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PDF anzeigen[X.] 35/01vom31. Januar 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. [X.] durch [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 derAntragstellerin zugestellten Beschluß des [X.] wird auf [X.] Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entstan-dene außergerichtliche Kosten des [X.] erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 26.303,51 [X.]:[X.] Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die An-tragsgegnerin nach § 44 [X.] geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat [X.] eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vorder Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im Be-schwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten [X.] -daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 [X.] gesttzt. Die [X.] einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, [X.], an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessentatschliche Höhe feststehe. Das [X.] hat die Beschwerde zu-rckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt [X.] ihren [X.] weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt([X.] 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei vonder Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, [X.], [X.], 1765 f, ab-gewichen, rsieht sie, [X.] das Beschwerdegericht keinen dieser Entschei-dung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die [X.] Entscheidung orientiert sich an diesem [X.] und sieht [X.] im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die [X.], ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist fr die Frage der Zulssigkeit [X.] ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - fr sich ge-nommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (stige Senatsrechtspre-chung, vgl. schon [X.] vom 1. Juni 1977, [X.], Agrarrecht 1977,327, 328).- 4 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Mlichkeit vor, dem [X.] der Rechtsbeschwer-defrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che der Antragstellerin gegen ihren [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.]KrrKlein
Meta
31.01.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. BLw 35/01 (REWIS RS 2002, 4751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4751
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