Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. VI ZB 2/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1763

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[X.]/00vom4. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2000 durch den [X.] [X.] und [X.] Lepa, [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] zu 2) wird der [X.] des 4. Zivilsenats des [X.] vom17. Dezember 1999 aufgehoben.Dem [X.] zu 2) wird gegen die Versäumung der Frist zurEinlegung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.[X.] aus diesem Urteil wird ohne Sicher-heitsleistung eingestellt.Gründe:[X.] Rechtsstreit liegt ein Arbeitsunfall zugrunde, bei dem ein Mitarbei-ter der [X.] zu 1) verletzt worden ist und der Beklagte zu 2) als Monta-geleiter für die Baustelle verantwortlich war. Das [X.] hat durch [X.] 28. Juli 1999 beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Re-- 3 -greßforderung gemäß §§ 640 Abs. 1, 641 RVO in Höhe von 473.461,69 DMnebst Zinsen verurteilt. Gegen das beiden [X.] am 2. Juli 1999 zuge-stellte Urteil hat die Beklagte zu 1) am 30. Juli 1999 Berufung eingelegt. [X.] zu 2) hat am 23. September 1999 Berufung eingelegt und Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie dieeinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.Zur Begründung hat er vorgebracht, schon vor dem Prozeß habe [X.] damalige Geschäftsführer der [X.] zu 1) auf seine Frage erklärt, ersolle in dieser Angelegenheit nichts unternehmen, die Beklagte zu 1) werdesich darum kümmern. Nach [X.] habe ihm der neue [X.] der [X.] zu 1) auf erneutes Befragen erklärt, er stehe zu dieser [X.]. Deshalb sei er davon ausgegangen, daß er selbst keinen Rechts-anwalt beauftragen müsse und dies auch für die Berufungsinstanz gelte. [X.] habe die Beklagte zu 1) im ersten Rechtszug ihren damaligen [X.] auch beauftragt, ihn gerichtlich zu vertreten. Der unmittel-bar vor Zustellung des landgerichtlichen Urteils zum Mitgeschäftsführer be-stellte Herr [X.] habe die Angelegenheit des Rechtsstreits "an sich gezogen" undnach erteilter Deckungszusage des [X.] die [X.] mit der Einlegung der Berufung beauftragt, [X.] ausdrücklich zu erklären, daß die Berufung auch im Namen des [X.] zu 2) eingelegt werden solle. Dieser habe erst durch ein Schreiben derKlägerin, in dem sie ihn unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur [X.] aufgefordert habe, erfahren, daß in seinem Namen keineBerufung eingelegt worden sei.Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, bei dieser Sachlage sei er ohneVerschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Eine- 4 [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht, [X.] Beklagte zu 1) ihn angewiesen habe, in dieser Angelegenheit keine weite-ren Schritte zu unternehmen und sie mit der Übernahme der [X.] von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe.Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Anträ-ge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig [X.], weil die Beklagte zu 1) die erforderliche Klarstellung gegenüber [X.], daß die Berufung auch für den [X.] zu 2) eingelegt [X.], unterlassen habe und dieser sich das Versäumnis gemäß § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen müsse.Gegen den am 3. Januar 2000 zugestellten Beschluß hat der Beklagtezu 2) mit am 13. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige [X.] und erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des[X.]s ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung inHöhe von 550.300 DM einstweilen einzustellen. Hierzu hat er unter [X.] eidesstattlichen Versicherung dargelegt, daß er bei seinen [X.] Vermögensverhältnissen nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage sei unddie Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.[X.] Das zulässige Rechtsmittel erweist sich in der Sache als begründet.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] -mung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO vor, da der Beschwerdeführer ohnesein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert war.Er hat durch die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nämlichglaubhaft gemacht, daß er darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte zu 1)rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung auch für ihnbeauftragen werde.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,daß die Beklagte zu 1) dies beabsichtigt, tatsächlich jedoch dem [X.] Prozeßbevollmächtigten keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, dieBerufung auch im Namen des Beschwerdeführers einzulegen. Dabei ist unterden Umständen des Streitfalls anzunehmen, daß diesen Rechtsanwalt die Ver-pflichtung zur Klarstellung traf, ob im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil,durch das beide [X.] verurteilt worden waren, auch die Berufung vonbeiden Seiten eingelegt werden sollte, und daß eine solche Klarstellung vonseiten des Anwalts nicht erfolgt ist. Ein sich hieraus ergebendes [X.] zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kann jedoch dem [X.] nicht zugerechnet werden, weil dieser Rechtsanwalt wegen des [X.] nicht als sein Bevollmächtigter im Sinne des § 85Abs. 2 ZPO angesehen werden kann.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der beantragtenWiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht die Zurechnung eines [X.] der [X.] zu 1) entgegen. Das Berufungsgericht will ein solchesVerschulden darin sehen, daß die Beklagte zu 1) bei Erteilung des [X.] nicht klargestellt habe, daß dieser auch für den [X.] solle. Insoweit erweist sich zwar der Ausgangspunkt des [X.] als zutreffend, wonach die [X.] außer für eigenes und das Verschulden- 6 -ihres anwaltlichen Bevollmächtigten auch für das Verschulden eines Nichtan-walts einzustehen hat, dem sie es überlassen hat, einen Rechtsanwalt mit derFührung des Prozesses oder der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen(Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 825, 826;[X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 1983 - [X.] - [X.], 1082 [X.] vom 10. Juli 1985 - [X.] 102/84 - [X.], 1185, 1186). Von daherkönnte dem Beschwerdeführer ein Verschulden der [X.] zu 1) grundsätz-lich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.Ein nach dieser Vorschrift zurechenbares Verschulden ist jedoch unterden besonderen Umständen des Streitfalls zu verneinen. Nach den im [X.] des [X.] vom 10. Juli 1985 (aaO) dargelegten [X.] ist nämlich zu berücksichtigen, daß der den [X.] ertei-lende Mitgeschäftsführer [X.] erst kurz zuvor bestellt und ersichtlich juristischunerfahren war, so daß er es unter dem Eindruck der soeben erteilten Dek-kungszusage des [X.] für selbstverständlich haltenkonnte, daß die Berufung auch im Namen des Beschwerdeführers eingelegtwurde bzw. der dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilte [X.] für beide [X.] sich ohne weiteres gegenüber demzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten fortsetzen werde. Wenn insoweitzwischen der [X.] zu 1) und ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten ein Dissens aufgetreten ist, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht,so schließt dies, wie oben dargelegt, zwar eine Bevollmächtigung [X.] aus, ohne jedoch der [X.] zu 1) zum Verschulden zu ge-reichen, zumal der Rechtsanwalt in eigener Verantwortung zur Prüfung des[X.]s verpflichtet [X.] -Bei dieser Sachlage kommt die Zurechnung eines Verschuldens der [X.] zu 1) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 [X.] in Betracht wie ein eigenes Mitverschulden des letzteren an [X.]. Insbesondere traf diesen angesichts der Absprachen mit der[X.] zu 1) keine Pflicht zur Vergewisserung über die Erteilung des[X.]s in seinem Namen (vgl. [X.], Beschluß vom19. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3102).2. [X.] aus dem Urteil des [X.]s vom28. Juni 1999 war ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil der Beklagte zu2) glaubhaft gemacht hat, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage istund die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde(§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Groß [X.] [X.] [X.] Dr. Greiner

Meta

VI ZB 2/00

04.07.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. VI ZB 2/00 (REWIS RS 2000, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1763

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