Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 130/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 817

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[X.] BESCHLUSS [X.] 130/07 Verkündet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; [X.] §§ 20, 97 a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der [X.] gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorent-halten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unver-züglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des [X.] ist nicht erforderlich. [X.], Beschluss vom 17. November 2008 - [X.] 130/07 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des Notarsenats des [X.] vom 9. November 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzun-gen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 [X.]). Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird [X.]. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und hat dem Antragsgegner die in dem Verfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 90.000 • - 3 - Gründe: A. Der 1940 geborene Antragsteller wurde 1972 in den höheren Justizdienst des [X.]übernommen. Er war dort sei 1986 als Notar tätig. 1991 wurde er in [X.]zum Notar mit Amtssitz in [X.]bestellt. 1 Nachdem es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.] gekommen war, kündigte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 an, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in [X.] geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Den darauf von dem Antragsteller erhobenen [X.], gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorliegen, wies das [X.] durch Beschluss vom 2. Juli 2004 - [X.] 23/03 - zurück. Nachdem der [X.]steller während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ([X.] 18/04) einen Teil seiner Schulden getilgt und [X.] getroffen hatte, kam es am 28. April 2006 zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Antragsgegner. 2 Im zweiten Halbjahr 2006 ergingen gegen den Antragsteller [X.]; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung schlossen sich an. Am 13. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2007 eröffnet und führte zu einem am 6. September 2007 ge-richtlich bestätigten Insolvenzplan. 3 - 4 - Zuvor - durch Bescheid vom 20. Juni 2007 - hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben. Denn der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten und durch seine wirt-schaftlichen Verhältnisse sowie durch die Art seiner Wirtschaftsführung würden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] beantragt, disziplinargerichtlich fest-zustellen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen. Das [X.] hat diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2007 stattgegeben. 4 Durch Bescheid vom 26. Juli 2007 enthob der Antragsgegner den [X.]steller vorläufig seines Amtes. Auf Ersuchen des Antragstellers hat das [X.] durch Beschluss vom 2. August 2007 die Vollziehung der vorläufigen Amtsenthebung "bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache" ausgesetzt. Durch den vorgenannten Beschluss vom 9. No-vember 2007 hat das [X.] den die Amtsenthebung anordnenden Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 aufgehoben. 5 Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. 6 B. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftli-chen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der 7 - 5 - Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 [X.]) ([X.]). Ferner ist der gegen die vorläufige Amtsenthebung (Bescheid vom 26. Juli 2007) ge-stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (I[X.]). [X.] Durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in [X.] mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der [X.] gefährdet. 8 1. a) Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenord-nung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine Wirt-schaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter [X.] Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermö-genslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - [X.] 50/05 - [X.] 2006, 269 Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 73/07 - juris Rn. 6 f). 9 - 6 - Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän-gigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine [X.] sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck [X.] will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der [X.] die Gefahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-vertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar [X.] weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der [X.] in den beiden ersten [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die zweite tat-bestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der [X.] auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaß-nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm [X.] [X.]er Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-10 - 7 - gezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und [X.] vom 26. November 2007 aaO Rn. 7). b) Eine die Amtsenthebung begründende außer Ordnung geratene Wirt-schaftsführung des Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]) liegt nicht allein dann vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, ihre berechtigten Forderungen mit Zwangsmitteln beizutreiben. Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschafts-führung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792). Deswegen können bei der Würdigung, ob eine ordentliche notarielle Wirtschaftsführung gegeben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]), weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände einfließen. In Betracht kommen insoweit etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder gegenüber den (Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungs-)Gerichten, die Vernachlässigung sonstiger insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 20, 97 [X.]) oder das Vorenthalten der für die [X.] zu ent-richtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ein solches geschäftliches Verhalten kann ebenfalls eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren. Denn es gehört zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die für sein Amt unverzichtbare Integrität wahrt (vgl. - allgemein zur Pflicht des Notars zu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit - Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 895 f m.w.N.). 11 2. Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Unzuverlässigkeit seiner Wirtschaftsführung ergeben sich aus folgenden Tatsachen: 12 - 8 - a) Bei dem Antragsteller trat bereits im Jahr 2003 eine Gefährdungslage ein, die den Antragsgegner veranlasste, ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 die Amtsenthebung wegen [X.] und wegen Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung anzukündigen. Insgesamt geriet ein Betrag von mindestens 139.259,32 • in Vollstreckung. Die [X.]betrieb we-gen rückständiger Abgaben in Höhe von 19.256 • mehrere Zwangsvollstre-ckungsverfahren, darunter auch solche, die bereits auf die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung gerichtet waren. Ferner ging es um titulierte Mietzins-forderungen in Höhe von 10.229,76 • und - vor allem - um Steuerschulden in Höhe von insgesamt 109.773,46 •. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die das [X.] in dem Beschluss vom 2. Juli 2004 - [X.] 23/03 ([X.], 9 bis 15) getroffen und die der Antragsteller nicht angegriffen hat. In der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen sofortigen Be-schwerde ([X.] 18/04) ist er vielmehr - die Differenzen sind zu vernachlässi-gen - von Verbindlichkeiten in der genannten Höhe ausgegangen (vgl. [X.] vom 18. November 2004 S. 3, 6 f in [X.] 18/04); dass Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, hat er nicht in Zweifel gezogen. 13 Dem Antragsteller gelang es, durch die Veräußerung einer Immobilie, durch die Verwendung einer Lebensversicherung und durch den Abschluss [X.] (vgl. S. 2 ff der Beschwerdeschrift vom 18. November 2004, Schriftsätze von Rechtsanwältin beim [X.] Dr. H. vom 9. März 2005 und 19. Oktober 2005 in [X.] 18/04) weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Am 28. April 2006 kam es zu einer vergleichsweisen Regelung: Das

Ministerium der Justiz 14 - 9 - nahm den Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Das Verfahren wurde überein-stimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller übernahm sämtliche Gerichts-kosten; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet (vgl. Schriftsatz des Ministeriums der Justiz vom 18. April 2006, Schriftsatz von Rechtsanwältin beim [X.] Dr. H. vom 28. April 2006 und Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - [X.] 18/04). b) Mit der vorgeschilderten vergleichsweisen Regelung im April 2006 war die wirtschaftliche Situation des Antragstellers indessen nicht bereinigt. [X.] ging es nahezu nahtlos damit weiter, dass Gläubiger des Antragstellers selbst wegen kleiner und kleinster Beträge Titel gegen ihn erwirken und Zwangsmaßnahmen einleiten mussten, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen: 15 aa) Bereits am 4. Juli 2006 - nur wenig mehr als zwei Monate nach der am 28. April 2006 zustande gekommenen vergleichsweisen Regelung des [X.] Verfahrens auf Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - er-ließ das [X.] auf Antrag des Verlages einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller über 223,65 •. Die Vollstre-ckung ist seit dem 23. November 2006 erledigt. 16 bb) Auf Antrag der [X.] erließ das [X.] am 16. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid über 45,24 •. Die Forde-rung ist seit dem 30. Januar 2007 erledigt. 17 - 10 - cc) Auf Antrag des [X.] des Grundstücks [X.] Straße in [X.] erließ das [X.] (582 M 19393/06) am 28. Dezember 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss zur Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forde-rung über 1.892,80 • zuzüglich Kosten. 18 [X.]) Wegen einer Forderung der [X.] AG in Höhe von 42.948,52 • zuzüglich Kosten ordnete das [X.] (1 K 2/07 unter 1 L 1/07) gegen den Antragsteller die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung bezüglich seines in [X.]gelegenen Grundbesitzes an; diesel-ben Zwangsmaßnahmen erfolgten in den Verfahren 1 K 3/07 und 1 L 2/07 [X.] wegen einer weiteren Forderung der [X.] AG in Höhe von 56.369,93 • zuzüglich Kosten. 19 ee) Am 7. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der [X.]in [X.]ein auf Antrag der [X.]AG erlasse-ner Vollstreckungsbescheid zugestellt ([X.]/07). 20 ff) Am 8. Februar 2007 erließ das [X.] (505 M 2298/07) auf Antrag der AOK [X.]wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.704,10 • eine Durchsuchungsanordnung. 21 gg) Am 27. Februar 2007 erließ das [X.] (183 [X.]) auf Antrag des vorgenannten [X.] S.

Straße einen Vollstreckungsbescheid über 2.929,72 • gegen den [X.]steller. 22 - 11 - hh) [X.], die frühere Ehefrau des Antragstellers, betrieb ge-gen ihn die Zwangsvollstreckung, um rückständigen Unterhalt in Höhe von 45.562,65 • zu erhalten. Auf ihren Antrag hin erging am 27. Dezember 2006 gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des [X.] (218 M 70985/06), um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Die eidesstattliche Versicherung legte der Antragsteller schließlich am 13. Januar 2007 ab ([X.] 9/07 der Gerichtsvollzieherin [X.], [X.]). 23 Am 2. Mai 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvollzieherin [X.]in [X.]([X.]/07) ein von [X.]erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. 24 ii) Mit einem dem [X.] am 13. Juni 2007 zugegangenem Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Das [X.] eröffnete am 1. Juli 2007 das Insolvenzverfahren (531 IN 1669/07). In dem Insolvenzverfahren wurden Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 945.592,24 • festgestellt; dem stand ein Vermögen in Höhe von 78.342,34 • gegenüber (vgl. S. 12 des von dem Antragsteller am 30. Juli 2007 eingereichten [X.]). Das Insolvenzgericht bestätigte am 6. September 2007 den [X.] (in der Fassung vom selben Tage), der eine Quote von 4 % der festgestell-ten Forderungen vorsah. Der Antragsteller erfüllte - unter Mithilfe seiner Ehe-frau, die von ihr finanzierte 20.000 • zuschoss, - den Insolvenzplan durch [X.] von 38.583,71 • (= 4 % der insgesamt festgestellten Forderungen in Höhe von 964.592,24 •). Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 25 - 12 - c) Auch nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens blieben - bis in die jüngste Zeit - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zerrüttet und seine Wirtschaftsführung ungeordnet: 26 aa) Am 11. Februar 2008, keine zwei Wochen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 31. Januar 2008, erging gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil des [X.] (151 C 7753/07) wegen einer Hausgeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] Straße in [X.]über 2.741,69 • nebst Zinsen. 27 bb) Am 24. April 2008 ordnete das [X.] (513 K 440/08) wegen eines dinglichen Anspruchs der [X.] in Höhe von 427.818,88 • nebst Zinsen die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum des Antragstellers in [X.] an. 28 d) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen sind die [X.] und 2 [X.] anzunehmen. Jedenfalls seit Januar 2007 bis in die jüngste Zeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftführung durchgängig in einer die In-teressen der Rechtsuchenden gefährdenden Unordnung 29 Die Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]) wird zusätzlich belegt durch sein im Folgenden geschildertes, die ge-setzlichen Pflichten [X.] geschäftliches Verhalten in der wirtschaftli-chen Krise: 30 - 13 - aa) Der Antragsteller gab am 13. Januar 2007 eine unvollständige eides-stattliche Versicherung ab. In dem der eidesstattlichen Versicherung beigefüg-ten Vermögensverzeichnis ([X.] zu [X.]. 25 und 26 des [X.]) führte er lediglich das Wohnungseigentum in [X.]an, nicht hingegen seine Eigentumswohnungen in [X.] (Grundbuchamt [X.] Bl.

, vgl. S. 24 des in dem Insolvenzverfahren erstatte-ten Gutachtens der Rechtsanwälte [X.]vom 29. Juni 2007). 31 bb) Der Antragsteller verheimlichte im Insolvenzverfahren, dass ihm eine Kostenforderung in Höhe von rund 32.000 • zustand. 32 Am 21. August 2007 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag mit Auflassung, der einen Geschäftswert von 5.800.000 • hatte. Aufgrund der [X.] hatte er von der [X.]. 32.029,45 • zu beanspruchen, von denen jedenfalls die [X.]. 16.138 • (netto) sofort fällig war. Er stellte der [X.] jedoch zunächst keine Kosten in Rechnung. Die Kostenrechnung "vom 21. 08. 2007" - [X.] 641/2007 - fertigte er am 25. September 2007 - nach der gerichtlichen [X.] am 6. September 2007. Die [X.] zahlte den Betrag am 19. Oktober 2007. 33 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorbezeichneten Kostenrechnung. Der Antragsteller hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat er-klärt, der Insolvenzverwalter habe von der Möglichkeit einer "größeren Beur-kundung" gewusst und ihn vor dem 21. August 2007 gefragt, ob sie stattgefun-den habe. Er habe (zutreffend) verneint. Der Insolvenzverwalter habe weder damals noch später ergänzende Angaben verlangt. Deshalb habe er den [X.] - 14 - venzverwalter auch nicht am 21. August 2007 oder danach von der inzwischen erfolgten Beurkundung unterrichtet. Der Antragsteller verletzte insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten. 35 Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 [X.] ver-pflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu [X.] oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insol-venzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - [X.] 212/07 - juris Rn. 11; MünchKomm[X.]-Schmahl 2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch [X.], Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 [X.] - [X.] 1956, 123, 124). Dem entsprechend hätte im vorliegenden Fall der Antragsteller dem Insolvenzverwalter (sowie dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss) von sich aus die aus der Beurkundung vom 21. August 2007 ergebende erhebliche Kostenforderung anzeigen müssen. Sie war, wie der Antragsteller wusste, in dem von ihm am 30. Juli 2007, drei Wochen zuvor, eingereichten Insolvenzplan naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Es handelte sich auch um eine wesentliche nachträgliche Änderung seiner Vermögenslage. Das lag für den Antragsteller bei einer nachträglich entstandenen (werthaltigen) Forderung in Höhe von rund 32.000 • und einer freien Insolvenzmasse von rund 79.000 • auf der Hand. 36 cc) In den Monaten August 2006 bis Mai 2007 führte der Antragsteller auf die Gehälter seiner [X.] zu entrichtende [X.] nicht ab. [X.] das Bankguthaben die Zahlung der üblichen Ge-hälter und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu, hätte 37 - 15 - er seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende (gekürzte) Gehälter ein-schließlich Sozialversicherungsbeitrag zahlen müssen. 3. Nachdem aufgrund der getroffenen Feststellungen die [X.] und 2 [X.] vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller darüber hinaus in Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) befindet. 38 I[X.] Die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung ist gerechtfertigt. Denn die endgültige Amtsenthebung ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]s und die Art seiner Wirtschaftsführung zu erwarten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 [X.]). Der Antragsgegner hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die vorläufige Maßnahme ist - auch mit Blick auf sein die persönliche Zuverlässig-keit in Frage stellendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise 39 - 16 - (siehe oben unter [X.] 2. d) - zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemein-schaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nack [X.] [X.]

Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - [X.] 14/07 -

Meta

NotZ 130/07

17.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 130/07 (REWIS RS 2008, 817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 817

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