfolgte und im na[X.]hfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des [X.] (auf 0,0836 €/kWh) den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen "[X.]" ni[X.]ht übers[X.]hreitet (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 39, und [X.], [X.], 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, unter [X.], zur [X.] bestimmt), kommen Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he der Kläger für diesen Zeitraum ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

3. Die Revision der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] im [X.] vom 2. März 2011 auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt hat.

a) Dabei kann dahinstehen, ob das - au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.], 189 Rn. 43 [X.]) - Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie die Revision meint - deutli[X.]h gema[X.]ht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngli[X.]he [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 ni[X.]ht mehr anwenden werde, und mit ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 eine neue Bere[X.]hnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - in eine Zwis[X.]henfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.] 165/89, [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.] 272/20, juris Rn. 34). Jedenfalls als sol[X.]he ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der [X.] in mehreren, die identis[X.]hen [X.]n der [X.] und einen entspre[X.]henden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteilen bereits ausführli[X.]h erörtert hat, ändert das vorbezei[X.]hnete Vorbringen der [X.] ni[X.]hts an der Zulässigkeit einer Zwis[X.]henfeststellungsklage zum Arbeitspreis und insbesondere ni[X.]hts an dem Fortbestehen der Vorgreifli[X.]hkeit für die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 47 bis 49 [X.]). Das hat der [X.] in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., [X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 37 f., und [X.] 234/21, juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 19 f., und [X.] 133/21, juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Die Revision ist jedo[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht begründet. Wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe dazu oben [X.], [X.]), hat das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] aus dem [X.] vom 2. März 2011 zu Re[X.]ht auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt.

4. Soweit die Revision hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] rügt, den Klägern stünde ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in größerer als der von dem Berufungsgeri[X.]ht zuerkannten Höhe zu, vermag sie damit ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]hzudringen.

a) Für den Abre[X.]hnungszeitraum von 2015 bis eins[X.]hließli[X.]h April 2019 steht den Klägern, wie oben ausgeführt ([X.]), unter Zugrundelegung der - vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend herangezogenen - [X.] ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht zu.

b) Im Hinbli[X.]k auf den Zeitraum von Mai 2019 bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2020 ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Beklagte die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis ni[X.]ht heranziehen durfte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Klägern na[X.]h dieser Maßgabe - ohne die gebotenen Feststellungen zur Wirksamkeit der geänderten Preisanpassungsformel zu treffen (siehe dazu na[X.]hfolgend unter [X.] 2 b), jedo[X.]h insoweit zugunsten der Kläger - basierend auf dem [X.] einen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in Höhe von 45,92 € (nebst Zinsen) zuerkannt. Ein weitergehender Anspru[X.]h der Kläger kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, denn ihnen steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten [X.] - na[X.]h der re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Bere[X.]hnung des Berufungsgeri[X.]hts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ni[X.]ht zu (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, unter [X.] 5, zur [X.] bestimmt).

II. Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist zum Teil begründet.

1. Allerdings bleibt sie - wie bereits ausgeführt (siehe oben [X.] a) - ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 2. März 2011 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Gegen die Begründetheit der ([X.], nämli[X.]h die im Ergebnis zutreffend (siehe oben [X.] a) getroffene Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

2. Mit Erfolg rügt sie jedo[X.]h, dass die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene weitere Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die [X.] gemäß ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 einseitig in den [X.] einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen re[X.]htsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (au[X.]h) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht vielmehr ein re[X.]htli[X.]hes Interesse der Kläger an der entspre[X.]henden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können sie auf eine Leistungsklage - namentli[X.]h auf Rü[X.]kzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abs[X.]hläge - s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verwiesen werden, weil das Re[X.]htss[X.]hutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage ni[X.]ht errei[X.]ht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; jeweils [X.]).

b) Re[X.]htsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedo[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.] stehe ein Re[X.]ht zur Anpassung der entspre[X.]hend ihrem S[X.]hreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel ni[X.]ht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.] 75/21, juris Rn. 39) ents[X.]hieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] bere[X.]htigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpfli[X.]htet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt dana[X.]h unwirksam gewordene - [X.] au[X.]h während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadur[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vors[X.]hrift bezwe[X.]kte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausglei[X.]h der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags errei[X.]ht werden (ausführli[X.]h zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmögli[X.]hkeit" des Fernwärmeversorgers na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen na[X.]h allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentli[X.]h bezügli[X.]h Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entspre[X.]hend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentli[X.]h bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

[X.]) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts vorliegend na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt, die von ihr seit Vertragss[X.]hluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern ges[X.]huldeten [X.] zu bere[X.]hnen.

aa) Die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - na[X.]h § 134 BGB unwirksam (siehe oben [X.] a).

bb) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hend öffentli[X.]h bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sa[X.]hverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise ni[X.]ht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entspre[X.]hende Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Vortrag der Parteien, na[X.]hzuholen haben.

d) Dementspre[X.]hend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rü[X.]kzahlung geleisteten [X.] für den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 verurteilt worden ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit auf den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen für das Abre[X.]hnungsjahr 2014 von der [X.] verlangten Arbeitspreis abgestellt. Ob dieser au[X.]h für den vorgenannten Abre[X.]hnungszeitraum heranzuziehen ist, ist jedo[X.]h - wie ausgeführt - davon abhängig, ob die Beklagte die im S[X.]hreiben vom 24. April 2019 genannte [X.] wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen hat und auf dieser Grundlage den von ihr in Re[X.]hnung gestellten Arbeitspreis verlangen durfte.

3. In Anbetra[X.]ht dessen rügt die Revision ebenfalls zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht einen (wennglei[X.]h geringfügigen) Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der Kläger wegen eines für den Abre[X.]hnungszeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 überzahlten [X.] na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat. Abhängig davon, ob die Beklagte die mit S[X.]hreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte und öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hte [X.] wirksam in den [X.] einbeziehen konnte, wird das Berufungsgeri[X.]ht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abre[X.]hnungszeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 zugrunde zu legen und au[X.]h insofern einen Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h der Kläger zu verneinen oder andernfalls erneut den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Arbeitspreis für das [X.] in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben.

C.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) Preisanpassungsre[X.]ht na[X.]h Maßgabe ihres S[X.]hreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h wegen der ihnen von Mai 2019 bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2020 in Re[X.]hnung gestellten [X.] in der oben genannten Höhe von 45,92 € zusteht, ist die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli[X.]hen Feststellungen treffen kann.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. S[X.]hmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Rei[X.]helt     

  

Meta

VIII ZR 356/21

18.01.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Oktober 2021, Az: 12 U 1090/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2023, Az. VIII ZR 356/21 (REWIS RS 2023, 540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 540

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