Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 20/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5275

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 20/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist

seit 2002 zur [X.] zugelassen, derzeit beim [X.]und beim Landgericht [X.]. . Mit [X.]escheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im [X.] (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich im [X.]lick auf eine zuletzt mit insgesamt über 50.000 • bezifferte [X.] Forderung der C.

bank [X.]. . Der Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Vermögensverfall nicht als belegt wertet, ist unerheblich. b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil getilgt. Die [X.]egleichung der Forderung der C.

bank plant der [X.] in noch aufzunehmenden Raten, deren [X.]edienung er nach Zufluss von ihm erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der [X.]eschwerdeentschei-dung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst. 4 - 4 - c) Schließlich ist auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, nichts [X.] ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des [X.]s mit der pünktlichen [X.]ezahlung seiner Haftpflichtversicherungsprämien, die ihrerseits zu zwei [X.] später freilich erledigten [X.] Widerrufsverfahren geführt ha-ben, belegen eher das Gegenteil. 5 Deppert [X.]asdorf Frellesen

Schmidt-Räntsch [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - [X.] 11/04 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 20/05

30.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 20/05 (REWIS RS 2006, 5275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5275

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