Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 26/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5281

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[X.][X.] ([X.]) 26/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der 1957 geborene Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]

zugelassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 -
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der [X.] hat am 8. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit war die Vermutung des [X.] gegeben. Dieser wird von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere bestehen [X.] gegenüber dem Versorgungswerk in Höhe von ca. 99.000 •. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]s ist durch [X.]eschluss des [X.]vom 20. Januar 2005 abgewiesen worden. 3 Dass der [X.] nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hofft zwar auf eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-nisse durch den geplanten Verkauf des elterlichen Hauses. Dass dieser inzwi-schen erfolgt oder auch nur ein Kaufinteressent gefunden worden ist, hat er bisher nicht vorgetragen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des [X.] kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. 4 Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller bisher beanstandungsfrei gearbeitet hat und
5 - wie er vorträgt - überwiegend nicht vermögensrelevante Mandate bearbeitet, ist nicht geeignet, diese Gefährdung weitgehend auszuschließen. [X.][X.]asdorf Frellesen Schmidt-Räntsch - 4 -

Salditt Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 94/04 -

Meta

AnwZ (B) 26/05

30.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 26/05 (REWIS RS 2006, 5281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5281

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