Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 23/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5274

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 23/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsge-richt [X.]und dem Landgericht [X.]. zugelassen, seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht [X.]. . Mit [X.]escheid vom 27. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der [X.] hat durch [X.]eschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gefährdung der Interessen der 1 - 3 - Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den [X.] zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gegeben. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-men. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger [X.]eiträge bei dem [X.]Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von ca. 8.500 •, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 • an den [X.] zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen verurteilt worden, die er nur teilweise erfüllt hat. [X.]ei einem von ihm gemieteten Wohnhaus waren Mietrückstände in Höhe von 6.000 • aufgelaufen, die er erst mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigentümer [X.] Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei Wohnungseigentumswohnungen in H. , die unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 • belastet waren, für die er keine Mieteinkünfte bezog und um deren Veräußerung er sich vergeblich bemüht hatte. Demgegenüber verfügte der Antragsteller nach von ihm vorge-legten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich über ein Einkommen aus selbständi-ger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000 DM. 3 - 4 -

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im Juli 2003 zur vorläufigen Amtsenthebung als Notar geführt. 4 2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermö-gensverfalls sind nicht nachträglich entfallen. Die Kanzleiräume des [X.] sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. 25.000 • gel-tend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen [X.] Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden. 5 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Vermögensverfall letztlich nicht in Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungs-frei geführt hat, vermag diese Gefährdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der Gläubiger etwa auf seine Geschäftskonten kann auch ohne ein doloses Verhal-ten des Antragstellers unter Umständen [X.] erfassen. 6 - 5 -
Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil die [X.]eteiligten darauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6, 40 Abs. 2 [X.]RAO). 7 Deppert [X.]asdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.02.2005 - [X.] 33/03 -

Meta

AnwZ (B) 23/05

30.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 23/05 (REWIS RS 2006, 5274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5274

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.