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PDF anzeigen[X.] 16/01vom13. September 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 16. und 26. März 2001 ergangenen Beschlußdes Senats für Landwirtschaftssachen des [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antrag-stellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.]:[X.] Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen [X.] [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetzwegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegneringeltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von94.431,76 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das [X.] hat ihm inHöhe von 43.440,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelasse-- 3 -nen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die [X.] Entscheidung des [X.].I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 [X.] Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegerichtsei von einer eigenen Entscheidung ([X.], 2 Ww 46/97) abgewi-chen - von ihr als "Willkrbeschwerde" bezeichnet -, erfllt dies nicht die Vor-aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] der Senat die gegen dieseEntscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulssig verworfen hat(Beschl. v. 6. Mai 1999, [X.]), [X.] eine etwaige Abweichung des [X.] von der eigenen Entscheidung nicht zugleich als Abwei-chung von einer Entscheidung des [X.]es erscheinen; denn der[X.] nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nichtstatthaft verwirft, nicht Stellung.2. [X.] legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] der angefochtenen Entscheidung von dem [X.] des[X.]s [X.] vom 20. Oktober 1998 ([X.]) dar. We-der hat das [X.] [X.] einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-- 4 -ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selbenFrage einen abweichenden Rechtssatz [X.]. Ob die beiden Gerichte un-terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nichtder Prfung. Darin [X.] Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.].3. Soweit schlieûlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habegebotene Hinweise unterlassen und rreichte Unterlagen nicht hinreichendzur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene [X.] gegen das Gebot der Gewrung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-schwerde nicht zulssig (vgl. [X.]. v. 27. Februar 1997, [X.] 1997, 319 m.w.N.).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Rechtsbeschwer-defrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-- 5 -aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che der Beteiligten zu 1 gegen ihre [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 16/01 (REWIS RS 2001, 1373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1373
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