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PDF anzeigen[X.] ZB 120/97vom12. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des30. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 1997wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.[X.]: 1.897 DM.Gründe:[X.] [X.] hat gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt [X.], am 6. November 1996zugestellte Urteil des [X.] am 27. Januar 1997 Berufung eingelegt.Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat ervorgetragen: Rechtsanwalt [X.]habe unter dem 25. November 1996ein Schreiben fertigen lassen, durch das die beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwälte [X.]und Kollegen hätten beauftragt werden sollen, ge-gen das Urteil des [X.] vorläufig fristwahrend Berufung einzulegen,und sodann mit ihm, dem [X.]n, und seiner Ehefrau zu besprechen, obund in welcher Höhe die Berufung Aussicht auf Erfolg biete. Das Schreiben,- 3 -das noch am Abend des 25. November 1996 von Rechtsanwalt [X.]inden Briefkasten eingeworfen worden sei, habe die Rechtsanwälte [X.][X.] nicht erreicht. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf dernicht ordnungsgemäßen Beförderung des Schreibens durch die Post, die [X.] angelastet werden könne. Zwischen seinem erstinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten und den Rechtsanwälten [X.]und Kollegen bestehe die [X.], daß [X.] generell übernommen und ausgeführt [X.]. Es entspreche der Gepflogenheit der letzteren, den Eingang von [X.] schriftlich zu bestätigen. Wenn ein Rechtsmittelauftrag nichtangenommen werden könne, werde das umgehend mitgeteilt. Am 9. [X.] habe er, der [X.], ein Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten erhalten, mit dem ihm der Kostenfestsetzungsbeschluß des[X.] vom 27. Dezember 1996 übersandt worden sei. Aus diesemSchreiben habe er erstmals entnehmen können, daß und welche Rechtsan-wälte mit der Einlegung der Berufung hätten beauftragt werden sollen. Da ihmdurch Rechtsanwalt [X.]mitgeteilt worden sei, daß er von den [X.] demnächst unaufgefordert Nachricht erhalten werde, habe [X.] noch einige Tage abgewartet. Am 17. Januar 1997 habe sich seineEhefrau telefonisch in dem Büro der Rechtsanwälte [X.]und Kollegen nachder Sache erkundigt. Ihr sei mitgeteilt worden, daß der Vorgang dort nicht [X.] sei. Dieses Vorbringen hat der [X.] durch Vorlage von eidesstattli-chen Versicherungen glaubhaft gemacht.Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt unddie Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der [X.] mitder sofortigen Beschwerde.[X.] -Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat die Berufung zu Recht als unzulässig [X.], weil sie erst nach der am 6. Dezember 1996 abgelaufenen Monatsfrist(§ 516 ZPO) eingelegt worden ist.2. Das Berufungsgericht hat auch die begehrte Wiedereinsetzung im Er-gebnis zu Recht versagt. Der am 27. Januar 1997 eingegangene [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s unzuläs-sig, weil er verspätet gestellt wurde.a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einerzweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese beginnt mit dem Ablauf des Tages,an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des [X.] nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist be-ginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der für die [X.] (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei Anwendung der unter den gegebenen Um-ständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte er-kennen können. Dies kann etwa davon abhängig sein, wann der Anwalt [X.] zu prüfen, ob die Frist gewahrt worden ist (st.Rspr., vgl. [X.] vom 25. November 1998 - [X.] 204/96 - NJW-RR 1999, 429 = [X.], 649 f. und vom 22. Januar 1997 - [X.] 195/96 - [X.]R ZPO § 233Rechtsmittelauftrag 24; [X.], Beschluß vom 31. Januar 1990 - [X.] 44/89 -[X.]R ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3).b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf sich der Ab-sender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung grundsätzlich daraufverlassen, daß der rechtzeitig abgesandte Auftrag den Prozeßbevollmächtigten- 5 -für die Rechtsmittelinstanz auch rechtzeitig erreicht und dieser den [X.], wenn - wie hier glaubhaft gemacht - zwischen beiden im Einzelfalloder allgemein die Absprache besteht, daß der Rechtsmittelanwalt derartigeAufträge annehmen, prüfen und ausführen werde. In einem solchen Fall be-steht für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Grund, von sichaus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Eine Pflicht, Nachforschun-gen anzustellen, ergibt sich erst dann, wenn sich dem Auftraggeber nach denUmständen des Falles aufdrängen muß, daß mit dem Auftrag etwas nicht [X.] sein könnte ([X.]Z 105, 116, 119 f.).c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte sich Rechts-anwalt [X.] eine solche Befürchtung nicht bereits deshalb aufdrän-gen, weil der Eingang des [X.] trotz der bestehenden Gepflo-genheit der Rechtsanwälte [X.] und Kollegen nicht schriftlich bestätigt [X.] war. Allein aus dieser Übung kann nicht die zusätzliche Pflicht hergeleitetwerden, den Eingang derartiger Bestätigungen zu überwachen und bei ihremAusbleiben alsbald rückzufragen. Denn im Rahmen der dargestellten Recht-sprechung sind die Sorgfaltspflichten für alle Anwälte gleich. Die Gewohnheit,auch bei zuvor schon vereinbarter Mandatsübernahme eine schriftliche Bestä-tigung auszutauschen, kann nicht zu einer Verschärfung dieser Pflichten führen([X.], Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - [X.] - [X.]R ZPO § 233Rechtsmittelauftrag 15 und vom 26. Januar 1994 - [X.] - [X.]R aaORechtsmittelauftrag 18).d) Die Situation könnte sich allerdings geändert haben, als dem erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten des [X.]n am 7. Januar 1997 der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 1996 zugestelltwurde, den dieser mit einem Schreiben von demselben Tag an den [X.]n- 6 -weiterleitete und dabei unter anderem darauf hinwies, daß bei [X.] Berufungsverfahrens die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß erstnach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch die Gegenseite betriebenwerden könne. Aufgrund des einem Anwalt bekannten Umstandes, daß demüber einen Kostenfestsetzungsantrag entscheidenden Rechtspfleger regelmä-ßig die Akten vorliegen, diese sich hier also vermutlich Ende Dezember 1996noch beim [X.] befanden und nicht auf Anforderung des [X.] an dieses übersandt waren, mußte sich dem erstinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten des [X.]n unter Berücksichtigung der zutage getre-tenen weiteren Gesichtspunkte an sich die Befürchtung aufdrängen, daß mitdem Rechtsmittelauftrag etwas nicht in Ordnung war. Aus dem am 7. [X.] gefertigten Schreiben an den [X.]n ergab sich nämlich, daß die [X.] nach Abschluß der ersten Instanz zusammen mit dem Urteil des Landge-richts übermittelte Kostennote des Anwalts, an deren Begleichung zugleich er-innert wurde, bereits vom 6. November 1996 stammte, die Zustellung des [X.] also nicht später erfolgt sein konnte. Hinzu kam, daß trotz des hiernach zubefürchtenden Ablaufs der Berufungsfrist und des Ablaufs von sechs Wochenseit dem Absenden des [X.] keine schriftliche Bestätigung derRechtsanwälte [X.]und Kollegen vorlag, wie den im Büro von Rechtsanwalt[X.]verbliebenen Unterlagen entnommen werden konnte. Ob esdie Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dieserSachlage erfordert hätte, bei den Rechtsmittelanwälten Rückfrage zu [X.] sich nach dem Eingang des [X.] zu erkundigen, kann aberletztlich dahinstehen.e) Jedenfalls hätte der [X.] selbst bei Anwendung der gebotenenSorgfalt bereits vor dem 17. Januar 1997 die eingetretene Säumnis erkennenkönnen. Er war von Rechtsanwalt [X.]anläßlich der Übersendung des- 7 -landgerichtlichen Urteils über den Ablauf der Berufungsfrist informiert worden.Darüber hinaus war bei der Besprechung vom 26. November 1996 von [X.] mitgeteilt worden, der zu beauftragende Rechtsmittelanwalt werde [X.] bei dem [X.]n melden. Unter diesen Umständen hätte, nach-dem sich der Rechtsmittelanwalt gleichwohl nicht mit dem [X.]n in Verbin-dung setzte, spätestens ab Mitte bis Ende Dezember 1996 Anlaß bestanden,bei Rechtsanwalt [X.]wegen des [X.] rückzufragen.Dann hätte festgestellt werden können, daß der Auftrag nicht bei den Rechts-anwälten [X.]und Kollegen eingegangen war. Jedenfalls ab Ende [X.] kann das Weiterbestehen des Hindernisses deshalb nicht mehr als [X.] angesehen werden. Das erst am 27. Januar 1997 eingegangeneWiedereinsetzungsgesuch war daher verspätet.[X.]Krohn [X.]SprickWeber-Monecke
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. XII ZB 120/97 (REWIS RS 2000, 1667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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