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PDF anzeigen[X.] 12/01vom13. September 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt.Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 2. Februar 2001 ergangenen Beschluß des Se-nats für Landwirtschaftssachen des [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerinauch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der [X.] beträgt 77.094,87 DM.Gründe:I.1. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem [X.] aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das [X.] 3 -wirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 77.627,24 DM nebst Zinsenabgewiesen. Das [X.] hat ihm in Höhe von 77.094,87 [X.] stattgegeben. Mit der [X.] nicht zugelassenen [X.] Rechtsbeschwerde er-strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist am 12. April 2001 eingelegt worden. Die [X.] am 28. Mai 2001 und damit nach Ablauf der Frist beim Bundesge-richtshof eingegangen. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist der [X.] gegen die Versmung der Frist Wiedereinsetzung in den [X.], weil sie glaubhaft gemacht hat, [X.] die Versmung derFrist weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer Verfah-rensbevollmchtigten beruht, das der Antragsgegnerin [X.] § 26 Abs. 5[X.], § 22 Satz 2 [X.] zuzurechnen ist.[X.] Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Da das [X.] sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 [X.] Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegerichtsei von eigenen Entscheidungen ([X.], [X.], 2 [X.]/97- 4 -und 2 [X.]) abgewichen, erfllt dies nicht die Voraussetzungen des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] der Senat die gegen die Entscheidung2 [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulssig verworfen hat(Beschl. v. 6. Mai 1999, [X.]), [X.] eine etwaige Abweichung des [X.] von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichungvon einer Entscheidung des [X.]es erscheinen; denn der [X.] nimmt zur Sache nicht Stellung, wenn er die [X.] nicht statthaft verwirft.2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] von dem Beschluû des [X.]s Dresden vom20. Oktober 1998 ([X.]) dar. Weder hat das [X.] einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt,noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen [X.] begrt. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungenim Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prfung. Darin lkeineAbweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.].IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Rechtsbeschwer-defrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige [X.] -che der Beteiligten zu 1 gegen ihre [X.] werden [X.] jedoch nicht berrt.[X.] [X.]
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 12/01 (REWIS RS 2001, 1349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1349
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