Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 21/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5276

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 21/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des Hessischen [X.]es vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom 4. November 2003 hat die [X.] seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.]s zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 3. Januar 2002 wegen einer gegen ihn gerichteten Forderung in der Größenordnung von 70.000 • im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist [X.] auch vor dem Hintergrund weiterer ge-gen den Antragsteller bestehender Forderungen, namentlich der Antragsgegne-rin [X.] nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der seit Jahren lediglich in geringem Maße Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt, bestreitet die den [X.] begründenden Schulden letztlich selbst nicht. b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Hierfür fehlt es schon an der unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner [X.] (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.). Hinsichtlich seiner Hauptgläubigerin fehlt es an der präzisen Angabe der Höhe der noch offenen [X.] insbesondere vollstreckbaren [X.] Forderung. Der Antragsteller hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ohne [X.]eleg zu Tilgungserschwer-nissen vorzutragen, die angeblich von der Gläubigerin verschuldet wurden, [X.] hinaus eine künftige Einigung als möglich darzustellen. Weitere Schulden 4 - 4 - gegenüber Dritten werden lediglich ganz pauschal eingeräumt. Eine Darle-hensaufnahme, mit deren Hilfe er seine Schulden tilgen könnte, hält der [X.] zwar für möglich. Da er weder die Gesamthöhe der Schulden, noch die Erfüllbarkeit realistisch bemessener Darlehensraten dargestellt hat, reicht diese vage Chance nicht aus, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der er-neuten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des [X.]wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Juli 2005 (62 [X.]/05) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin. c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Die Nichtunterhaltung einer [X.]ankverbindung hindert die durch [X.]arzahlung oder Annahme von Schecks mögliche Entgegennahme [X.] nicht, die durch den Vermögensverfall gefährdet [X.]. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, wie er angibt, in der Vergan-genheit keine Fremdgelder angenommen hat und solches auch künftig nicht 5 - 5 - beabsichtigt, begründet, da abweichendes zukünftiges Verhalten möglich bleibt, keine ausreichende Sicherung für die Rechtsuchenden. [X.][X.]asdorf Frellesen

Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 2 [X.] 24/03 -

Meta

AnwZ (B) 21/05

30.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 21/05 (REWIS RS 2006, 5276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5276

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