Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 22/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5273

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 22/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, derzeit beim [X.]

sowie beim [X.] und beim [X.]. Mit [X.]escheid vom 5. Juli 2004 hat die [X.] die Zulassung des Antragstellers wegen [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-1 - 3 - rückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 5. März 2004 in vier Vollstreckungsverfahren, denen Forde-rungen von insgesamt über 18.000 • zugrunde lagen, im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim [X.]

eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der [X.] bestreitet den Vermögensverfall letztlich selbst nicht. Nach eigenem Vorbringen belaufen sich seine Schulden auch unter [X.]erücksichtigung der von ihm geltend gemachten Tilgungen gegenüber [X.]anken, dem Finanzamt und dem anwaltlichen Versorgungswerk auf insgesamt deutlich mehr als 300.000 •. b) Allein aus dieser Schuldensumme, für die ein von allen Gläubigern ak-zeptierter Tilgungsplan nicht besteht, ergibt sich, dass der Antragsteller nicht etwa hinreichend darzutun vermag, dass sich seine Vermögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Namentlich im [X.]lick auf Hinweise, dass auch ge-genüber Mandanten nicht unerhebliche Schuldverpflichtungen des [X.] bestehen, fehlt es bereits am Erfordernis der hierfür unerlässlichen [X.] - 4 - senden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.). Die genannte Eintragung im [X.] besteht fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller im [X.] beim [X.] mit einem Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 (2 [X.]/05) eingetragen; am 15. Dezember 2005 hat er in dieser Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die gerichtliche Vermutung des [X.] ist daher nicht entfallen. Seine belegten Einkünfte aus anwaltli-cher und schriftstellerischer Tätigkeit sind auch nicht derart erheblich, dass hieraus Zweifel am Vermögensverfall begründet wären. Die Hoffnung, ein priva-tes Darlehen in Höhe von 100.000 • zur Umfinanzierung zu erhalten, hat nach der vom Antragsteller vorgelegten - unverbindlichen - Mitteilung vom 25. Januar 2006 keine Substanz, die eine andere Gesamtbetrachtung tragen könnte. [X.] bestand keine Veranlassung, mit der Sachentscheidung, wie vom [X.] beantragt, noch weitere vier Monate zuzuwarten. c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Allein die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers (11 Js

/02, Urteile des Amtsgerichts K.

vom 31. August 2004 und des [X.]s K.

vom 14. Dezember 2004) wegen Untreue in vier Fällen zum Nachteil von Mandanten zu neun Monaten [X.] mit [X.]ewährung (unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen wegen Steuerhin-terziehung in 21 Fällen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl) belegt das Ge-genteil. 5 3. Der Senat sieht keinen begründeten Anlass, den Geschäftswert im vorliegenden Fall niedriger als in Fällen der vorliegenden Art nach ständiger 6 - 5 - Spruchpraxis üblich (nämlich in Höhe von 50.000 •) festzusetzen. Insofern trifft er eine geänderte Festsetzung für das [X.]eschwerdeverfahren. [X.][X.]asdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - [X.] 33/04 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 22/05

30.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 22/05 (REWIS RS 2006, 5273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5273

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