Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 26/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 747

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[X.]BESCHLUSS [X.] 26/06 Verkündet am: 20. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 6 Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsent-hebung eines Notars wegen [X.] steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars. Es ist daher nicht zurückzustellen, um dem Notar zunächst Gelegen-heit zu geben, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen. [X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 26/06 - [X.] wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. November 2006 durch [X.], die [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des [X.] vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 28. September 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil er in [X.] geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-1 - 3 [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 20. April 2006 zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen und der Antragsgegner durch seine Anordnung auch weder die Grenzen des ihm für seine Entscheidung in § 54 Abs. 1 [X.] einge-räumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). 2 1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]). 3 a) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-venzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - [X.] 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - [X.] 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 [X.] widerleg-lich vermutet (s. dazu den Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - [X.] 23/03 = 4 - 4 - NJW 2004, 2018). Dies ist hier der Fall; denn am 31. August 2005 hat das [X.]das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Hierzu wäre erfor-derlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können (vgl. Senat aaO) oder dass im Rahmen des Insolvenzverfah-rens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner [X.] mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. § 227 Abs. 1 [X.]). Dies ist nicht geschehen. 5 Ausweislich des Gutachtens des zwischenzeitlich zum Insolvenzverwal-ter über das Vermögen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts [X.]vom 22. August 2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 1.632.168,59 • und aus Privatdarlehen in Höhe von 854.943,85 • sowie [X.] in Höhe von 449.592,30 •. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Lohnempfängern und aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von rund 55.000 •. Die Forderungen gegen den [X.] belaufen sich also auf rund 3.000.000 •. 6 Das Aktivvermögen des Antragstellers besteht demgegenüber lediglich aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzver[X.] aufgrund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt etwa 186.000 • angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in Höhe von 469.979,51 • belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank 7 - 5 - M. dienen, der noch in Höhe von [X.] • zur Rückzahlung offen steht. Die sonstige - mit [X.] angesetzte - Aktivmasse beläuft sich auf rund 96.000 •, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von etwa 40.000 • zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht darüber hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Wohnanwe-sen zur Verfügung, das zur Sicherung dreier den Eheleuten gewährten Bank-krediten mit einer Grundschuld in Höhe von 1.022.583 • belastet ist. Die [X.] aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 •. Nach dem in der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat korrigierten Angaben des [X.] kann das Anwesen, für das seit April 2005 Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung angeordnet ist, zu einem Preis von 1.500.000 • veräußert werden. Selbst wenn - was unrealistisch erscheint - die Eigentumswohnungen des Antragstellers zu den vom Insolvenzver[X.] angesetzten Verkehrswerten und das Wohnanwesen der Ehefrau zu dem nach Behauptung des Antragstel-lers erzielbaren Verkaufpreis verwertet werden könnten sowie die übrige [X.] mit dem vollen nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens verblei-benden Fortführungswert schuldmindernd abgesetzt wird, verbleiben danach restliche Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers von rund 1.300.000 •. Dass sich diese durch die Verwertung weiterer gestellter Sicherheiten oder sonstiger Vermögensgegenstände in namhaftem Umfang verringern lassen könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller demgegenüber seine Vermögensverhältnisse günstiger bewertet wissen will, greifen seine Einwände nicht durch: 8 Eine verbindliche Vereinbarung mit dem Finanzamt [X.], dass dieses in erheblichem Umfang auf die angefallenen Säumniszuschläge verzich-tet, ist nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine realistische 9 - 6 - Aussicht besteht, die vier Eigentumswohnungen des Antragstellers für insge-samt 327.000 • zu veräußern. Der Insolvenzver[X.] hat die von ihm ange-setzten niedrigeren Verkehrswerte auf ihm vorliegende Gutachten gestützt. In-wieweit diese unzutreffend sein sollen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dem Umstand, dass es ihm in der Vergangenheit gelungen ist, andere Eigen-tumswohnungen derselben Anlage zu vergleichsweise höheren Preisen zu ver-äußern, kann demgegenüber angesichts der derzeitigen Schwäche des [X.] keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im Übrigen hat das [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den vom [X.] erwarteten Mehrerlös seine Verbindlichkeiten nicht in einem Umfang reduziert würden, der eine abweichende Bewertung seiner ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnisse zuließe. Denn unter Berücksichtigung der Ertragslage der Rechtsanwalts- und Notarskanzlei des Antragstellers stehen diesem nach Abzug der laufenden Kosten und Unterhaltsverpflichtungen nach den Berechnungen des Insolvenzver[X.]s monatlich nur etwa 4.420 • zur Verfügung, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnten. Dass dies - ins-besondere auch vor dem Hintergrund der für die Verbindlichkeiten weiter auf-laufenden Zinsen - nicht ausreicht, um in einem überschaubaren Zeitraum die Schulden des Antragstellers in einem Umfang abzubauen, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien [X.] geordnet, hat das [X.] ebenfalls zutreffend ausgeführt und wird auch durch die letztlich zur Insolvenz führende, sich stetig [X.] wirtschaftliche Lage des Antragstellers bestätigt. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers dadurch in absehbarer Zeit [X.] geordnet werden könnten, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt und hierdurch eine Schuldbefreiung des Antragstellers ermöglicht wird. Ein Auftrag der Gläubiger an den [X.] - 7 - [X.], einen Insolvenzplan aufzustellen, oder gar ein bestätigter Insolvenzplan liegen bisher nicht vor. Ob es hierzu kommen wird, ist völlig ungewiss. Zwar hat der Antragsteller nunmehr die Bestätigung einer Firma A.

e. K. vorgelegt, wonach diese bereit sei, ihm 150.000 • zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens zur Verfügung zu stellen. Die Hintergründe, Voraussetzungen und einzelnen Bedingungen dieses Angebots sind jedoch völlig ungeklärt. Hierauf hat bereits der [X.] in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006 zu Recht hingewiesen, mit dem er den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung [X.] hat, mit dem dieser sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung gewandt hatte. Auch der Insolvenzver[X.] hat sich in seinem Schrei-ben vom 22. Juni 2006 an den Antragsteller höchst zurückhaltend zu diesem Angebot geäußert und lediglich dessen insolvenzrechtliche Prüfung zugesagt. Dass das Angebot zwischenzeitlich die Aufstellung eines Insolvenzplans in [X.] Weise befördert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Sachlage unterscheidet sich somit grundlegend von der Fallgestaltung, über die die [X.] des Ersten Senats des [X.] in ihrem Be-schluss vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) entschieden hat. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auch darauf, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, das Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung zu-rückzustellen, um ihm - dem Antragsteller - Gelegenheit zu geben, gestützt auf ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen. Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthe-bung eines Notars wegen [X.] steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des No-tars. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus die durch die [X.] vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen zu zie-hen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben [X.] - 8 - re, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, auch dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet wird. Im Gegenteil wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 [X.] in diesem Fall der Eintritt des [X.]s vermutet und damit die Feststellung des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 [X.] verfahrensrechtlich erleichtert. [X.] hat die Justizverwaltung auch im vorläufigen Amtsenthebungs-verfahren das ihr durch § 54 Abs. 1 [X.] eingeräumte Ermessen nicht [X.] dahin auszuüben, vor einer Entscheidung über die vorläufige Amtsent-hebung zunächst den Gang des Insolvenzverfahrens zumindest bis zu dem Zeitpunkt abzuwarten, in dem geklärt ist, ob ein Insolvenzplanverfahren mit der Folge möglicher Restschuldbefreiung eingeleitet wird. Das Insolvenzverfahren kann somit Wirkungen für das berufsrechtliche Verfahren erst dann zeitigen, wenn sein Ablauf die Annahme rechtfertigt, es werde über ein Insolvenzplanver-fahren in überschaubarer Zeit eine Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnis-se des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 [X.] entkräftet. Ein anderes Verständnis ist auch nicht aus verfas-sungsrechtlichen Gründen unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Notars geboten. Die gesetzlichen Regelungen über die - vorläufige - Amtsenthebung eines Notars bei Vermögensverfall dienen dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Notlage des Notars für seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die sonstige Korrektheit seiner Amtsführung ergeben können. Diesen Inte-ressen durfte der Gesetzgeber und darf die Landesjustizverwaltung - auch bei der Ermessensausübung nach § 54 Abs. 1 [X.] - den Vorrang vor den Interessen des Notars an der weiteren Ausübung seines Amtes einräumen; denn es handelt sich bei der - vorläufigen - Amtsenthebung in diesen Fällen grundsätzlich um eine Maßnahme, die erforderlich und geeignet ist, den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, und die trotz ihrer erheblichen Belastung für den betroffenen Notar nicht außer Verhältnis zu [X.] Belastung für den betroffenen Notar nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. 2. Durch die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (s. oben a) werden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]). Dies wird hier durch das Verhalten des Antragstellers im Zusam-menhang mit dem von ihm beurkundeten [X.]/[X.] in beson-derer Weise belegt, worauf das [X.] im Ergebnis zutreffend hin-gewiesen hat. 12 Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin [X.]im Dezem-ber 2004 ein Darlehen über 60.000 • gewähren lassen. Obwohl er dieses [X.] bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. März 2005 nicht wie erhofft aus dem Erlös des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die Käuferin [X.]zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten [X.]verabredeten Kaufpreises von 245.000 • die ihm zur Verfügung gestellten 60.000 • benötigte, beurkundete er den [X.]. Die Käuferin [X.] war schließlich gezwungen, zur Begleichung der [X.] 60.000 • einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tragen. 13 Diese Vorgänge zeigen deutlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Notlage private und amtliche Angelegenheiten vermengte und hierdurch die Interessen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu [X.] Rechtsuchenden in erheblichem Umfang gefährdete. Danach bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch die Art der Wirtschaftsführung des [X.] entsprechende Gefahren begründete. 14 3. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 54 Abs. 1 [X.] eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gerade im Hinblick auf das unter b) dargestellte 15 - 10 - Verhalten des Antragstellers durfte es der Antragsgegner für erforderlich halten, den sofortigen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden durch die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers zu gewährleisten. [X.], den Antragsteller weniger belastende und in geringerem Maße in seine Berufsfreiheit [X.] Maßnahmen, standen hierfür nicht zur Verfügung. Seine sofortige Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben. 16 [X.] Wendt [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.]/Main, Entscheidung vom [X.] - 2 Not 19/05 -

Meta

NotZ 26/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 26/06 (REWIS RS 2006, 747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 747

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